Ausfüllhinweise zum Widerspruch ungerechtfertigter Forderungen

3. November 2020 Thema abonnieren
 Von 
falko123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)
Ausfüllhinweise zum Widerspruch ungerechtfertigter Forderungen

Hallo zusammen,

ich hatte in einem anderen Thread schon beschrieben, dass infolge eines Kontowechsels eine Lastschrift der Tankstelle (Jet) von meiner alten Bank wieder zurück gebucht wurde. Genau an diesem Tag wurde nämlich das alte Konto aufgelöst.
Weder meine alte Bank noch die Jet haben mich kontaktiert.
Daraufhin habe ich aus heiterem Himmel Post vom Inkassobüro CCS bekommen, im Auftrag der PayOne GmbH.
Zur Hauptforderung von 59€ kamen dann insgesamt 75€ Gebühren (Bankrücklastschrift, Adressermittlung, Geschäftsgebühr, Post-Pauschale).

Nachdem ich meinen Fall hier geschildert habe, wurde mir eine Teilzahlung der Hauptforderung empfohlen. Aus gutem Willen habe ich noch die 3,80€ Rücklastschriftkosten und die 17,34€ Adressermittlung drauf gepackt. Darüber habe ich dann die CCS informiert und einen Widerspruch im Falle eines gerichtlichen Mahnbescheids angekündigt.

CCS hat mich noch zweimal angeschrieben, dann ging es zu einer dritten Inkassofirma (BID, ebenfalls im Auftrag der PayOne), die ich nach Rückversicherung hier im Forum ignoriert habe. Die Restforderung stieg von 54€ auf 70,37€ (Inkassokosten + Zinsen)
Heute kam der Mahnbescheid vom Amtsgericht Hünfeld über 54,00€ wegen einer Warenlieferung.

Den Vordruck zum Widerspruch würde ich wie folgt ausfüllen:
Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt.

Ist das korrekt, bzw. könntet ihr mir noch einmal etwas Handlungssicherheit geben?


Viele Grüße

Falko


[Kleine Anekdote:
trotz der sehr hohen Adressermittlungskosten geht die gesamte Post zu meinem Elternhaus, wo ich seit 5 Jahren nicht mehr gemeldet bin]


-- Editiert von falko123 am 03.11.2020 21:12

Post vom Inkassobüro?

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119627 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat (von falko123):
Ist das korrekt

Ja



Zitat (von falko123):
könntet ihr mir noch einmal etwas Handlungssicherheit geben?

In welcher Form genau?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Zitat (von falko123):
Ich widerspreche dem Anspruch insgesamt


Damit folgst Du doch mepeisens Vorgaben aus dem anderen Beitrag . Ob die völlige Gebührenfreistellung aufgrund Konzerninkasso so vom AG durchgewunken wird, werden wir sehen. Du kannst ja vom Ausgang berichten. Mir wäre das zu unsicher, aber ich verfüge auch nicht über die vertieften Insiderkenntnisse über die Konzernverstrickungen und deren Verträge.

berry

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#3
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Zitat:
dann ging es zu einer dritten Inkassofirma (BID, ebenfalls im Auftrag der PayOne)

Randnotiz für deine Argumentation: Das beweist, dass das erste Inkasso gar keine Rechtsdienstleistung erbringt, wenn es die Hilfe eines zweiten Inkassos benötigt.

Aus meiner Sicht hast du nun zwei richtig gute Gründe. Zudem sind etwaige weitere Zinsen u.ä. abgegolten, denn die 17€ Adressermittlung, wenn dabei etwas völlig falsches herauskommt, sind in meinen Augen überzogener Irrsinn. Außerdem hat CCS bisher meinem Wissen nach noch nie die Gebühr nachweisen können. Ich vermute, die verstecken da frei erfundenen Quatsch als Zusatzverdienst.

Beim Konzerninkasso ist es immer etwas schwierig vorher zu sehen, wie ein einzelner Richter am Amtsgericht das sieht. Aber es gibt mehrere verdammt gute Gründe, die hier gegen die Gebühren sprechen und gegen alle wird sich kaum ein Richter "wehren" können. Zumal die Inkassos dazu neigen, bei Gegenwind sofort die Klagen zurückzuziehen. Oder sie klagen gar nicht erst (Regelfall). Meiner Meinung nach ist die Gefahr gering, dass die jemals klagen.

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#4
 Von 
falko123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo zusammen,

nach dem Widerspruch vom 5.11.2020 hat mich nun ein Brief einer Kanzlei vom 17.11.2020 erreicht.
Darin nehmen sie meinen Widerspruch ohne Begründung zur Kenntnis (im Vordruck war dafür kein Feld vorgesehen?). Ich werde gebeten, den Widerspruch zurück zu nehmen, da ich gegen die Forderung keine Einwände vorbringe.

Aus Kostengründen soll eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Bei Geldmangel ginge auch eine Ratenzahlung.

Bis 24.11.2020 muss ich aber für solch eine Vereinbarung (Ratenzahlung) den Widerspruch zurücknehmen. Anderenfalls wird mir in den nächsten Tage eine von der Kanzlei beim Gericht in Auftrag gegebene Klage zugestellt.

Soll ich nun der Kanzlei meine Einwände (im Wesentlichen die falsche Adressermittlung und das Konzerninterne Inkasso) beschreiben?
Falls ja, gibt es für Letzteres evtl. einen Bezug zur aktuellen Rechtssprechung?

Vielen Dank im Voraus :)


Falko


-- Editiert von falko123 am 22.11.2020 19:17

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#5
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2406 Beiträge, 714x hilfreich)

Das ist ein absolutes Standardschreiben. Jede Wette es kommen noch 1-3 Vergleichsangebote und das war es dann. Eine Klage halte zu nahezu 100 % für ausgeschlossen.

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#6
 Von 
falko123
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nach dem ersten Brief kam tatsächlich ein zweiter (27.11.)
Aus Kostengründen soll ich prüfen, ob es nicht besser wäre, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden.
Die Vergleichsbereitschaft liegt demnach bei 110 €.

Darauf habe ich nicht reagiert.

Jetzt der dritte Brief der Kanzlei (im Namen von PAYONE, Stand 14.12.2020):
Da ich auf das letzte Schreiben nicht reagiert habe und telefonisch nicht erreichbar bin, wird mir letztmalig die Gelegenheit gegeben, mich hinsichtlich einer außergerichtlichen Regelung mit der Kanzlei Hörnlein & Feyler bis 21.12.2020 in Verbindung zu setzen.
Nach fruchtlosem Fristablauf sieht sich die Kanzlei gezwungen, aufgrund des Widerspruchs auftragsgemäß Klage einzureichen.

Warum ich telefonisch nicht zu erreichen bin, weiß ich nicht.
Nun würde ich das weiter aussitzen und warten, ob tatsächlich Klage eingereicht wird.
Oder sollte ich anders handeln?

Viele Grüße,
Falko

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#7
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16167x hilfreich)

Es gibt keinen Grund, seine Haltung zu ändern. Das hat sich ja immer noch kein Anwalt angeschaut. Das sind alles mehr oder minder voll automatisierte Bausteinschreiben. Das siehst du mit dem Hinweis, dass du telefonisch nicht erreichbar wärst. Überlege mal, woher die deine Telefonnummer jemals haben sollen. ;-)

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#8
 Von 
DStein
Status:
Praktikant
(631 Beiträge, 139x hilfreich)

CCS wird nicht klagen. Genauso wenig der BID.
Sie haben bei mir das Spielchen 2019 auch probiert, haben es dann aber aufgegeben & stillschweigend die Schulden erlassen. Aus gutem Grund, sie hätten keine Chance gehabt irgendwas einzuklagen oder zu fordern und haben gemerkt, dass sie bei mir an der falschen Adresse sind.

Zitat (von falko123):
Den Vordruck zum Widerspruch würde ich wie folgt ausfüllen:
Der Vordruck des Widerspruches kam automatisch mit dem Mahnbescheid. Ankreuzen, Stellungnahme dazu packen, fertig.

Bis zum Mahnbescheid hat CCS, die ebenfalls an die BID die Forderung verkauft hat, es nicht kommen lassen.

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