Hallo,
ich habe vor weniger als einem Jahr von der Deutschen Bahn einen Gutschein erhalten. Diesen habe ich bekommen, weil ich eine zweite Bahncard zugeschickt bekommen habe obwohl ich keine brauchte. Daraufhin forderte die Bahn eine Bearbeitungsgebühr die ich aber wieder als Gutschein zurückbekomme da die Stornierung dieser Buchung nicht möglich ist laut E-Mail vom Kundenservice. Also gab ich der Bahn den Betrag und ich bekam den Gutschein.
Jetzt wollte ich den Gutschein benutzen und musste feststellen das dieser Bereits abgelaufen ist. Er war nur 3 Monate Gültig.
Was ich gelernt habe ist das Gutscheine in die Verjährungsfrist fallen, also die Frist der Deutschen Bahn laut nicht zulässig ist.
Nach ewigen Diskussionen mit dem schlechten Kundenservice der Bahn argumentieren Sie, dass es handelt sich hier um ein Kulanzgutschein handelt und dadurch das BGB nicht greift. Sie verweigern mir die Auszahlung des Betrages oder die Erstellung eines neuen Gutscheines über den gleichen Betrag.
Jedoch kann es sich nicht um einen Kulanzgutschein handel, da ich Ihnen ja Geld für den Gutschein gegeben habe.
Ich hoffe Sie können mir dabei Helfen
Gutschein Deutsche Bahn
Zitat:Daraufhin forderte die Bahn eine Bearbeitungsgebühr
... und Sie waren so blöd und haben die Bearbeitungsgebühr bezahlt.
Zitat:dass es handelt sich hier um ein Kulanzgutschein handelt und dadurch das BGB nicht greift.
Haben Sie die Aussage, dass der BGB nicht greift, schriftlich von der Bahn erhalten?
Ja ich wahr wohl so blöd, sonst hätte ich das Problem nicht.
Ich habe von Ihnen die Aussage per E-Mail bekommen, dass es sich um einen Kulanzgutschein handelt, und für diesen eine Verlängerung ausgeschlossen ist.
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Richtig ist, dass es keinen Rechtsanspruch auf Auszahlung / Verlängerung gibt, wenn der Gutschein eine freiwillige Leistung (Kulanz) war.
Ob der Gutschein eine freiwillige Leistung war, kann man aus der kryptischen Schilderung nicht erkennen.
Möglicherweise bestand der Fehler schon darin, vor einem Jahr überhaupt einen Gutschein angenommen zu haben (statt auf Überweisung / Barauszahlung bestanden zu haben).
Mit der Ausstellung von Gutscheinen und den Ablauf ist gemäß der Richtlinien doch kein Anspruch auf diesen mehr zu erheben. Abgelaufen und Frist nicht eingehalten, so bitter das auch sein mag.
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