Grundsanierung bei Einzug

25. Januar 2005 Thema abonnieren
 Von 
Ben_Essen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Grundsanierung bei Einzug

Wir haben am 18.01.05 eine Wohnung gemietet, leider wurde erst beim Renovieren der Wohnung sichtbar, das sich die Wohnung in einem erbärmlichen Zustand befand, folgende Arbeiten mussten wir bezahlen und durchführen, welche Rechte bzw. Chancen haben wir zumindest ein Teil der Kosten wiedererstattet zu bekommen??

• Streichen sämtlicher Wände und Decken
• Schließen von Löchern in den Wänden und Decken
• Verlegen von Teppich (Wohnzimmer); CV-Belag (Küche und Flur) -> da nicht bewohnbar
• Lackieren des Bodens (Schlafzimmer) -> da nicht bewohnbar
• Grundreinigung der Türen und Fenster (inkl. Rahmen) -> da völlig verdreckt
• Grundreinigung der Badezimmers (inkl. Fliesen, Toilette, Duschwanne, Waschbecken)
• Neuinstallation Toilettendeckel
• Grundreinigung der Küche (inkl. Fliesen)
• Lackieren der Fußleisten -> da völlig verdreckt bzw. zerkratzt
• Neuanschaffung von Abschlussleiten für die komplette Wohnung

Wir haben erstmal §6 unseres Mietvertrages "vertragsmäßigem Gebrauch geeigneten Zustand" widersprochen.

Für Antworten wären wir dankbar.



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7 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Julla
Status:
Lehrling
(1746 Beiträge, 272x hilfreich)

Habt ihr die Wohnung vor Einzug nicht besichtigt? Wieso war die Wohnung nicht renoviert? Was steht in eurem Mietvertrag? Gibt es ein Übernahmeprotokoll?

lg
Julchen

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"... und Erstens komt es anders als man(n) Zweitens Drittens denkt "

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#2
 Von 
Ben_Essen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Haben Sie Besichtig als noch Möbel vom Vormieter standen.

Ein Protokoll wurde nicht erstellt, aber es waren mehrere Zeugen anwesend, die auch bei der jetzigen Renovierung waren.



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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

Die Reinigung ist grundsätzlich Sache des Mieters. Schönheitsreparaturen werden in Standardmietverträgen ebenfalls dem Mieter auferlegt.

Dann bleibt noch der Toilettendeckel und die Fußleisten.

Die beiden Mängel habt Ihr wahrscheinlich nicht angezeigt und den Vermieter um Behebung gebeten. Dann bleibt Ihr wahrscheinlich ebenfalls auf den Kosten sitzen.

Ihr solltet dennoch alles genau dokumentieren, da die Wohnung nicht in einem besserren Zustand zurückgegeben werden muss, wie beim Einzug. Gerade in so einem Fall wäre ein Übergabeprotokoll sehr hilfreich.

quote:
Wir haben erstmal §6 unseres Mietvertrages "vertragsmäßigem Gebrauch geeigneten Zustand" widersprochen.

Was meinst Du denn damit?

-- Editiert von hh am 26.01.2005 12:30:07

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#4
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

@hh
Ihr solltet dennoch alles genau dokumentieren, da die Wohnung nicht in einem besserren Zustand zurückgegeben werden muss, wie beim Einzug .

Kannst du mir sagen, wo ich das nachlesen kann?

Danke, karamel

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47640 Beiträge, 16839x hilfreich)

@karamel
Wer beim Einzug renoviert, braucht beim Auszug nicht zu renovieren. Dazu gibt es Urteile des BGH, die dies als unangemessene Benachteiligung des Mieters ansehen.

Was ist denn, wenn der Vermieter beim Auszug die Beseitigung von Mängeln verlangt, die beim Einzug auch schon vorhanden waren. Der Mieter ist zur Beseitigung dieser Mängel dann gar nicht verpflichtet.

Der Mieter hat dann aber evtl. das Problem, dass er gar nicht beweisen kann, ob und welche Mängel beim Einzug bereits vorhanden waren, aber ggfls. beweisen muss, dass diese Mängel beim Einzug vorhanden waren.

Prinzipiell könnte der Mieter hier zum Auszug den alten Toilettendeckel wieder montieren und seinen selbst bezahlten mitnehmen. Aber beweis einmal ohne Übergabeprotokoll, dass der Toilettendeckel beim Einzug bereits defekt war.

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#6
 Von 
Ben_Essen
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Also, wir haben nochmal mit dem Mieter gesprochen und es wird zum Teil an den Kosten beteiligen und uns einen Teil der Kaution des Vormieters an uns überweisen!

So danke für Eure Beiträge!



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#7
 Von 
karamel
Status:
Lehrling
(1774 Beiträge, 293x hilfreich)

Hallo hh,

Wer beim Einzug renoviert, braucht beim Auszug nicht zu renovieren. Dazu gibt es Urteile des BGH, die dies als unangemessene Benachteiligung des Mieters ansehen.

Schon klar, nur dachte ich bisher, dies bezieht sich auf vertraglich festgelegte Vereinbarungen zur Anfangs UND Endrenovierung. Der Anwalt beim Mieterverein gestern sagte mir, dass eine von mir freiwillig, sprich ohne vertragliche Vorgabe, bei Einzug durchgeführte Renovierung mein Privatvergnügen ist und keinen Einfluss auf etwaige Klauseln zu Schönheitsreparaturen / Endrenovierung hat. Darum hatte ich in dem anderen Thread nach der Quelle gefragt, denn wir haben nun das Problem, dass unser Vormieter nicht gestrichen hat, die Räume vom Vermieter so abgenommen wurden, wir das aber bei Einzug moniert haben. Daraufhin erhielten wir eine Bestätigung vom Vermieter mit dem Wortlaut, dass Raum x, y, und z nicht gestrichen worden seien, im übrigen aber die im Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen gelten.

Wenn ich dich da jetzt richtig verstehe, genügt es, dass ich Fotos von vor dem Einzug vorweisen kann, die den Zustand belegen, um nicht nach nur 5-monatiger Wohndauer renovieren zu müssen?

Gruß karamel

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