Wer zahlt Gerichtskosten bei Umgangsrecht ?

23. April 2013 Thema abonnieren
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)
Wer zahlt Gerichtskosten bei Umgangsrecht ?

Die Oma (Hart 4 Empfängerin) von Enkel M klagt für ein Umgangsrecht mit ihrem Enkel. Die Mutter des Kindes ist verstorben und das Kind lebt beim Vater. Die Oma hat NIE beim Vater angerufen und nach einem Besuch/ Umgang gefragt sondern ist einfach zu Gericht gegangen und hat dort behauptet der Vater würde das Kind nicht zu ihr lassen. Was aber nicht stimmt. Es wurde eine Gerichtsverhandlung festgesetzt und ein Verfahrensbeistand bestellt. Das Kind will nicht zur Oma, das hat auch der Verfahrensbeistand festgestellt und wird diese Meinung vertreten. Die Klage hat also keine Aussicht auf Erfolg.
Muss der Vater sich an den Gerichtskosten beteiligen obwohl er niemals nach einem Umgang gefragt wurde ? Wie ist die Rechtslage ?

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo,

also wenn die Oma nie nach Umgang mit dem Kind gefragt hatte, auf welche Anfrage hin hat das Kind dann gesagt, dass es nicht zur Oma will?

Dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, ist ja mal eine kühne Behauptung!
Das ist ja auch das Wunschdenken manch alleinerziehdender Elternteile, die glauben, wenn das Kind nicht zum anderen Elternteil will, dann gilt das!

Es kommt hier wohl auch auf das Alter des Kindes an, ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat.

Wie wäre es denn mit einer außergerichtlichen Einigung?

Gruß,
capitano


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-- Editiert Capitano am 23.04.2013 12:53

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#2
 Von 
edy
Status:
Junior-Partner
(5654 Beiträge, 2366x hilfreich)

Hallo Ludwig_I ,

hier heißt es :

Wer bestellt, der bezahlt-

lg
edy

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"Ein freundliches "Hallo" setzt
sich auch in Foren immer mehr
durch."

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

Hallo edy,

"Wer bestellt, der bezahlt"

ach? Tatsächlich?

Worauf basiert Deine Antwort?

Gruß,
capitano

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#4
 Von 
nero070
Status:
Bachelor
(3590 Beiträge, 1263x hilfreich)

Hallo,

capitano, Du verwechselst hier etwas. Anspruch auf Umgang der Großeltern oder anderen Bezugspersonen ist mit dem Umgang mit einem Elterntgeil gleich zu setzen.

Beim Umgang mit einem Elternteil wird davon ausgegangen, dass dieses dem Kindeswohl entspricht. Das Elternteil muss nicht nachweisen, das der Umgang dem Kindeswohl entspricht.

In dem anderen Fall, Umgang nach § 1685 BGB , ist es so, dass der Atragsteller nachweisen muss, dass der Umgang dem Wohle des Kindes dient. Wenn es bisher keinen Umgang gab, wird das nicht möglich sein.

Etwas anderes wäre es, wenn die Kinder bisher immer gerne zur Oma zu Besuch waren.

Wenn Kind also nicht möchte, müsste der Umgang unter Zwang stattfinden und das dient nicht dem Kindeswohl.

Wenn hier bisher kein außergerichtliche Versuch stattgefunden hat, sehe ich es auch wie edy, wer die Musik bestellt, der zahlt.

LG nero

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#5
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)

Hallo Capitano,
das die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, ist nicht das Wunschdenken alleinerziehender Elternteile, sondern reine Realtität. Das "Kind" ist nämlich schon 15 Jahre alt, also schon ein Jugendlicher der ganz andere Interessen hat, als reine Oma zu besuchen (jedes 2.Wochenende wurde gefordert), zu der auch seit längerer Zeit keinen Kontakt mehr bestand. Das Kind wurde selbst befragt vom Verfahrensbeistand (Diplom-Pädagoge). Der Verfahrensbeistand hat auch gesagt, dass unter diesen Umstände die Klage KEINEN Erfolg haben wird.

- Außergerichtliche Einigung ? Jederzeit! Aber die Oma hat NIE gefragt, sondern ist gleich zu Gericht ?! Laut Verfahrensbeistand ist es wohl nicht mehr so einfach möglich den Gerichtstermin zu stoppen.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Capitano
Status:
Lehrling
(1185 Beiträge, 497x hilfreich)

ja ja , die Oma hat nie gefragt.
Hast du denn gefragt?

Im übrigen: wenn ihr Euch vor dem Gerichtstermin einig werdet, glaubst du, dass der Richter darauf besteht, die Verhandlung durchzuziehen?

Es ist sehr schade, zu sehen, wie wenig heutzutage noch Werte vermittelt werden und wie manche lieber auf Konfrontation gehen.
Ist es nicht wertvoll, Großeltern zu haben?
Wäre es die Sache nicht wert, dies auch einem 15-Jährigen zu vermitteln zu versuchen?

Gruß,
capitano


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0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Außerdem werden hier mal wieder Prozessrecht (Kostenrecht) mit materiell-rechtlichen Ansprüchen verwechselt. Eine Aufhebung der Kosten (also jeder zahlt seinen Anteil)gibt es nur in wenigen Fällen, etwa da, wo ein Verschulden nicht festgestellt werden kann/darf (Scheidung) oder in vergleichbaren Fällen.

Hier haben wir was ganz anderes. Und da kommt es eben darauf an, wer obsiegt, und auch darauf, ob die Kosten böswillig verursacht wurden.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)

Lieber Captiano,

sicherlich ist es wertvoll Großeltern zu haben.
De Umstände sind äußerst schwierig. Der 15-Jährige hatte nach dem Tod der Mutter für 4 Jahre bei der Großmutter gelebt, diese hatte sich aber nicht um ihn gekümmert und sie war Alkoholikerin. Er will absolut nicht mehr dahin und dazu werde ich ihn auch nicht überreden können.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38320 Beiträge, 13977x hilfreich)

Darum geht es doch nicht. Du hast das Verfahren nicht los getreten. Damit trägt die Lady das Prozessrisiko.

wirdwerden

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0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Ludwig_I
Status:
Beginner
(62 Beiträge, 6x hilfreich)

Danke an von wirdwerden!

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