Kann Vermieter eine Kopie des Mietvertrags vom Mieter fordern?

3. Oktober 2026 Thema abonnieren
 Von 
beppi
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 51x hilfreich)
Kann Vermieter eine Kopie des Mietvertrags vom Mieter fordern?

Es geht um ein Mehrfamilienhauses, das derzeit einer Erbengemeinschaft gehört.
Diese hat zwei der Mietverträge nicht vorliegen, konnten im Nachlass nicht gefunden werden.
Bekannt sind nur die (sehr geringen) monatlichen Überweisungen, sonst nichts.
Haben die Erben (als Vermieter) einen Anspruch auf Kopien der Mietverträge von den Mietern?




20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130988 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat (von beppi):
Haben die Erben (als Vermieter) einen Anspruch auf Kopien der Mietverträge von den Mietern?

Nein.

Aus § 241BGB, § 810 BGB kann sich im Einzelfall eine Mitwirkungspflicht ergeben, wenn der Vermieter den Inhalt zur Klärung berechtigter Fragen (z. B. bei unklarer Betriebskostenregelung) dringend benötigt.. Aber selbst in solchen Ausnahmefällen hat der Vermieter in der Regel nur das Recht, in den Vertrag Einsicht zu nehmen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
beppi
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 51x hilfreich)

Vielen Dank für die hilfreiche Antwort.
Natürlich geht es in diesem Thema um die berechtigten Fragen wie lange der Vertrag besteht (Kündigungsfrist), welche Betriebskosten abgerechnet werden können und wie hoch die Vorauszahlung dafür ist (bzw. Pauschale).
Einsicht in den Vertrag ist im Zeitalter der Handy-Kameras ja fast so gut wie Kopie bekommen, also ausreichend.

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#3
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43127 Beiträge, 14823x hilfreich)

Wieso will denn der Vermieter eine Kopie haben? Eigentlich hat der Vermieter doch insoweit auch die Unterlagen, die der Mieter hat. Was ist der Hintergrund dieser Frage?

wirdwerden

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#4
 Von 
Chrominanz
Status:
Praktikant
(815 Beiträge, 81x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Wieso will denn der Vermieter eine Kopie haben? Eigentlich hat der Vermieter doch insoweit auch die Unterlagen, die der Mieter hat. Was ist der Hintergrund dieser Frage?

lesen hilft
Zitat (von beppi):
Diese hat zwei der Mietverträge nicht vorliegen, konnten im Nachlass nicht gefunden werden.



Zitat (von beppi):
Einsicht in den Vertrag ist im Zeitalter der Handy-Kameras ja fast so gut wie Kopie bekommen, also ausreichend.

ja, Kopien bei Einsicht oder Notizen sind erlaubt.


Zitat (von Harry van Sell):
in den Vertrag Einsicht zu nehmen.

Gibt Mieter die lieber Kopien senden als Vermiter im Haus zuhaben.

Signatur:

Meine Meinung gebildet auf Basis von Erfahrung und Recherche.

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#5
 Von 
eh1960
Status:
Schlichter
(7633 Beiträge, 1707x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Aus § 241BGB, § 810 BGB kann sich im Einzelfall eine Mitwirkungspflicht ergeben

Die ergibt sich s chon aus §242 BGB, "Treu und Glauben", und §226 BGB, "Schikaneverbot", wobei der Mieter sicherlich die bescheidenen Kosten für eine Fotokopie o.ä. in Rechnung stellen kann.

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#6
 Von 
reckoner
Status:
Wissender
(14973 Beiträge, 4574x hilfreich)

Hallo,

Zitat:
Natürlich geht es in diesem Thema um die berechtigten Fragen wie lange der Vertrag besteht (Kündigungsfrist), ...
Soll denn gekündigt werden? Und gibt es überhaupt einen berechtigten Grund? Normalerweise kann eine Mietwohnung nämlich durch den Vermieter gar nicht gekündigt werden, Ausnahmen sind Eigenbedarf, und Fehlverhalten des Mieters (Mietrückstand ist da sicher der häufigste Grund).

Zitat:
welche Betriebskosten abgerechnet werden können und wie hoch die Vorauszahlung dafür ist (bzw. Pauschale).
Die Pauschale ist doch erstmal uninteressant, das gleicht sich mit der Nebenkostenabrechnung wieder aus. Und zu der Frage welche Nebenkosten abgerechnet werden können würde ich die vorliegenden Verträge der anderen Wohnungen heranziehen.
Falls der Mieter Einwände hat wird es sich bestimmt entsprechend entlasten wollen, und den Mietvertrag vorlegen bzw. daraus zitieren (=Ziel erreicht).

EDIT: Nochmal nachgelesen, es gibt offenbar nur eine Überweisung pro Monat, ohne Differenzierung zwischen Miete und Nebenkosten. Du weißt also gar nicht, wie hoch das eine und das andere ist. Das macht es schon etwas komplizierter muss ich sagen.
Hast du denn Nebenkostenabrechnungen aus den Vorjahren gefunden (woraus sich der Anteil der Vorauszahlung vielleicht ableiten läßt)?

Wissen die beiden Mieter denn schon, dass ihre Verträge nicht vorliegen? Wenn nicht dann sollte das imho auch unbedingt so bleiben.

Stefan


-- Editiert von User am 4. Oktober 2026 17:05

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#7
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43127 Beiträge, 14823x hilfreich)

Zunächst muss ich mich entschuldigen. Ich hatte die Frage nicht gründlich gelesen, deshalb meine irreführende Nachfrage.

So, nun eine Antwort auf die wirkliche Frage. Wir haben also eine Erbengemeinschaft, einen Vermieter, der es überhaupt nicht zu vertreten hat, dass er weder die Vereinbarung zwischen dem ursprünglichen Vermieter, die Abrechnungsmodi kennt. Man weiß nicht, wie die pauschalen monatlichen Zahlungseingänge zu verrechnen sind. Auch aus den Nebenkostenabrechnungen für das ganze Haus ist da nicht viel rückzuschließen, denn man weiß ja nicht, was individuell vereinbart wurde. Und das kann ja durchaus variieren. Und wenn die Heizkostenabrechnung - wie üblich - prozentual von der Mietergemeinschaft zu tragen ist, dann muss man einfach wissen, wie viel in der Wohnung verbraucht wird.

Also, vertragliche Nebenpflicht ist, dem Vermieter eben die Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nicht als Original, der Vermieter muss das organisieren und bezahlen. Bleibt die Frage offen, warum es ausgerechnet für diese zwei Wohnungen keine Unterlagen gibt.

wirdwerden

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#8
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10881 Beiträge, 4773x hilfreich)

Kann der Vermieter beweisen, daß es einen schriftlichen Mietvertrag gibt und daß der Mieter noch ein Exemplar hat bzw. finden kann? Wenn nicht, dann ist die Frage hier im Thread eher eine akademische.

Zitat (von beppi):
Natürlich geht es in diesem Thema um die berechtigten Fragen wie lange der Vertrag besteht (Kündigungsfrist),
im Zweifel halt 9 Monate.

Zitat (von beppi):
welche Betriebskosten abgerechnet werden können
im Zweifel ist das ein Mietvertrag nach BGB. Dann trägt der Vermieter die Betriebskosten. Ausnahme wären Kosten, die unter due Heizkostenverordnung fallen.

Ist denn überhaupt klar, wer mindestens Mieter ist und wer damit im Zweifel verklagt werden kann?

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10881 Beiträge, 4773x hilfreich)

Kann der Vermieter beweisen, daß es einen schriftlichen Mietvertrag gibt und daß der Mieter noch ein Exemplar hat bzw. finden kann? Wenn nicht, dann ist die Frage hier im Thread eher eine akademische.

Zitat (von beppi):
Natürlich geht es in diesem Thema um die berechtigten Fragen wie lange der Vertrag besteht (Kündigungsfrist),
im Zweifel halt 9 Monate.

Zitat (von beppi):
welche Betriebskosten abgerechnet werden können
im Zweifel ist das ein Mietvertrag nach BGB. Dann trägt der Vermieter die Betriebskosten. Ausnahme wären Kosten, die unter due Heizkostenverordnung fallen.

Ist denn überhaupt klar, wer mindestens Mieter ist und wer damit im Zweifel verklagt werden kann?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43127 Beiträge, 14823x hilfreich)

Der Vermieter trägt zwar die Nebenkosten. Aber er kann sie gegebenenfalls umlegen. Darum geht es doch gar nicht. Es geht darum, dass es vertragliche Nebenpflichten gibt. Die sind nicht niedergelegt. Und dazu gehört m.E. in einem Fall wie diesem auch, dass Einblick in die Unterlagen gewährt wird, dass der Vermieter überhaupt in die Lage versetzt wird, den jur. Ist-Zustand zu erfahren. Was er dann kann und darf, ist doch eine ganz andere Frage.

wirdwerden

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#11
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10881 Beiträge, 4773x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Es geht darum, dass es vertragliche Nebenpflichten gibt. Die sind nicht niedergelegt. Und dazu gehört m.E. in einem Fall wie diesem auch, dass Einblick in die Unterlagen gewährt wird, dass der Vermieter überhaupt in die Lage versetzt wird, den jur. Ist-Zustand zu erfahren.
Das bestreite ich doch gar nicht. Aber wo kommt denn die Gewissheit her, dass es solche Unterlagen gibt? Vielleicht finden sich die schriftlichen Mietverträge deshalb nicht im Nachlass, weil die Mietverträge mündlich geschlossen wurden.

Natürlich wäre es sinnvoll, wenn alle zusammenarbeiten. Wenn dem nicht so ist, dann stehen die Erben aktuell aber vor dem Problem, dass sie nicht sinnvoll jemanden auf Einsicht in die Unterlagen verklagen können, solange sie nicht nachweisen können, dass es solche Unterlagen noch gibt oder jemals gegeben hat. Es scheitert also am Praktischen.

Wenn eine Zusammenarbeit scheitert, dann würde ich der Erbengemeinschaft einen Anwalt empfehlen. Dies ist eh sinnvoll. Denn ich vermute, die Erbengemeinschaft wird nicht auf Dauer mit dieser sehr geringen Miete leben wollen. Eine Mieterhöhung oder Kündigung sollte in diesem Fall meiner Meinung nach von einer Fachperson formuliert werden. Diese wird aber wohl erst einmal prüfen müssen, ob überhaupt eine Miete vorliegt und wenn ja, wer denn der/die Mieter ist/sind. Ohne das gehts gerichtlich eh nicht weiter.

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#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43127 Beiträge, 14823x hilfreich)

Wenn nichts da ist, dann kann man auch nichts fotokopieren oder sonst wie ablichten. Das ist doch klar. Ich hab weiter oben ja auch schon darauf hingewiesen. Nur was da ist, das sollte im Interesse aller schon wegen der sauberen Nebenkostenabrechnung der Kenntnis/Unterlagenstatus doch allen zur Verfügung stehen.

wirdwerden

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10881 Beiträge, 4773x hilfreich)

Die identische Frage findet sich im übrigen in mindestens drei unterschiedlichen Foren. Die Antworten variieren in Details. Einig scheint man sich aber zu sein, dass die Erbengemeinschaft ein Problem hat, wenn die angesprochenen Personen und potentiellen Mieter nicht mitspielen.

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#14
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43127 Beiträge, 14823x hilfreich)

Du, es gibt immer Probleme, wenn irgendwelche Störungen in Vertragsverhältnissen, insbesondere wenn es sich um Dauerschuldverhältnisse handelt, kommt. Ich denke, das Zauberwort heisst hier "vertragliche Nebenpflicht." Wenn diese nicht erfüllt wird, erfüllt werden kann, aus was für Gründen sind wir in einer anderen Phase. Erst einmal würde ich es versuchen, so wie oben schon geraten. Und dann sieht man weiter.

wirdwerden

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#15
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13865 Beiträge, 4898x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
Ich denke, das Zauberwort heisst hier "vertragliche Nebenpflicht." Wenn diese nicht erfüllt wird, erfüllt werden kann, aus was für Gründen sind wir in einer anderen Phase.

Die Erbengemeinschaft hat halt das Problem, dass sie keinerlei Nachweis/Indiz dafür hat, ob die "vertragliche Nebenpflicht" nun willentlich nicht erfüllt wird, oder sie tatsächlich nicht erfüllt werden kann, wenn der/die Mieter nicht mitmachen.

Zitat (von wirdwerden):
Der Vermieter trägt zwar die Nebenkosten. Aber er kann sie gegebenenfalls umlegen.

Wenn die Mieter nicht mitspielen, bleibt dann letztendlich das von reckoner ins Spiel gebrachte try and error Verfahren.
Die Abtrechnung nach besten Wissen und Gewissen anhand der vorhandenen Verträge der anderen Mieter erstellen und darauf hoffen, dass dieser nicht widersprochen wird.

Das Gleiches System kann man dann bei einer unwidersprochenen NK-Abrechnung dann auch für etwaige Mieterhöhungsverlangen anwenden.

Falls widersprochen wird, oder der entsprechende Mieter sagt, es gibt keinen schriftlichen Mietvertrag...., war es das zumindest mit der Umlage von Nebenkosten...

Zitat (von cauchy):
Die identische Frage findet sich im übrigen in mindestens drei unterschiedlichen Foren.

Hat er dort irgendwo verraten, ob es eventuell alte NK-Abrechnungen gibt, oder ist es da wie hier, Frage gestellt und Schweigen im Walde?

0x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
spatenklopper
Status:
Philosoph
(13865 Beiträge, 4898x hilfreich)

Edit:

Zitat (von spatenklopper):
Hat er dort irgendwo verraten, ob es eventuell alte NK-Abrechnungen gibt, oder ist es da wie hier, Frage gestellt und Schweigen im Walde?


Habe es in einem der anderen Foren gefunden....
Zitat:
Es wurde wahrscheinlich einige Jahre nicht abgerechnet (wodurch hoffentlich kein Gewohnheitsrecht auf mieten ohne Abrechnung entsteht?), denn auch dafür gibt es keine Unterlagen.


Und aus dem anderen anderen Forum:
Zitat:
Die vorhandenen (Mietverträge) sind leider auch sehr unterschiedlich (und unprofessionell gemacht).

Dann kann man es recht pragmatisch und kurz zusammenfassen:
Wenn die Mieter nicht mitspielen, hat der Vermieter ein sehr großes Problem.

-- Editiert von User am 12. Oktober 2026 13:18

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#17
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(130988 Beiträge, 41626x hilfreich)

Zitat:
Es wurde wahrscheinlich einige Jahre nicht abgerechnet (wodurch hoffentlich kein Gewohnheitsrecht auf mieten ohne Abrechnung entsteht?), denn auch dafür gibt es keine Unterlagen.

Gewohnheitsrecht gibt es nicht, das ist nur ein Märchen. Aber es könnte als (konkludente) Vertragsänderung ausgelegt werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43127 Beiträge, 14823x hilfreich)

Eine Erklärung für die Klausel "Gewohnheitsrecht," Nur, weil etwas länger geduldet wird, kann der Nutzer daraus keine Rechte herleiten. Das wäre ja auch schlimm; wenn jede Großzügigkeit, jede Duldung Rechtsfolgen haben würde. Dann hätten wir ja gerade im Bereich Nachbarschaftshilfe/Großzügigkeit katastrophale Folgen. Ein friedliches Beisammenleben wäre doch ausgeschlossen; man dürfte nichts, aber wirklich gar nichts dulden.

Klar, es gibt Gewohnheitsrecht, aber nur in sehr speziellen Fällen. Die Betroffenen müssen davon ausgehen, dass der Begünstigte einen rechtlichen Anspruch auf was auch immer hat und sozusagen nur dieser bestehende Anspruch umgesetzt wird. Das wäre so der Einstieg in diese Problematik. Also eine ganz andere Konstellation.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
beppi
Status:
Schüler
(201 Beiträge, 51x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Gewohnheitsrecht gibt es nicht, das ist nur ein Märchen. Aber es könnte als (konkludente) Vertragsänderung ausgelegt werden.

Das heißt doch aber, dass die Formulierungen "konkludente Vertragsänderung" und "Gewohnheitsrecht" praktisch genau das gleiche bedeuten. Oder wo liegt der Unterschied?

-- Editiert von User am 13. Oktober 2026 08:34

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#20
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(43127 Beiträge, 14823x hilfreich)

Da ist ein ganz erheblicher Unterschied. Eine Vertragsänderung setzt zwei korrespondierende Willenserklärungen voraus, einerlei, wie sie abgegeben werden. Gewohnheitsrecht eben nicht. Da glauben die Betroffenen nur, es bestehe auf der Basis eines Gesetzes eine Verpflichtung, die es aber nicht gibt.

wirdwerden

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