Guten Morgen,
mir wurde am 23. Dezember die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2019 zugestellt. Die Abrechnung wurde durch meine Vermieterin (große Wohnungsbaugesellschaft) mit Datum 18. Dezember 2020 versehen. Die Abrechnung schliesst mit einem Guthaben von weit über 200 Euro zu meinen Gunsten.
Ich habe die Vermieterin dann noch am 23. Dezember per Fax und Mail aufgefordert, mir das Guthaben bis spätestens 30. Dezember 2020, eingehend auf meinem Bankkonto, zu überweisen.
Wenn der Geldeingang am 30. Dezember nicht auf meinem Konto gebucht sein sollte, will ich eine Nachfrist bis 07. oder 08. Januar 2021 setzen und den Vorgang dann an einen Rechtsanwalt weitergeben.
Ab welchem frühesten Zeitpunkt wären etwaige Rechtsanwaltskosten durch die Vermieterin als Verzugsschaden zu ersetzen?
Auszahlung Guthaben aus Heizkostenabrechnung
Warum Geld für einen Anwalt ausgeben?
Die Kosten würden das Guthaben mit Sicherheit "auffressen".
Teile der VM mit das Du das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung verrechnest wenn die Zahlung nicht spätestens am, sagen wir mal, 15. oder 20.1. eingegangen ist.
ZitatWarum Geld für einen Anwalt ausgeben? :
Die Kosten würden das Guthaben mit Sicherheit "auffressen".
Teile der VM mit das Du das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung verrechnest wenn die Zahlung nicht spätestens am, sagen wir mal, 15. oder 20.1. eingegangen ist.
Wenn die Kosten als Verzugsschaden gelten, wären sie ja durch die Vermieterin zu tragen und können insofern das Guthaben kaum „auffressen"? Und mir stellt sich halt die Frage, ab welchem Tag ich einen Verzugsschaden geltend machen kann.
Verrechnen entfällt, da ich an diese Vermieterin keine Miete mehr zahlen muss.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
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Zitat:
Die Abrechnung schliesst mit einem Guthaben von weit über 200 Euro zu meinen Gunsten.
Was steht denn in der Abrechnung, was mit dem Guthaben passiert? Was ist mit den restlichen Nebenkosten?
Zitat:Zitat:
Die Abrechnung schliesst mit einem Guthaben von weit über 200 Euro zu meinen Gunsten.
Was steht denn in der Abrechnung, was mit dem Guthaben passiert? Was ist mit den restlichen Nebenkosten?
Dort steht, dass sie es überweisen. Allerdings nicht wann sie es überweisen.
Die restlichen Nebenkosten für 2019 wurden bereits im August abgerechnet. Da konnte ich dann auch noch mit der Septembermiete aufrechnen.
ZitatIch habe die Vermieterin dann noch am 23. Dezember per Fax und Mail aufgefordert, mir das Guthaben bis spätestens 30. Dezember 2020, eingehend auf meinem Bankkonto, zu überweisen. :
Hast du ernsthaft eine Antwort bis heute erwartet? Also laut meinem Kalender ist heute Sonntag und am 24.12. und den Feiertagen wird wahrscheinlich niemand irgendwelche Mails dieser Art beantworten.
Also warte doch erstmal ab bevor man gleich mit Anwalt droht.
Verzögert der Vermieter die Auszahlung des Erstattungsguthabens, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug (§ 286 III 1 BGB) (Schmid, ZMR 2000,663). Einer förmlichen Mahnung bedarf es dazu nicht.
Ab Verzug kannst Du auf Kosten des Vermieters einen Anwalt beauftragen.
ZitatVerzögert der Vermieter die Auszahlung des Erstattungsguthabens, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug (§ 286 III 1 BGB) (Schmid, ZMR 2000,663). Einer förmlichen Mahnung bedarf es dazu nicht. :
Ab Verzug kannst Du auf Kosten des Vermieters einen Anwalt beauftragen.
Vielen Dank für deine Antwort.
Im §286 BGB steht ja „spätestens". Kommt der Vermieter dann durch eine Mahnung die vorher verschickt wird, früher in Verzug und muss dann für die Kosten aufkommen?
Zitat:
Hast du ernsthaft eine Antwort bis heute erwartet? Also laut meinem Kalender ist heute Sonntag und am 24.12. und den Feiertagen wird wahrscheinlich niemand irgendwelche Mails dieser Art beantworten.
Also warte doch erstmal ab bevor man gleich mit Anwalt droht.
Nein, ich will keine Antwort, ich will das Geld noch in diesem Jahr auf meinem Konto haben. Es ist ganz klar mein Geld von dem der Vermieterin nicht ein Cent zusteht. Und wenn man sich bis „kurz vor knapp" Zeit damit läßt die Abrechnung zu erstellen, muss man sich halt mit dem Zahlen anschliessend beeilen.
Zitatich will das Geld noch in diesem Jahr auf meinem Konto haben. :
ZitatUnd wenn man sich bis „kurz vor knapp" Zeit damit läßt die Abrechnung zu erstellen, muss man sich halt mit dem Zahlen anschliessend beeilen. :
Da es auf beides keinen Rechtsanspruch gibt, wird man halt warten müssen.
ZitatKommt der Vermieter dann durch eine Mahnung die vorher verschickt wird, früher in Verzug :
Unter Umständen ja.
Angesichts von Feiertagen, Lockdown reicht die gesetzte Frist schon mal gar nicht.
Zum einen muss dem Vermieter das ganze zugegangen sein und dafür bedarf es im Falle des Falles eines gerichtsfesten Nachweises. Ein Fax ist da das schlechteste was man wählen kann.
Zum anderen muss die Frist auch angemessen sein, das sind in der Regel 14 Tage.
Es ist sogar zweifelhaft ob derzeit die 14 Tage ausreichend wären, es gibt Juristen die meinen das unter Umständen der 10.01. + 14 Tage als angemessen gelten könnte.
Und dann ist man eigentlich auch schon bei der sicheren gesetzlichen Frist ...
Du hättest die Abrechnung auch erst am 31.12 bekommen können und hättest keinen Rechtsanspruch auf Zahlung noch am 31.12.
-- Editiert von Catslove am 27.12.2020 17:01
Zitat:Zitatich will das Geld noch in diesem Jahr auf meinem Konto haben. :
ZitatUnd wenn man sich bis „kurz vor knapp" Zeit damit läßt die Abrechnung zu erstellen, muss man sich halt mit dem Zahlen anschliessend beeilen. :
Da es auf beides keinen Rechtsanspruch gibt, wird man halt warten müssen.
.
Ergibt sich der Rechtsanspruch nicht bereits aus der der Fälligkeit des Abrechnungsguthabens bei Abrechnungserteilung/Abrechnungszustellung? Als
Vielleicht hilft Dir dieser Link weiter.
https://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/guthaben-b
Zitat:Ergibt sich der Rechtsanspruch nicht bereits aus der der Fälligkeit des Abrechnungsguthabens bei Abrechnungserteilung/Abrechnungszustellung?
Du musst zwischen Fälligkeit und Verzug unterscheiden. Fällig ist die Rückzahlung sofort, Verzug tritt aber im Regelfall erst nach 30 Tagen ein.
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