Ich habe eine Frage bzgl. eines kurz erhaltenen Briefes von einem Rechtsanwalt.Im gesamten Brief wird mir nicht ersichtlich,welcher Rechtsanwalt der Kanzlei mir schreibt.Ich habe mehrmals versucht dieses per Telefon rauszufinden,doch jedesmal wurde ich abgewimmelt,das keiner im Haus sei.
Nun frage ich mich generell,muss der Rechtsanwalt im Brief seinen Namen angeben?Im Brief fordert er mich in wenigen Sätzen (der Brief hatte nur eine Seite) zu einer Zahlung auf.Neben dem Datum steht zwar ein Kürzel welches aber die zwei Anfangsbuchstaben der zwei Anwälte sind,welche ungefähr so aussehen: XX/XX (habe die Kürzel umgeändert)
Selbst am Ende des Briefes steht nur das Wort "Rechtsanwalt",welche mit einem einzigen Strich dadurch unterschrieben wurde,sodass man nichtmal den Anfangsbuchstaben erkennen kann.
Daher meine Frage,muss der Anwalt nicht deutlich seinen Namen zu erkennen geben?
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Wie sollte ein Brief vom Rechtsanwalt aussehen?
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quote:
muss der Anwalt nicht deutlich seinen Namen zu erkennen geben?
Nö. Die Kanzlei wird schon wissen, wer mit dem konkreten Fall beauftragt ist.
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Eben. Die Kanzlei wurde bevollmächtigt und hat Ihnen geschrieben. Es wird eine Forderung geltend gemacht, aber nirgends steht, dass man mit Ihnen diskutieren muss. Sie werden also kaum Chancen haben, so einen Schriftsatz aus Formgründen für ungültig zu erklären, was ja wohl hinter Ihrer Frage steht.
Zur Sache kann natürlich keiner etwas sagen, weil Sie nicht sagen worum es geht.
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Meine Frage war eigentlich nur,ob ein Rechtsanwalt nicht seinen Namen Preis geben muss.Für ungültig erklären will ich erstmal nichts.
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Wenn der Brief eine Rechtsfolge auslösen soll wäre dies so nicht möglich. Eine im Namen des Bevollmächtigten ausgesprochene Kündigung wäre z.B. unwirksam.
Solange es aber nur um eine Zahlungsaufforderung geht sehe ich keine Probleme.
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Von einem Verstoß hat die Gegenseite aber nichts. :-)
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quote:<hr size=1 noshade>Ein Anwalt, der in von ihm verfaßten Schreiben seine Identität nicht offenlegt, sondern vielmehr durch unverständliche/mehrdeutige Kürzel und unleserliche Unterschriften verschleiert, dürfte gegen § 43 der Bundesrechtsanwaltsordnung verstoßen: <hr size=1 noshade>
Das wäre ja furchtbar.
Die Idendität ist eindeutig über den Briefkopf ableitbar, eine Sauklaue ist nicht standeswidrig.
Dann müssten auch die meisten Ärzte sofort mit einem Berufsverbot belegt werden.
RA dürfen sogar formelle Schriftsätze ohne Folgen unleserlich unterschreiben:
Ein Rechtsanwalt unterschrieb seine Berufungsschrift sowie die Berufungsbegründungsschrift mit einem Strich und einer gewellten fast gleichförmigen Linie. Das Gericht verwarf die Berufung, weil es an einer ordnungsgemäßen Unterschrift fehle. Den Antrag auf Wiederseinsetzung wies es zurück, weil der Anwalt infolge seiner unzureichenden Unterschrift die Berufungsfrist schuldhaft versäumt habe. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung auf. Eine Unterschrift brauche nicht lesbar sein, um ordnungsgemäß im Sinne des § 130 Nr. 6 ZPO zu sein. Ausreichend sei, dass der Unterzeichner auch sonst in ähnlicher Weise unterschreibe. Dies sei nach den Feststellungen des Gerichtes der Fall. BGH vom 27.09.2005, Az. VIII ZB 105/04
Quelle: http://www.brennecke-partner.de/52240/Unleserliche-Unterschrift-in-Berufungsschrift-
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Klar, sonst wären die meisten Urteile auch nicht wirksam unterschrieben
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"Der Mensch sehnt sich so lange nach der Stimme der Vernunft, bis sie anfängt zu sprechen." (ZEIT)"
quote:
Die Idendität ist eindeutig über den Briefkopf ableitbar, eine Sauklaue ist nicht standeswidrig.
Zum einen geht es wohl nicht um die Unterschrift, zum anderen ist die Idendität des Anwaltes selbst ja ganz offensichtlich nicht zweifelsfrei ...
Das einzige was feststeht, ist die Kanzelei in der offensichtlich mehrere Anwälte arbeiten und offenbar 2 mit gleichem Kürzel.
quote:
Die Kanzlei wurde bevollmächtigt und hat Ihnen geschrieben.
Auch das scheint mir erst mal zweifelhaft zu sein, denn davon das ein Nachweis der Bevollmächtigung geführt wurde, schrieb der TE nichts ...
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"Die Beiträge stellen ausschließlich meine persönliche Meinung/Interpretation dar !
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