IV kündigt Prepaid Kreditkarte

9. Mai 2022 Thema abonnieren
 Von 
amz542170-3
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)
IV kündigt Prepaid Kreditkarte

Hallo Zusammen,

ich bin seit Oktober/20 in der Privatinsolvenz. Im Dezember habe ich mir eine Prepaid Kreditkarte bei Vivid Money gemacht.

Heute bekam ich die Mitteilung das die Prepaid Kreditkarte gekündigt ( durch meinen Insolvenzverwalter) wurde.

Ich hatte vor einer Woche noch Guthaben aufgeladen da ich etwas bestellt hatte. Das Guthaben beträgt nur 27€ die Vivid jetzt an den IV überwiesen hat. Es sind zwar nur 27€ aber mir geht es ums Prinzip.

Ich habe mich vorher mehrfach belesen über Prepaidkreditkarten und nichts darüber gelesen dass es verboten ist.

Darf der IV so einfach die Karte kündigen und mir das Guthaben wegnehmen?

Vielen Dank im Voraus
Michael




14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von amz542170-3):
Darf der IV so einfach die Karte kündigen und mir das Guthaben wegnehmen?

Wenn man keine Freigabe der Karte bekommen hat, darf er das durchaus.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Ballivus
Status:
Lehrling
(1127 Beiträge, 303x hilfreich)

Zitat (von amz542170-3):
Darf der IV so einfach die Karte kündigen und mir das Guthaben wegnehmen?

Ja, § 80 InsO.

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Meine Beiträge besser schnell lesen, bevor sie wieder gelöscht werden.

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#3
 Von 
amz542170-3
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnellen Antworten.

Dann hab ich mich tatsächlich falsch belesen im Internet.

Danke :)

-- Editiert von amz542170-3 am 09.05.2022 17:29

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#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Ich würde mir so was immer erst vom InsoV nachweislich freigeben lassen.

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#5
 Von 
amz542170-3
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Insolvenz ist durch so etwas aber nicht in Gefahr oder?

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von amz542170-3):
Die Insolvenz ist durch so etwas aber nicht in Gefahr oder?

Sofern man Karte und Guthaben nicht verschwiegen hat, sehe ich da kein Problem.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
amz542170-3
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Okay danke.

Dann hoffen wir mal das beste - hatte keines Wegs vor die zu verheimlichen, aber erstaunlich wie ein IV so etwas raus findet, obwohl da nur 4-5 Buchung in 6 Monaten waren.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von amz542170-3):
aber erstaunlich wie ein IV so etwas raus findet

Dafür gibt es schließlich die Kontrollmitteilungen bzw. Kontrollabfragen.
Konten von Banken / Zahlungsdienstleistern innerhalb von DE bzw. der EU lassen sich nicht wirklich lange verschweigen, zumindest wenn InsoV und Gläubiger ihr Handwerk verstehen und entsprechend motiviert sind ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#9
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2596 Beiträge, 757x hilfreich)

Zitat (von amz542170-3):
Dann hoffen wir mal das beste - hatte keines Wegs vor die zu verheimlichen

Na dann hoffe mal, dass der IV keinen Bericht an die Gläubiger schreibt, dann ein Versagungsgrund ist nun da.

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#10
 Von 
amz542170-3
Status:
Frischling
(10 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Ex Inkassomitarbeiter):
Na dann hoffe mal, dass der IV keinen Bericht an die Gläubiger schreibt, dann ein Versagungsgrund ist nun da.


Hab mir mal die Gründe angeschaut, ja da könnte einer passen. Hab aber gesehen, auf der Seite insolvenzbekanntmachungen sind 3 Einträge über mich.

1. Eintrag Der IV lässt seine Vergütung und Auslagen festsetzen

2. Eintrag Für die festgestellten Forderungen in Höhe von******** steht ein Betrag von ******** zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
und
3. Eintrag Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung evtl. nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich....

ist das ein gutes oder schlechtes Zeichen?

Ich entschuldige mich im voraus für die Fragen, ich bin während der Corona Pandemie in die Insolvenz und mir wurde das alles nur halb erklärt und im Internet nach antworten zu suchen ist naja wie soll man sagen.. es gibt 100 verschiedene Möglichkeiten und hier im Forum werden meine Fragen wenigstens beantwortet..

Vielen dank an alle Antwortenden!

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#11
 Von 
charlyt4
Status:
Master
(4154 Beiträge, 895x hilfreich)


Bist du denn schon in der Wohlverhaltensperiode?

Signatur:

Gruß Charly

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#12
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2596 Beiträge, 757x hilfreich)

Der Beschluss hat nichts mit deinem Verhalten zu tun und ob der IV einen Bericht schreibt.
Fakt ist und bleibt, dass du ein Konto verschwiegen hast und damit die Gläubiger schädigen hättest können. Dass das aufgefallen ist, ist nur dem umsichtigen Handeln des IV zu verdanken.

Zitat (von amz542170-3):
Ich entschuldige mich im voraus für die Fragen, ich bin während der Corona Pandemie in die Insolvenz und mir wurde das alles nur halb erklärt

Sorry, aber das ist eine faule Ausrede. 1. du hättest deine Schuldnerberatung ,
/ RA fragen können und 2. ist es ja wohl logisch, dass man im eröffneten Verfahren nicht sparen darf. Das du das auf einem, dem IV verschwiegenen, Konto gemacht hast ist nun mal ein klarer Verstoß gegen die Regeln.

Daher kannst du nur hoffen, dass er das Geld vereinnahmt und den Rest gut sein lässt. Dich verrückt zu machen bringt nun auch nichts, da das Verhalten des IV nicht in deinem Machtbereich liegt.

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#13
 Von 
Jonathon
Status:
Praktikant
(854 Beiträge, 289x hilfreich)

Sagt mal, seid Ihr Euch sicher?
Laut der Fallschilderung hat er die Prepaidkreditkarte nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt und eröffnet.

Wie soll er da denn ein Konto bei der Eröffnung verschwiegen haben, geschweige denn Gläubiger benachteiligt haben, wenn die Inso doch bereits eröffnet ist und er folglich nur aus seinen pfändungsfreien Beträgen Guthaben auf die Karte geladen haben kann.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt: Keine Rechtsberatung. Es gilt §675(2) BGB.

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#14
 Von 
Ex Inkassomitarbeiter
Status:
Student
(2596 Beiträge, 757x hilfreich)

Zitat (von Jonathon):
Wie soll er da denn ein Konto bei der Eröffnung verschwiegen haben, geschweige denn Gläubiger benachteiligt haben, wenn die Inso doch bereits eröffnet ist und er folglich nur aus seinen pfändungsfreien Beträgen Guthaben auf die Karte geladen haben kann.


Im eröffneten Verfahren darf man nicht sparen, auch nicht vom pfändungsfreien Einkommen. Auch hat der SU dem IV alles zu melden. Daher die Gläubigerbenachteiligung und das Verschweigen von Guthaben.

Ist der SU in der WVP sieht die Sache anders aus. Dann hätte der IV das Geld auch nicht bekommen.

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