Privatverkauf von Neuware bei Ebay, Risiken?

6. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
ritam
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)
Privatverkauf von Neuware bei Ebay, Risiken?

Hallo allerseits!

Ich hoffe jemand hier kann mir weiterhelfen.
Das Thema scheint irgendwie sehr kompliziert zu sein. Im Internet findet man dazu viele verwirrende Hinweise.

Angenommen jemand verkauft ein original verpacktes Neugerät (Kaffeemaschine) und legt die Originalrechnung bei, so dass sich
der Käufer im Falle eines spätere Defekts innerhalb der Frist von 2 Jahren an den Hersteller wenden kann, muss der Verkäufer dann dennoch irgendwas bewußt ausschließen? Hier steht etwas, was verunsichernd klingt:

- Auch Privatverkäufer haften zwingend mindestens ein Jahr bei Neuwaren!



http://www.ebay.de/gds/EU-Recht-und-Gewaehrleistungs-bzw-Garantieausschluss-/10000000001641743/g.html

Bedeutet das, dass der Käufer dann irgendwann innerhalb von 12 Monaten ankommen kann von wegen das Gerät ist kaputt und er will nun sein Geld zurück oder dass er von dem Verkäufer fordert, dass er sich um die Reparatur kümmern muss? Falls ja, wie kann man sich als Verkäufer denn davor sicher schützen, vor allen Dingen wenn man mehr als 1 Artikel verkaufen möchte und sich bei allen Artikeln schützen möchte? Ich habe gelesen, dass man sobald man 2 mal denselben Satz verwendet AGBs aufstellt.

Und sind auch Probleme mit der Rechnung an sich möglich? Ich habe gelesen, dass manche Hersteller es nicht anerkennen, wenn der Artikel von jemand anderem erworben wurde. Das würde ja heißen, dass eine Rechnung wertlos ist, wenn man einen neuen Artikel verkauft.

Ich habe jetzt schon eine ganze Weile im Internet gesucht und man findet nicht einen Artikel, der wirklich klar und verständlich diese Fragen beantwortet.

Für mich entsteht immer mehr der Eindruck, dass es im Grunde genommen sich für Privatverkäufer überhaupt nicht lohnt neue Artikel zu verkaufen, weil man sich dann womöglich Probleme einhandelt.

Ich dachte bisher immer, wenn man einen neuen Artikel original verpackt verkauft und der Käufer erhält diesen in unversehrtem Zustand und der Artikel funktioniert auch, dass sich die Sache für den Verkäufer dann erledigt hat.

Aber dann frage ich mich wiederum was ist, wenn der Artikel 2 Wochen funktioniert und dann kaputt ist? Was ist dann? Ist dann der Verkäufer in der Pflicht den Artikel umzutauschen oder reparieren zu lassen? Wenn ja, dann wäre das für den Verkäufer ja auch ein ziemliches Risiko. Und in welchem Zeitraum wäre der Verkäufer dazu verpflichtet? Wie lange muss der Verkäufer für Schäden einstehen, die sich später zeigen?




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28 Antworten
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#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Es ist tatsächlich so, dass § 307 BGB auch für Privatverkäufer gilt.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass 3-5 gleiche Verwendungen (z.B. Haftungsausschluss für Mängel) das Vorliegen von AGBs bedeuten kann.

§ 309 Nr. 8 b) BGB regelt die Beschränkung von Mängelansprüchen.

Ein vollständiger Haftungsausschluss für Neuware in AGBs wäre dann daher unwirksam.

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#2
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Ich habe gelesen, dass man sobald man 2 mal denselben Satz verwendet AGBs aufstellt.


Mir ist bisher noch kein Urteil bekannt, das einen Gewährleistungsausschluß eines Privat-VK deswegen für unwirksam erklärt hat, weil es diesen wegen "mehrfacher Verwendung" als AGB qualifiziert hat.

Das ist also eine zwar dogmatisch vertretbare, in der Praxis aber nicht relevante Rechtsmeinung (so wie die Rechtsmeinung, die Waren im Supermarkt seien keine invitatio ad offerendum , sondern bereits ein Angebot, dogmatisch vertretbar, in der Rechtsprechung aber nicht unterstützt ist).

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#3
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Mir ist bisher noch kein Urteil bekannt, das einen Gewährleistungsausschluß eines Privat-VK deswegen für unwirksam erklärt hat, weil es diesen wegen "mehrfacher Verwendung" als AGB qualifiziert hat.



Das gibt es schon, der BGH hat sehr deutlich die Leitplanken gezogen, hier das Urteil mit den Anmerkungen von Lorenz:

http://lorenz.userweb.mwn.de/urteile/viiizr67_09.htm

Da hatte den privaten Verkäufer nur gerettet, daß kein "einseitiges Stellen" der AGB vorgelegen hatte. Bei ebay wird man das nicht vertreten können, da stellt immer der Verkäufer einseitig die Klauseln.

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#4
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

Danke für den Hinweis. :)

Was bleibt dem Privat-VK denn dann, muß er für jeden eBay-Verkauf seinen Haftungsausschluß umformulieren? Und wieviele verschiedene mögliche Formulierungen gibt es überhaupt? Hilft vielleicht ein "Verkauf, düdelüdüdeldei, unter Ausschluß - when will I be famous? - der gesetzlichen - fallerallera 0987651234 - Sachmängelhaftung "? :crazy:

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#5
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Was bleibt dem Privat-VK denn dann, muß er für jeden eBay-Verkauf seinen Haftungsausschluß umformulieren?


Nicht bei jedem VK, aber bei jedem 3-5 VK sollte eine Anpassung stattfinden, um das AGB-Risiko zu minimieren.

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Was bleibt dem Privat-VK denn dann, muß er für jeden eBay-Verkauf seinen Haftungsausschluß umformulieren? Und wieviele verschiedene mögliche Formulierungen gibt es überhaupt?



Jetzt hätte ich ebay fast Unrecht getan. Aber, wenn auch etwas versteckt, man bietet den usern einen wasserdichten Klausel-Vorschlag an:

http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html

Bei der wiederholten Verwendung eines Gewährleistungsausschlusses beim Verkauf gebrauchter Waren können Sie ihren Gewährleistungsausschluss wie folgt formulieren:
"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."


"Neu hergestellte" Waren kann ein Privatverkäufer eigentlich nicht verkaufen, einen Voreigentümer muss es da ja mindestens geben.

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#7
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Das ändert aber nichts an der AGB-Problematik.

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1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ändert aber nichts an der AGB-Problematik.
<hr size=1 noshade>


Wieso nicht? Das ist ein nach § 309 Nr. 7 BGB wirksamer Gewährleistungsausschluss.

So wäre es ganz perfekt:

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruht ."

Aber das verwirrt eigentlich nur unnötig.

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#9
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Wird Neuware verkauft, können Haftungsansprüche des Käufers nicht komplett ausgeschlossen werden, sondern max. auf ein Jahr beschränkt werden.

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1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Wird Neuware verkauft, können Haftungsansprüche des Käufers nicht komplett ausgeschlossen werden, sondern max. auf ein Jahr beschränkt werden.



Deshalb hatte ich extra oben geschrieben, daß ein Privatverkäufer = Voreigentümer gar keine (fabrikneue) Neuware in diesem Sinne verkaufen kann.

Bei einem Privaten deckt die o.g. Klausel also auch "neue" OVP-Ware ab. Manchmal ist schliesslich anders als beim Händlerkauf auch die Garantie auf den privaten Erstkäufer beschränkt, Abtretungsverbot.

Das Problem wird sowieso überschätzt, gerade bei ebay gibt die AB sowieso die Ist-Beschaffenheit vor. Der Gewährleistungsausschluss erfasst die so vereinbarte Beschaffenheit sowieso nicht.

Und die muss nur bei Gefahrübergang vorliegen, oft wird das ja als Haltbarkeitsgarantie missverstanden. Wenn die AB korrekt ist, stellt sich das Problem also gar nicht.

Ist sie nicht korrekt, hilft der Gewährleistungsausschluss auch nicht.

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#11
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Selbstverständlich kann ein priv. VK auch Neuware verkaufen.

"Garantie" und "Gewährleistung" sind nicht identisch.

Der Klauselvorschlag von eBay bezieht sich explizit nur auf "gebrauchte" Ware.

quote:
Bei einem Privaten deckt die o.g. Klausel also auch "neue" OVP-Ware ab.


Definitiv nicht bei mehrfacher Verwendung beim VK von Neuware (= AGB-Falle !!!).

quote:
"Neu hergestellte" Waren kann ein Privatverkäufer eigentlich nicht verkaufen, einen Voreigentümer muss es da ja mindestens geben.


Gibt es auch beim Händler = nämlich den Hersteller


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1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Selbstverständlich kann ein priv. VK auch Neuware verkaufen.



Dann wird das wohl so sein, da kann man dann Nichts machen.

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1x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das ist ein nach § 309 Nr. 7 BGB wirksamer Gewährleistungsausschluss. <hr size=1 noshade>


Nein, weil §309 Nr. 7 BGB keinen kompletten *Sachmängelhaftungs*ausschluß beinhaltet.

Es würde also "nur" Haftung "bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden" ausschließen, aber nicht für normale Mängel ("kommt kein Ton").

Und der erste Satz der eBay-Vorlage ist wiederum der AGB-Problematik unterworfen, s.o.

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1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es würde also "nur" Haftung "bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden" ausschließen, aber nicht für normale Mängel ("kommt kein Ton").

Und der erste Satz der eBay-Vorlage ist wiederum der AGB-Problematik unterworfen, s.o. <hr size=1 noshade>


Da solltet du vielleicht noch mal darüber nachdenken.

Der Ausschluss der Sachmängelhaftung per AGB ist nur wirksam, wenn die Ausnahmen nach § 309 Nr. 7 BGB in der Klausel berücksichtigt sind.

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1x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ritam
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo!

Ich blick immer noch nicht durch.

Wenn ich 2 neue Geräte verkaufen will, wie muss ich mich denn dann verhalten, wenn ich nicht möchte, dass der Käufer am Ende wenn das Gerät nach 2 Monaten kaputt geht mir Stress machen kann?
Oder ist das gar nicht möglich?
Wie lange könnte er denn Stress machen, wenn er Stress machen kann?

Wovor genau schützt einen die auf Ebay empfohlene Klausel denn genau?

"Die Ware wird unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung verkauft. Der Ausschluss gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus grob fahrlässiger bzw. vorsätzlicher Verletzung von Pflichten des Verkäufers sowie für jede Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit."

Und wäre es generell ratsam, wenn man eine Rechnung hat diese zuzulegen oder ist das eher schlecht, weil man nicht weiß, ob der Hersteller eine Rechnung im Falle eines Defektes innerhalb von 2 Jahren akzeptiert, wenn die Rechnung nicht vom Erstkäufer ist?

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1x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zur Klarstellung nachfolgende Tabelle zur Haftung:

Priv. VK:
---------

1) gebr. Art. + vereinb. Haftungsausschluss
= 0 J. möglich

2) neue Art. + vereinb. Haftungsausschluss (max. 2 VK)
= 0 J. möglich

3) neue Art. + vereinb. Haftungsausschluss "AGB" (mehr als 2 VK)
= mind. 1 J.


AGBs liegen bereits dann vor, wenn der Verwender die gleichen Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen (3-5 reichen bereits aus!) verwendet.

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1x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Und wäre es generell ratsam, wenn man eine Rechnung hat diese zuzulegen oder ist das eher schlecht, weil man nicht weiß, ob der Hersteller eine Rechnung im Falle eines Defektes innerhalb von 2 Jahren akzeptiert, wenn die Rechnung nicht vom Erstkäufer ist? <hr size=1 noshade>



Wenn du als "neu" verkaufst, solltest du die Rechnung beilegen. Da erwartet ja jeder, daß er Garantie bekommt. Es führt aber oft zu Streit, wenn der Hersteller nur dem Erstkäufer Garantie gibt und dann dem Zweitkäufer die Garantie verweigert.

Abgetreten wären dann auch die Schmängelansprüche gegen den 1.-Verkäufer. Es gibt aber auch AGB, die auch hier die Abtretung verbieten.

quote:<hr size=1 noshade>Wenn ich 2 neue Geräte verkaufen will, wie muss ich mich denn dann verhalten, wenn ich nicht möchte, dass der Käufer am Ende wenn das Gerät nach 2 Monaten kaputt geht mir Stress machen kann?
Oder ist das gar nicht möglich? <hr size=1 noshade>


In der Realität kaum. Die Sachmängelhaftung ist keine Haltbarkeitsgarantie, die Ware muss beim verkauf mangelfrei sein, geht sie erst später kaputt, hat der Käufer Pech. § 476 BGB gilt nur beim gewerblichen Verkäufer.

Relevant ist das Problem, wenn die ware in der AB falsch beschrieben ist, dann hilft aber auch ein Gewährleistungsausschluss nicht. Oder wenn sie schon beim Auspacken defekt ist, erst gar nicht funktioniert.

quote:<hr size=1 noshade>Wovor genau schützt einen die auf Ebay empfohlene Klausel denn genau? <hr size=1 noshade>


Die schützt davor, daß der Gewährleistungsausschluss insgesamt wegen Verstoss gegen § 309 BGB nichtig ist.

Das Problem betrifft aber nur "neue" Ware. Als privater Verkäufer darf man definieren, was "neu" ist. Nur ein gewerblicher Verkäufer darf das nicht.

Um das auf die Spitze zu treiben könnte man also eine Klausel aufnehmen, "die Ware gilt i.S. des § 434 BGB als gebraucht".

Mir würde da aber schon reichen, daß aufgenommen wird, "die Ware wurde auf Funktion geprüft", daß sie schon 1 x an einen Verbraucher verkauft wurde, ist ja klar. Dann ist die Ware nicht mehr "neu" i.S. § 309 BGB .

Dsnn reicht die Klausel "die Sachmängelhaftung wird ausgeschlossen" völlig aus, auch wenn die Ware "neu" ist. Bei gebrauchter Ware reicht das sowieso.

Das Problem ist eher, daß viele Käufer die Sachmängelhaftung als Haltbarkeitsgarantie missverstehen. Wegen § 476, der aber nur beim Unternehmerkauf gilt, ist das verständlich. Dann wird, auch verständlich, ständig Garantie und Sachmängelhaftung verwechselt.

Durhsetzen kann sich der Käufer gegen den privaten Verkäufer da nur, wenn die AB falsch war oder/und der Mangel von Anfang an vorgelegen hat.

Tritt der Magel erst später auf, müsste der Käufer ggf. per Gutachter beweisen, daß der Mangel sich seit Kauf "fortgefressen" hat und ihn kein Verschulden trifft. Das ist nur in krassen Ausnahmefällen möglich und sehr kostspielig nachzuweisen.

Also unter dem Strich eher ein Scheinproblem.

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1x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
TheCat
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 755x hilfreich)

quote:
Als privater Verkäufer darf man definieren, was "neu" ist.


Seit wann das denn? Dann wäre "neu" als Artikeleigenschaft ja keiner Sachmängelhaftung mehr zugänglich, wenn ich einfach definieren darf "auch nach drei Monaten Benutzung ist diese Zahnbürste noch neu". :crazy: Das kannst du nicht wirklich so gemeint haben.

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1x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Das kannst du nicht wirklich so gemeint haben.
<hr size=1 noshade>



Doch, das ist mein voller Ernst. Die Vertragsfreiheit lässt es i.R. des § 434 BGB zu, die Beschaffenheit frei zu vereinbaren.

Nur ein Unternehmer darf das nicht, er wird durch § 475 BGB daran gehindert. Ein Privater nicht.

Hier zu einem "neuen" Pferd beim Tierkauf der BGH:

Urteil vom 15. November 2006 - <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VIII%20ZR%203/06" target="_blank" class="djo_link" title="BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 3/06: Abgrenzung zwischen "neuen" und "gebrauchten" Tieren (hier: sec...">VIII ZR 3/06</a>

Begrenzung von Gewährleistungsansprüchen beim Verbrauchsgüterkauf (§ 475 II BGB ):
Objektiver Begriff der "gebrauchten" Sache im Verbrauchsgüterkauf; Rolle des Parteiwillens,
Tiere als "neue" Sachen"
...
Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen und - jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf - einer Parteivereinbarung entzogen (MünchKommBGB/S. Lorenz aaO ...


Bei einem privaten Kaufvertrag ist das kein Problem, abweichende Vereinbarungen sind zulässig, § 475 hindert das nicht.

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-- Editiert asap am 09.01.2014 13:49

1x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Als privater Verkäufer darf man definieren, was "neu" ist.


Rein subj., aus Sicht d. VK !!!


quote:
Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen


Obj. Maßstab = obj., außenstehender Betrachter !!!

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1x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade> quote:Als privater Verkäufer darf man definieren, was "neu" ist.

Rein subj., aus Sicht d. VK !!!


quote:Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen

Obj. Maßstab = obj., außenstehender Betrachter !!!
<hr size=1 noshade>



Ich weiss nicht, durch Weglassen Kernaussgen ins Gegenteil zu verkehren ist irgendwie unsportlich.

Seit 2002 gilt klar und eindeutig der subjektive Fehlerbegriff, die Parteien eines Kaufvertrages können die vertragsgemässe Beschaffenheit frei vereinbaren.

Nur bei Unternehmern ist das durch die §§ 474 ff. BGB eingeschränkt.

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-- Editiert asap am 09.01.2014 14:37

1x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Ich weiss nicht, durch Weglassen Kernaussgen ins Gegenteil zu verkehren ist irgendwie unsportlich



Die Kernaussage des MüKo ist

"Ob eine Sache oder ein Tier neu oder gebraucht ist, ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen".

Der zweite Teil des Satzes

"und - jedenfalls bei einem Verbrauchsgüterkauf - einer Parteivereinbarung entzogen"

lässt nur erkennen, dass bei einem Verbrauchsgüterkauf eine Parteivereinbarung nicht möglich ist.


Die (Sach-)Beschaffenheit umfasst alle Eigenschaften, die der Sache anhaften und jeder tatsächliche, wirtschaftliche oder rechtliche Umstand, der in ihr wurzelt oder auf sie Bezug hat (Putzo, in: Palandt, § 434 Rdnrn. 10 und 14; Saenger, in: Handkommentar zum BGB, § 434 Rdnr. 9).

Die Vereinbarung "gebraucht" für neue Ware wäre daher eine falsche Beschaffenheitsvereinbarung.

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-- Editiert hamburger-1910 am 09.01.2014 15:20

1x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12320.09.2014 20:57:52
Status:
Bachelor
(3393 Beiträge, 2075x hilfreich)

quote:
Die Vereinbarung "gebraucht" für neue Ware wäre daher eine falsche Beschaffenheitsvereinbarung



Ja, sicher, dann muss das wohl so sein.

Dann ist das wohl falsch formuliert Beschaffenheits"vereinbarung", es muss also Beschaffenheits"feststellung" heissen.

Da hast du wohl einen fauxpas des Gesetzgebers aufgedeckt.

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1x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

quote:
Dann ist das wohl falsch formuliert Beschaffenheits"vereinbarung", es muss also Beschaffenheits"feststellung" heissen.

Da hast du wohl einen fauxpas des Gesetzgebers aufgedeckt.




Dieser Zusammenhang erschließt sich mir nicht.

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1x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Dga
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 0x hilfreich)

Welchen Ausschluss sollte man nun aufführen, wenn man als Privatverkäufer einen neuen Artikel mit noch 2 Jahren Herstellergarantie verkaufen möchte, darauf jedoch keine Gewährleistung geben möchte? Der Elektroartikel wäre vollkommen unbenutzt, nicht auf Funktion überprüft und nicht mehr in Originalverpackung. Einen Garantiefall sollte der Käufer direkt mit dem Hersteller klären, so dass keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verkäufer gestellt werden könnten.

Wie könnte man einen derartigen Ausschluss korrekt formulieren?

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

Anhängen an alte Beiträge ist keine gute Idee...



Zitat (von Dga):
Wie könnte man einen derartigen Ausschluss korrekt formulieren?

Gar nicht, weil der Gesetzgeber das ausgeschlossen hat, § 309 Nr. 8 b) BGB .



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
Jule28
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 173x hilfreich)

Zitat (von Dga):
nicht auf Funktion überprüft und nicht mehr in Originalverpackung.

Wo wäre jetzt das Problem das Gerät kurz auf Funktion zu prüfen?
Ansonsten ganz normales Angebot erstellen, Kopien aller Unterlagen machen die man von dem Gerät hat und fertig. Den org, Garantieschein/Rechnung bekommt der Käufer und hat damit etwas in der Hand wo er sich hinwenden kann. Einfach nicht so kompliziert machen.
Und wenn dir das alles aus irgendwelchen Gründen zu "unsicher" ist dann ganz normal bei Kleinanzeigen rein --> Abholung vor Ort. Ware gegen Geld, der Käufer kann sich gleich von der Funktion überzeugen und gut

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119398 Beiträge, 39717x hilfreich)

@Jule28
Löst nur nicht das Problem der 2Jährigen Haftung.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

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