Couch kaputt

1. Juni 2006 Thema abonnieren
 Von 
puschepuff
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 6x hilfreich)
Couch kaputt

Hallo !!!

Haben letzte Woche unsere neue Couch bekommen. Nun haben wir gestern festgestellt, dass diese an einigen Stellen kaputt ist. Habe das gestern reklamiert und die Tante sagte, sie schickt ne Polstereifirma vorbei, die sich das anschaut und dann entscheidet, ob das vor Ort ausgebessert oder die Couch ausgewechselt wird. Müssen wir das mit dem ausbessern nach gerade mal einer Woche akzeptieren ??

LG

dreamer

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13 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Memme
Status:
Beginner
(96 Beiträge, 25x hilfreich)

Was wollen Sie denn, nach nur einer Woche gleich wieder eine neue bekommen?

Der Händler hat 2 mal das recht nachzubessern.

4x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
puschepuff
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 6x hilfreich)

Naklar will ich ne neue. Die kam so an. Haben noch nicht einmal drauf gesessen.

Dreamer

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Sie können Nacherfüllung verlangen, d.h. die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Zu den Einzelheiten lesen Sie bitte § 439 BGB :

quote:<hr size=1 noshade>§ 439
Nacherfüllung
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(4) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Zitat:





<hr size=1 noshade>

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
puschepuff
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 6x hilfreich)

Na das klingt ja schon mal gut. Und was ist, wenn die sagen, sie wollen nur nachbessern nicht neu liefern ??? Weil sehe es nicht ein, nach nur einer Woche irgendwas ausgebessert zu bekommen. Das Ding hat fast 1000 € gekostet. Und da sind Stellen kaputt, die definitiv net von uns herbeigefügt werden konnten.

LG

Steffen

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
thosim
Status:
Student
(2139 Beiträge, 385x hilfreich)

Lesen Sie Abs. 3 von § 439 BGB !!!!!! Zunächst hat der Käufer die Rechte (Wahlrecht) aus § 439 Abs. 1. Der Verkäufer hat lediglich die Rechte aus § 439 Abs. 3 BGB .




-- Editiert von thosim am 02.06.2006 21:05:26

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
puschepuff
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 6x hilfreich)

Habn heute einen Anruf erhalten, in dem uns migeteilt wurde, dass die Firma entscheidet, ob ausgebessert oder getauscht wird.

Kann doch echt nicht sein, dass wenn defekt geliefert wurde, wir uns mit ner Ausbesserung zufrieden geben müssen.

LG

dreamer

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Sehr geehrter Herr Lorenz,

bitte nutzen Sie die Zitierfunktion, damit alles etwas übersichtlicher wird.


Mit freundlichen Grüßen,

- Rönner -

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest123-1400
Status:
Student
(2642 Beiträge, 617x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Wenn Sie eine neue Couch geliefert bekommen,
warum kontroolieren sie nicht direkt nach
dem der Zulieferer ausgepackt hat und nicht
erst nach 1 Woche????Ich kontrolliere und
unterschreibe immer mit uV(unterVorbehalt)
und dann mein Name.Aber manche Kunden bekommen die neue Couch,flappen sich rein
und wundern sich auf einmal dass was kaputt
ist.

Gruss SAMMY1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
puschepuff
Status:
Frischling
(35 Beiträge, 6x hilfreich)

Warum können Sie Ihre klugen Ratschläge nicht für sich behalten ?? Es ist nun mal passiert. Was solls ?

Habe hier nicht gefragt, was ich hätte tuen sollen, sondern was ich jetzt machen kann.

Dreamer

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
sammy1
Status:
Praktikant
(751 Beiträge, 181x hilfreich)

Hallo!
Lassen Sie den Kundendienst kommen,die
entscheiden dann ob Reparatur oder Umtausch
wenn eine Reparatur nicht machbar oder zu
sehen ist wird getauscht.Im anderen Fall müssen Sie 2 Nachbesserungen in kauf nehmen!

Gruss SAMMY1

-----------------
"TUE Recht und scheue NIEMAND "

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