Auszahlung Guthaben aus Heizkostenabrechnung

27. Dezember 2020 Thema abonnieren
 Von 
JaxTeller
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Auszahlung Guthaben aus Heizkostenabrechnung

Guten Morgen,

mir wurde am 23. Dezember die Heizkostenabrechnung für das Jahr 2019 zugestellt. Die Abrechnung wurde durch meine Vermieterin (große Wohnungsbaugesellschaft) mit Datum 18. Dezember 2020 versehen. Die Abrechnung schliesst mit einem Guthaben von weit über 200 Euro zu meinen Gunsten.

Ich habe die Vermieterin dann noch am 23. Dezember per Fax und Mail aufgefordert, mir das Guthaben bis spätestens 30. Dezember 2020, eingehend auf meinem Bankkonto, zu überweisen.

Wenn der Geldeingang am 30. Dezember nicht auf meinem Konto gebucht sein sollte, will ich eine Nachfrist bis 07. oder 08. Januar 2021 setzen und den Vorgang dann an einen Rechtsanwalt weitergeben.

Ab welchem frühesten Zeitpunkt wären etwaige Rechtsanwaltskosten durch die Vermieterin als Verzugsschaden zu ersetzen?



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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Anitari
Status:
Bachelor
(3201 Beiträge, 1448x hilfreich)

Warum Geld für einen Anwalt ausgeben?
Die Kosten würden das Guthaben mit Sicherheit "auffressen".

Teile der VM mit das Du das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung verrechnest wenn die Zahlung nicht spätestens am, sagen wir mal, 15. oder 20.1. eingegangen ist.

Signatur:

„Sie hören von meinem Anwalt"
ist die erwachsene Version von „Das sage ich meiner Mama"

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#2
 Von 
JaxTeller
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anitari):
Warum Geld für einen Anwalt ausgeben?
Die Kosten würden das Guthaben mit Sicherheit "auffressen".

Teile der VM mit das Du das Guthaben mit der nächsten Mietzahlung verrechnest wenn die Zahlung nicht spätestens am, sagen wir mal, 15. oder 20.1. eingegangen ist.


Wenn die Kosten als Verzugsschaden gelten, wären sie ja durch die Vermieterin zu tragen und können insofern das Guthaben kaum „auffressen"? Und mir stellt sich halt die Frage, ab welchem Tag ich einen Verzugsschaden geltend machen kann.

Verrechnen entfällt, da ich an diese Vermieterin keine Miete mehr zahlen muss.

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#3
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von JaxTeller):


Die Abrechnung schliesst mit einem Guthaben von weit über 200 Euro zu meinen Gunsten.



Was steht denn in der Abrechnung, was mit dem Guthaben passiert? Was ist mit den restlichen Nebenkosten?

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#4
 Von 
JaxTeller
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von werweiß):
Zitat (von JaxTeller):


Die Abrechnung schliesst mit einem Guthaben von weit über 200 Euro zu meinen Gunsten.



Was steht denn in der Abrechnung, was mit dem Guthaben passiert? Was ist mit den restlichen Nebenkosten?


Dort steht, dass sie es überweisen. Allerdings nicht wann sie es überweisen.

Die restlichen Nebenkosten für 2019 wurden bereits im August abgerechnet. Da konnte ich dann auch noch mit der Septembermiete aufrechnen.

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#5
 Von 
werweiß
Status:
Beginner
(80 Beiträge, 16x hilfreich)

Zitat (von JaxTeller):
Ich habe die Vermieterin dann noch am 23. Dezember per Fax und Mail aufgefordert, mir das Guthaben bis spätestens 30. Dezember 2020, eingehend auf meinem Bankkonto, zu überweisen.


Hast du ernsthaft eine Antwort bis heute erwartet? Also laut meinem Kalender ist heute Sonntag und am 24.12. und den Feiertagen wird wahrscheinlich niemand irgendwelche Mails dieser Art beantworten.

Also warte doch erstmal ab bevor man gleich mit Anwalt droht.

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#6
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1857 Beiträge, 287x hilfreich)



Verzögert der Vermieter die Auszahlung des Erstattungsguthabens, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug (§ 286 III 1 BGB) (Schmid, ZMR 2000,663). Einer förmlichen Mahnung bedarf es dazu nicht.

Ab Verzug kannst Du auf Kosten des Vermieters einen Anwalt beauftragen.

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#7
 Von 
JaxTeller
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Leo4):
Verzögert der Vermieter die Auszahlung des Erstattungsguthabens, kommt er spätestens 30 Tage nach Zugang der Abrechnung beim Mieter in Verzug (§ 286 III 1 BGB) (Schmid, ZMR 2000,663). Einer förmlichen Mahnung bedarf es dazu nicht.

Ab Verzug kannst Du auf Kosten des Vermieters einen Anwalt beauftragen.


Vielen Dank für deine Antwort.


Im §286 BGB steht ja „spätestens". Kommt der Vermieter dann durch eine Mahnung die vorher verschickt wird, früher in Verzug und muss dann für die Kosten aufkommen?

Zitat (von werweiß):


Hast du ernsthaft eine Antwort bis heute erwartet? Also laut meinem Kalender ist heute Sonntag und am 24.12. und den Feiertagen wird wahrscheinlich niemand irgendwelche Mails dieser Art beantworten.

Also warte doch erstmal ab bevor man gleich mit Anwalt droht.


Nein, ich will keine Antwort, ich will das Geld noch in diesem Jahr auf meinem Konto haben. Es ist ganz klar mein Geld von dem der Vermieterin nicht ein Cent zusteht. Und wenn man sich bis „kurz vor knapp" Zeit damit läßt die Abrechnung zu erstellen, muss man sich halt mit dem Zahlen anschliessend beeilen.

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#8
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von JaxTeller):
ich will das Geld noch in diesem Jahr auf meinem Konto haben.

Zitat (von JaxTeller):
Und wenn man sich bis „kurz vor knapp" Zeit damit läßt die Abrechnung zu erstellen, muss man sich halt mit dem Zahlen anschliessend beeilen.

Da es auf beides keinen Rechtsanspruch gibt, wird man halt warten müssen.



Zitat (von JaxTeller):
Kommt der Vermieter dann durch eine Mahnung die vorher verschickt wird, früher in Verzug

Unter Umständen ja.

Angesichts von Feiertagen, Lockdown reicht die gesetzte Frist schon mal gar nicht.


Zum einen muss dem Vermieter das ganze zugegangen sein und dafür bedarf es im Falle des Falles eines gerichtsfesten Nachweises. Ein Fax ist da das schlechteste was man wählen kann.

Zum anderen muss die Frist auch angemessen sein, das sind in der Regel 14 Tage.

Es ist sogar zweifelhaft ob derzeit die 14 Tage ausreichend wären, es gibt Juristen die meinen das unter Umständen der 10.01. + 14 Tage als angemessen gelten könnte.
Und dann ist man eigentlich auch schon bei der sicheren gesetzlichen Frist ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12329.10.2023 19:00:48
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 72x hilfreich)

Du hättest die Abrechnung auch erst am 31.12 bekommen können und hättest keinen Rechtsanspruch auf Zahlung noch am 31.12.



-- Editiert von Catslove am 27.12.2020 17:01

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
JaxTeller
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von JaxTeller):
ich will das Geld noch in diesem Jahr auf meinem Konto haben.

Zitat (von JaxTeller):
Und wenn man sich bis „kurz vor knapp" Zeit damit läßt die Abrechnung zu erstellen, muss man sich halt mit dem Zahlen anschliessend beeilen.


Da es auf beides keinen Rechtsanspruch gibt, wird man halt warten müssen.
.


Ergibt sich der Rechtsanspruch nicht bereits aus der der Fälligkeit des Abrechnungsguthabens bei Abrechnungserteilung/Abrechnungszustellung? Als

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Leo4
Status:
Lehrling
(1857 Beiträge, 287x hilfreich)


Vielleicht hilft Dir dieser Link weiter.

https://www.betriebskostenabrechnung.com/blog/guthaben-b

Signatur:

Meine persönliche Meinung.

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#12
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49272 Beiträge, 17333x hilfreich)

Zitat:
Ergibt sich der Rechtsanspruch nicht bereits aus der der Fälligkeit des Abrechnungsguthabens bei Abrechnungserteilung/Abrechnungszustellung?


Du musst zwischen Fälligkeit und Verzug unterscheiden. Fällig ist die Rückzahlung sofort, Verzug tritt aber im Regelfall erst nach 30 Tagen ein.

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