Wann beginnt Verzug?

9. November 2018 Thema abonnieren
 Von 
E.Schneider
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Wann beginnt Verzug?

Hallo, ich habe Kunde A eine Rechnung geschickt mit Zahlungsziel 24.10.2018.
Kunde A rief mich an diesem Tag an und hinterließ eine Nachricht auf dem Anrufbeantworter, dass sich die Bezahlung um 1-2 Wochen verzögern wird.
Ich habe dem Kunden später schriftlich geantwortet, dass eine Verzögerung von 1-2 Wochen ok ist.
Nun sind die zwei Wochen vergangen und leider kam in dieser Zeit kein Zahlungseingang und auch keine Nachricht.

Ist Kunde A schon seit 24.10. in Verzug oder erst seit 07.11., da ich der verspäteten Zahlung zugestimmt habe?
Oder muss ich Kunde A jetzt erst eine Zahlungserinnerung senden?

Mein Plan ist, Kunde A noch einmal eine Zahlungserinnerung zu schicken mit Zahlungsziel einer Woche.
Danach würde ich das an einen Anwalt abgeben. Wegen der zu tragenden Kosten ist die Frage, ob und ab wann der Kunde in Verzug ist, wichtig.

LG E. Schneider

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Hallo, ich habe Kunde A eine Rechnung geschickt mit Zahlungsziel 24.10.2018.

Uninteressant. Zahlungsziele auf Rechnungen sind ein frommer Wunschgedanke des Gläubigers gegenüber Verbrauchern, lösen aber keinen Verzug aus.

Zitat:
Ich habe dem Kunden später schriftlich geantwortet, dass eine Verzögerung von 1-2 Wochen ok ist.

Damit wurde eine Stundung gewährt.

Zitat:
Ist Kunde A schon seit 24.10. in Verzug

Nö, definitiv nicht, wie gesagt ist der Termin vollkommen uninteressant.

Zitat:
oder erst seit 07.11., da ich der verspäteten Zahlung zugestimmt habe?

Wenn überhaupt, dann erst am 7.11. Aber auch das ist schwammig, da das alles mit "1 bis 2 Wochen" zu unbestimmt ist und nicht klar nach dem Kalender ermittelbar.

Zitat:
Mein Plan ist, Kunde A noch einmal eine Zahlungserinnerung zu schicken mit Zahlungsziel einer Woche.

Meiner Meinung nach die beste Idee. Damit umgeht man jegliche Diskussion, ob nun zum Ende der Stundung auch automatisch schon der Verzug ausgelöst ist oder nicht. Und man umgeht dieses schwammiger "1 bis 2 Wochen".

Signatur:

Mitglied im AK Inkassowatch. Anfragen per PM. Meine Beiträge stellen keine Rechtsberatung dar. Siche

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#2
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des offenen Betrages
– Fristsetzung für die Überweisung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ansieht, das an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#3
 Von 
E.Schneider
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von mepeisen):
Zitat:
Hallo, ich habe Kunde A eine Rechnung geschickt mit Zahlungsziel 24.10.2018.

Uninteressant. Zahlungsziele auf Rechnungen sind ein frommer Wunschgedanke des Gläubigers gegenüber Verbrauchern, lösen aber keinen Verzug aus.

Hier möchte ich nochmal nachhaken: Auf meinen Rechnungen schreibe ich: Bitte überweisen Sie innerhalb von 14 Tagen.
Wenn der Kunde in diesem Zeitraum nicht zahlt, ist er nicht im Verzug?

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#4
 Von 
E.Schneider
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ich würde ein Schreiben an den Verkäufer senden, mit
– Aufforderung zur unverzüglichen Überweisung des offenen Betrages
– Fristsetzung für die Überweisung nach Datum (14 Tage)
– das ganze mit Zustellnachweis
– Ankündigung das nach Fristablauf ohne Leistung das ganze als Verweigerung der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten ansieht, das an einen Anwalt geht und man das dann auf seine Kosten per Gericht klären lässt.

Ich habe nichts gekauft, der Kunde hat eine Dienstleistung von mir bekommen und ich habe Geräte für ihn gekauft, die mit in der Rechnung abgerechnet sind.
Ist eine Frist von 14 Tagen rechtlich vorgegeben / empfehlenswert oder reichen auch 7 Tage?

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#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120009 Beiträge, 39815x hilfreich)

Zitat (von E.Schneider):
Ist eine Frist von 14 Tagen rechtlich vorgegeben / empfehlenswert oder reichen auch 7 Tage?

Eine Frist gilt in der Regel als angemessen, wenn sie 14 Tage ist. Ich würde lieber ein paar Tage drauflegen, als das mir ein Richter ein "leider zu kurz" entgegenhält.



Zitat (von E.Schneider):
Wenn der Kunde in diesem Zeitraum nicht zahlt, ist er nicht im Verzug?

Nö, schon alleine deswegen nicht, weil Bitten nichts anderes als unverbindlich geäußerte Wünsche sind.

Und ja, man kann den Kunden per Rechnung rechtskräftig in Verzug setzen.
Dafür müssen dann nicht nur die Formulierungen haargenau stimmen, man muss auch den Zugang der Rechnung nachweisen.

Es ist also sicherer und preiswerter die paar Schludrians extra in Verzug zu setzen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#6
 Von 
mepeisen
Status:
Unsterblich
(24959 Beiträge, 16169x hilfreich)

Zitat:
Wenn der Kunde in diesem Zeitraum nicht zahlt, ist er nicht im Verzug?

Nur ein vertraglich vereinbartes Zahlungsdatum vermag automatisch den Verzug auszulösen. Also ein von beiden Seiten bestätigter Zahlungstermin. Die Rechnung ist einseitig und gehört nicht zum Vertrag. Deswegen kein Verzug.

Signatur:

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