Gutschein statt Geld bei Umtausch im Onlinshop zlässig?

7. Juli 2008 Thema abonnieren
 Von 
ThomasG.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gutschein statt Geld bei Umtausch im Onlinshop zlässig?

Hallo,
ich habe in einem Online-Shop Schuhe bestellt und wollte den Vertrag per E-Mail widerrufen. Als Antwort bekam ich nur einen Verweis auf folgende Seite: http://www.sc24.com/?umtausch=1

Mir ist aufgefallen, dass ich entweder die Ware umtauschen oder einen Gutschein erhalten kann.

Ist das rechtens? Kann ich auf das Geld bestehen?

Kann es eine Rolle spielen, dass ich die Ware mit einem Rabatt versehen war?

MfG Thomas G.

-- Editiert von ThomasG. am 07.07.2008 19:37:32

-- Editiert von ThomasG. am 07.07.2008 19:38:24




5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1715x hilfreich)

Widerrufsrecht beim Fernabsatz kann nicht eingeschränkt werden.

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

Schauen Sie mal hier:

http://www.sc24.com/index.php?id_geschlecht=&id_artikelart=&id_verwendung=&id_marke=&id_geschlecht_main=&markensuche=&widerruf=1

-----------------
"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

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#3
 Von 
ThomasG.
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

@Jotrocken:
Das hab ich auch schon durchgelesen, hift mir aber auch nicht weiter. Von Rückerstattung im Form eines Gutscheines steht da ja nichts geschrieben.

Wie soll ich jetzt vorgehen? Könnt ihr mir einen kleinen Text, mit Bezug zum Gesetzestext, formulieren in dem ich Geld statt einen Gutschein fordere?

Wäre euch sehr dankbar! :)

MfG Thomas G.

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#4
 Von 
Jotrocken
Status:
Junior-Partner
(5923 Beiträge, 1375x hilfreich)

Nee, da steht nichts geschrieben, weil bei einem Widerruf die Leistung (also Geld) zurückzugewähren ist. So stehts auch in der Belehrung.

SIe müssen sich nicht auf Gewährleistungsrechte, sondern auf das Widerrufsrecht stützen, in etwa so:

Hiermit mache ich betreffend den Kaufvertrag mit der Bestellnr. 1234 von meinem Widerrufsrecht gem. § 312d Abs. 1 S. 1 BGB Gebrauch. Die gelieferte Ware erhalten Sie anbei zurück. Ich bitte Sie, mir den gezahlten Kaufpreis i.H.v. 1000,00 EUR gem. § 346 Abs. 1 BGB auf folgendes Konto zurück zu überweisen...

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"Juristerei bedeutet, dem Gegner in Zahl und Güte seiner Argumente überlegen zu sein."

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ck2go4him
Status:
Frischling
(13 Beiträge, 0x hilfreich)

Wurden bei diesem Kauf Gutscheinkarten neben anderen Zahlungsmitteln eingesetzt, so erfolgt eine Rückzahlung vorrangig in der Zahlungsform, die der Kunde zusätzlich zu Gutscheinkarten gewählt hat.


nehmen wir an, einkauf 80 euro, 50 euro gutschein eingelöst und 30 euro in bar.
wenn die ware zurück gegeben wird, bekomme ich 80 euro in bar ausgezahlt oder einen gutschein?

finde den satz etwas schwer zu verstehen

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""

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