Mieter fordern "Beweis" der Schäden

20. März 2019 Thema abonnieren
 Von 
go511255-70
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Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)
Mieter fordern "Beweis" der Schäden

Ich habe eine 3-Zimmer Wohnung an ausländische Zeitarbeiterfirma über 3,5 Monate durch Homecompany vermietet. Der Vertrag hatte das Format „Wohnen auf Zeit". Die Kaution betrug 1700 Euro.
Es wurden 4 Mieter eingetragen, Gastarbeiter bei Autoproduktion.

Die Mieter haben sich über die Mietzeit nie gemeldet. Wir hatten eine Beschwerde über massive Ruhestörung (Waschmaschine Nachts laufen lassen, Schlägerei und Blutspuren an der Eingangstür, lautes Zuschlagen der Fenster und Türen usw.) von den Nachbarn erhalten und per Email aufgefordert, sich an die Hausordnung zu halten. Man teilte uns mit, dass sich 5 Personen, statt 4 in der Wohnung einquartierten.

Die Mieter sind 1 Woche vor Ablauf der Mietzeit ausgezogen. Ich hatte bereits eine negative Erfahrung, wo bei der Wohnungsübergabe die Schäden von dem Makler ignoriert wurden. Darum hatte ich Homecompany im voraus darum gebeten, kein Übergabeprotokoll zu unterschreiben, sondern nur die Schlüsselübergabe durchzuführen.

Bei der Wohnungsbegehung habe ich mit meiner Familie (2 Eltern und erwachsenes Kind) zahlreiche Schäden festgestellt. 4 kaputte Stühle, neue Teppichfliesen nur Austauschfähig, Fensterbank durchgeknickt, Bettwäsche nicht weiter zu gebrauchen, vergilbte Tapetten, Brandloch im Sofa, Aschereste – im Vertrag stand ein Rauchverbot, Matratze verdreckt untauglich (Nachmieter fordern Umtausch), allgemeine Verdreckung der Teppiche, Küchengeräte, Badezimmers usw. Meiner Meinung nach zählt all dies nicht zu der „natürlichen Abnutzung"Ich gehe davon aus, dass ausländische Mieter sich wie „Mietnomaden" aufgeführt haben.

Nach 2 Monaten Funkstille wollen die Vorgesetzen der Mieter die Kaution zurück und haben eine Auflistung der Schäden erhalten. Diese meinen ebenfalls, wir hätten Kontakt aufnehmen sollen.

Die Mieter haben die Schäden nicht gemeldet (im Vertrag festgeschrieben) und keine Instandsetzung während der Mietzeit durchgeführt. Der Bundesgerichtshof hat am 28.02.2018, Az. VIII ZR 157/17 , entschieden, dass der Vermieter dem Mieter nach Auszug aus der Wohnung keine Gelegenheit zur Schadensbeseitigung geben muss. Sprich, geht es hier nicht um die Schönheitsreparaturen und Fristsetzung.

Nun wollen die Vorgesetzten der Mieter ein „Beweis" der Schäden. Ich habe einiges an Schäden abfotografiert, aber befürchte Manipulationen mit den Fotos, falls ich diese über Email übersende.

Die Schäden haben wir meist eigenhändig behoben und gründlich gereinigt. Fensterbrüstung wird Profileistung erfordern. Meine Kostenschätzung bezüglich der Reparaturen durch Firmen basierend auf den Ortsüblichen Preisen, ergab, dass alleine der Anstrich der Wohnung an die 1200 Euro betragen würde. Alles zusammengerechnet übersteigt die Kaution.

Wie soll ich vorgehen?

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34 Antworten
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#1
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go511255-70):
Nach 2 Monaten Funkstille wollen die Vorgesetzen der Mieter die Kaution zurück und haben eine Auflistung der Schäden erhalten. Diese meinen ebenfalls, wir hätten Kontakt aufnehmen sollen.


Und das ist auch OK, denn man hat ja einen Anspruch auf eine ordentliche Kautionsabrechnung.

Zitat (von go511255-70):
Die Schäden haben wir meist eigenhändig behoben und gründlich gereinigt


Dann müssen Sie dementsprechend einen Beleg erstellen.

Zitat (von go511255-70):
Nun wollen die Vorgesetzten der Mieter ein „Beweis" der Schäden. Ich habe einiges an Schäden abfotografiert, aber befürchte Manipulationen mit den Fotos, falls ich diese über Email übersende.


Solange Sie über die Originale verfügen, können die doch manipulieren wie sie wollen?

Zitat (von go511255-70):
Meine Kostenschätzung bezüglich der Reparaturen durch Firmen basierend auf den Ortsüblichen Preisen, ergab, dass alleine der Anstrich der Wohnung an die 1200 Euro betragen würde. Alles zusammengerechnet übersteigt die Kaution.


Na dann holen SIe sich mal ein ordentliches Angebot einer Fachfirma und lassen die Dinge machen, stellen sie dann nach Erledigung in Rechnung.

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#2
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Wichtigste Frage vorweg: Wann wurde die Wohnung zurückgegeben? Wegen § 548 BGB ist es wichtig, innerhalb der ersten 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache tätig zu werden. Daher die Frage.

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#3
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wichtigste Frage vorweg: Wann wurde die Wohnung zurückgegeben? Wegen § 548 BGB ist es wichtig, innerhalb der ersten 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache tätig zu werden. Daher die Frage.


.. ups stimmt!!

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#4
 Von 
go511255-70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wichtigste Frage vorweg: Wann wurde die Wohnung zurückgegeben? Wegen § 548 BGB ist es wichtig, innerhalb der ersten 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache tätig zu werden. Daher die Frage.


Die Wohnung wurde Ende Dezember zurückgegeben. Mieter sind jetzt Anfang März wach geworden.
Wir gingen davon aus, dass die längst ausgereist sind.

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#5
 Von 
go511255-70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Wichtigste Frage vorweg: Wann wurde die Wohnung zurückgegeben? Wegen § 548 BGB ist es wichtig, innerhalb der ersten 6 Monate nach Rückgabe der Mietsache tätig zu werden. Daher die Frage.


Die Wohnung wurde Ende Dezember zurückgegeben. Mieter sind jetzt Anfang März wach geworden.
Wir gingen davon aus, dass die längst ausgereist sind.
Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go511255-70):
Nach 2 Monaten Funkstille wollen die Vorgesetzen der Mieter die Kaution zurück und haben eine Auflistung der Schäden erhalten. Diese meinen ebenfalls, wir hätten Kontakt aufnehmen sollen.


Und das ist auch OK, denn man hat ja einen Anspruch auf eine ordentliche Kautionsabrechnung.

Zitat (von go511255-70):
Die Schäden haben wir meist eigenhändig behoben und gründlich gereinigt


Dann müssen Sie dementsprechend einen Beleg erstellen.

Zitat (von go511255-70):
Nun wollen die Vorgesetzten der Mieter ein „Beweis" der Schäden. Ich habe einiges an Schäden abfotografiert, aber befürchte Manipulationen mit den Fotos, falls ich diese über Email übersende.


Solange Sie über die Originale verfügen, können die doch manipulieren wie sie wollen?

Zitat (von go511255-70):
Meine Kostenschätzung bezüglich der Reparaturen durch Firmen basierend auf den Ortsüblichen Preisen, ergab, dass alleine der Anstrich der Wohnung an die 1200 Euro betragen würde. Alles zusammengerechnet übersteigt die Kaution.


Na dann holen SIe sich mal ein ordentliches Angebot einer Fachfirma und lassen die Dinge machen, stellen sie dann nach Erledigung in Rechnung.


Wir haben ja selbst gestrichen, um schnell fertig zu werden. Das ist ja eine Reparatur, und keine Schönheitsreparatur. Vergilbung enstand nach dem Rauchen, das laut Vertrag verboten ist!

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#6
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go511255-70):
Vergilbung enstand nach dem Rauchen, das laut Vertrag verboten ist!


Die Nichtrauchklausel ... ist mE unwirksam.

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#7
 Von 
go511255-70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AltesHaus):
Zitat (von go511255-70):
Vergilbung enstand nach dem Rauchen, das laut Vertrag verboten ist!


Die Nichtrauchklausel ... ist mE unwirksam.
Das Rauchverbot steht im Vertrag schriftlich.

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#8
 Von 
go511255-70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)



Zitat (von go511255-70):
Die Schäden haben wir meist eigenhändig behoben und gründlich gereinigt


Dann müssen Sie dementsprechend einen Beleg erstellen.. Wie stellt man das mit dem Beleg an?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von go511255-70):
Das Rauchverbot steht im Vertrag schriftlich.


Wurscht.

Zitat (von go511255-70):
Wie stellt man das mit dem Beleg an?


Na Stunden aufschreiben, was id Zeit gemacht wurde, dann was Sie pro Stunde für sich berechnen, zzgl Material, was ja wohl anhand von Quittungen belegt werden kann

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#10
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39848x hilfreich)

Vergilbte Tapete nach 3,5 Monaten rauchen? Und das soll jetzt wer glauben?



Zitat (von go511255-70):
Das Rauchverbot steht im Vertrag schriftlich.

Vermutlich nicht wirksam.



Zitat (von go511255-70):
Darum hatte ich Homecompany im voraus darum gebeten, kein Übergabeprotokoll zu unterschreiben,

Aber angefertigt wurde eines?



Zitat (von go511255-70):
Bei der Wohnungsbegehung habe ich mit meiner Familie (2 Eltern und erwachsenes Kind) zahlreiche Schäden festgestellt.

Jetzt müsste man im Falle des Falles nur noch beweisen können, das das die Mieter dafür veranwortlich waren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
go511255-70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Vergilbte Tapete nach 3,5 Monaten rauchen? Und das soll jetzt wer glauben?

Zitat (von go511255-70):
Das Rauchverbot steht im Vertrag schriftlich.

Vermutlich nicht wirksam.

Zitat (von go511255-70):
Darum hatte ich Homecompany im voraus darum gebeten, kein Übergabeprotokoll zu unterschreiben,

Aber angefertigt wurde eines?

Zitat (von go511255-70):
Bei der Wohnungsbegehung habe ich mit meiner Familie (2 Eltern und erwachsenes Kind) zahlreiche Schäden festgestellt.

Jetzt müsste man im Falle des Falles nur noch beweisen können, das das die Mieter dafür veranwortlich waren.


Vergilbung nach 3,5 Monaten nach dem Aufnthalt von 5 Personen. Gekifft haben die den Hinterlassenschaft nach, auch. Die Vergilbung ist ein Schaden, und kein „bestimmungsgemäßer Gebrauch.

Es gab ein Übergabeprotokoll von uns den Vermietern, an die Vermieter. Darin war "In Ordnung - Ja" eingetragen.

Ein Übergabeprotokoll von Mietern zurück an uns Vermieter - wurde nicht angefertigt.

Die Mieter sind nicht ihrer Pflicht nachgekommen, die Schäden zu melden und selbst zu reparieren. Nur Schönheitsreparaturen erfordern bis jetzt eine Fristsetzung nach der Mietzeit.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von go511255-70):
Es gab ein Übergabeprotokoll von uns den Vermietern, an die Vermieter.

:???:



Zitat (von go511255-70):
Darin war "In Ordnung - Ja" eingetragen.

Prima, mehr brauchen die Mieter wohl nicht um sich zu entlasten ...



Zitat (von go511255-70):
Die Mieter sind nicht ihrer Pflicht nachgekommen, die Schäden zu melden und selbst zu reparieren.

Welche? Wenn im Übergabeprotokoll "In Ordnung - Ja" steht gab es nichts zu melden.
Und selbst reparieren müssen die Mieter nichts, dürfen die in der Regel auch gar nicht zu verpflichtet werden.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#13
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Mir geht da gerade zuviel durcheinander, um das im Detail aufzudröseln. Da sind auch diverse Infos drunter, die absolut uninteressant sind. Was hat eine Waschmaschinennutzung in der Nacht mit Schäden zu tun? (Mal abgesehen davon, dass ein Verbot der nächtlichen Nutzung durchaus fragwürdig ist). Was hat die Art der gerauchten Stoffe mit dem Schaden zu tun (Mal abgesehen davon, dass ein Rauchverbot im normalen Wohnraum ungültig wäre. Bei Wohnraum zur vorrübergehenden Nutzung kann das anders sein. Im Hotel sind Nichtraucherzimmer vermutlich möglich. Bei 3 Monaten wie hier eher nicht).

Daher nur ein kurzer Überblick: Die Kaution ist Eigentum des Mieters. Wenn der Vermieter diese behalten will, muss er Beweise liefern. Bewiesen werden muss, dass der Schaden in der Mietzeit entstanden ist, dass er von nicht-vertragsgemäßer NUtzung herrührt, dass die Mieter ihn zu vertreten haben und welche Schadenshöhe vorliegt. Bei der Schadenshöhe kann z.B. bei Malerarbeiten oder bei Neuanschaffungen wie bei den Stühlen ein Abzug alt-für-neu ins Spiel kommen. Bei diesen Dingen wird nur selten der komplette Betrag vom Mieter zu erstatten sein. Wenn per Kostenvoranschlag abgerechnet wird, ist die Mehrwertsteuer rauszurechnen.

Innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe sollte der Vermieter mindestens mal nachweisbar eine konkrete Geldforderung an den Mieter stellen. Übersteigt die Forderung die Kaution, so sollten innerhalb der Zeit auch verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Mahnbescheid, Klageeinreichung) erfolgen. Andernfalls kann die Aufrechnung mit der Kaution reichen.

Die Geldforderung muss nachvollziehbar sein. Meiner Meinung nach wird man dazu auch Belege beilegen müssen. Mindestens mal wird man die Belege auf Nachfrage liefern müssen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
go511255-70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von go511255-70):
Es gab ein Übergabeprotokoll von uns den Vermietern, an die Vermieter.

:???:



Zitat (von go511255-70):
Darin war "In Ordnung - Ja" eingetragen.

Prima, mehr brauchen die Mieter wohl nicht um sich zu entlasten ...



Zitat (von go511255-70):
Die Mieter sind nicht ihrer Pflicht nachgekommen, die Schäden zu melden und selbst zu reparieren.

Welche? Wenn im Übergabeprotokoll "In Ordnung - Ja" steht gab es nichts zu melden.
Und selbst reparieren müssen die Mieter nichts, dürfen die in der Regel auch gar nicht zu verpflichtet werden.


Sie haben falsch gelesen. "In Ordnung" stand als die Mieter einzogen. Beim Auszug wurde kein Übergabeprotokoll unterschrieben.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
go511255-70
Status:
Frischling
(9 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cauchy):
Mir geht da gerade zuviel durcheinander, um das im Detail aufzudröseln. Da sind auch diverse Infos drunter, die absolut uninteressant sind. Was hat eine Waschmaschinennutzung in der Nacht mit Schäden zu tun? (Mal abgesehen davon, dass ein Verbot der nächtlichen Nutzung durchaus fragwürdig ist). Was hat die Art der gerauchten Stoffe mit dem Schaden zu tun (Mal abgesehen davon, dass ein Rauchverbot im normalen Wohnraum ungültig wäre. Bei Wohnraum zur vorrübergehenden Nutzung kann das anders sein. Im Hotel sind Nichtraucherzimmer vermutlich möglich. Bei 3 Monaten wie hier eher nicht).

Daher nur ein kurzer Überblick: Die Kaution ist Eigentum des Mieters. Wenn der Vermieter diese behalten will, muss er Beweise liefern. Bewiesen werden muss, dass der Schaden in der Mietzeit entstanden ist, dass er von nicht-vertragsgemäßer NUtzung herrührt, dass die Mieter ihn zu vertreten haben und welche Schadenshöhe vorliegt. Bei der Schadenshöhe kann z.B. bei Malerarbeiten oder bei Neuanschaffungen wie bei den Stühlen ein Abzug alt-für-neu ins Spiel kommen. Bei diesen Dingen wird nur selten der komplette Betrag vom Mieter zu erstatten sein. Wenn per Kostenvoranschlag abgerechnet wird, ist die Mehrwertsteuer rauszurechnen.

Innerhalb von 6 Monaten nach Rückgabe sollte der Vermieter mindestens mal nachweisbar eine konkrete Geldforderung an den Mieter stellen. Übersteigt die Forderung die Kaution, so sollten innerhalb der Zeit auch verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Mahnbescheid, Klageeinreichung) erfolgen. Andernfalls kann die Aufrechnung mit der Kaution reichen.

Die Geldforderung muss nachvollziehbar sein. Meiner Meinung nach wird man dazu auch Belege beilegen müssen. Mindestens mal wird man die Belege auf Nachfrage liefern müssen.


Durcheinander ist Ihr Kommentar.

Ruhestörung wurde hier nirgends mit den Schäden an der Mietsache verbunden.
Davon abgesehen, zeigen Sie mir mal eine Hausordnung, wo Ruhestörung nach 22-23 Uhr erlaubt ist!?
Zahlreiche Vertragsbrüche sprechen nicht zugunsten der Mieter, falls es zur Verhandlung kommt.

"Bei der Wohnungsbegehung habe ich mit meiner Familie (2 Eltern und erwachsenes Kind) zahlreiche Schäden festgestellt. 4 kaputte Stühle, neue Teppichfliesen nur Austauschfähig, Fensterbank durchgeknickt, Bettwäsche nicht weiter zu gebrauchen, vergilbte Tapetten, Brandloch im Sofa, Aschereste – im Vertrag stand ein Rauchverbot, Matratze verdreckt untauglich (Nachmieter fordern Umtausch), allgemeine Verdreckung der Teppiche, Küchengeräte, Badezimmers usw. "

Beweisen? "Schaden in der Mietzeit entstanden"? Na dann mal so: bei Einzug "In Ordnung" in allen Punkten. Fotos der Schäden haben wir.


-- Editiert von go511255-70 am 03.04.2019 13:16

-- Editiert von go511255-70 am 03.04.2019 13:22

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#16
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von go511255-70):
"Schaden in der Mietzeit entstanden"? Na dann mal so: bei Einzug "In Ordnung" in allen Punkten.
Das wäre nur ein Punkt von mehreren, die der Vermieter beweisen muss. Wobei "in Ordnung" ein durchaus dehnbarer Begriff ist.

Diese Sache werde ihr irgendwie lösen müssen. Aus der Ferne ist euch dabei nicht zu helfen. Einfach Kaution behalten und darauf hoffen, dass der Mieter aufgibt, ist bei einem Geschäftsmieter nicht die beste Lösung. Der wird in der Regel darauf pochen, eine klare, nachvollziehbare Schadensliste zu bekommen, um die Kosten notfalls von den eigenen Mitarbeiten einbehalten zu können.

Zitat (von go511255-70):
Zahlreiche Vertragsbrüche sprechen nicht zugunsten der Mieter, falls es zur Verhandlung kommt.
Erstens habe ich versucht klarzumachen, dass bestimmte Dinge möglicherweise gar keine Vertragsbrüche sind. Der Vermieter kann viel in Hausordnung und Mietvertrag schreiben, nicht alles davon ist gültig. Waschmaschinenbenutzungsverbot in der Nacht wird von Gerichten unterschiedlich bewertet, Rauchverbot ist wackelig. Ein Vertragsbruch wäre es nur dann, wenn die Klausel im Mietvertrag auch gültig wäre und da habe ich zumindest Zweifel.

Unabhängig davon wäre Vertragsbrüche, die mit dem Schaden selber nichts zu tun haben, vollkommen irrelevant. Offenbar glaubt hier ein Vermieter, nur genügend schlechte Stimmung gegen den Mieter machen zu müssen um alle seine Wünsche von einem Richter erfüllt zu bekommen. Das ist ein Irrtum. Ich empfehle vielmehr, sich auf die wesentlichen, schadensersatz-relevanten Dinge zu stützen.

Für die Zukunft ein Rat: Werdet Mitglied bei Haus&Grund oder einer anderen Vermieterorganisation und lasst euch von denen beraten.

0x Hilfreiche Antwort


#18
 Von 
spatenklopper
Status:
Gelehrter
(10701 Beiträge, 4210x hilfreich)

Um Flo Ryans Kommentar weiter auszuführen.

Lass Dir was auf die Frage einfallen, was dagegen sprechen würde, dass Ihr, die bei Rückgabe nicht dokumentierten Schäden, selbst verursacht habt und euch nun auf Kosten der ehemaligen Mieter sanieren wollt?

Grade wenn so offensichtliche Schäden in der Mietsache vorhanden sind ->

Zitat (von Flo Ryan):
Sich bei der Wohnungsrückgabe auf ein reines Schlüsselübergabeprotokoll zu beschränken war eine ziemlich dämliche Idee.


:cheers:

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von go511255-70):
Ich habe eine 3-Zimmer Wohnung an ausländische Zeitarbeiterfirma über 3,5 Monate durch Homecompany vermietet.
...
Die Mieter sind 1 Woche vor Ablauf der Mietzeit ausgezogen.
....
Darum hatte ich Homecompany im voraus darum gebeten, kein Übergabeprotokoll zu unterschreiben, sondern nur die Schlüsselübergabe durchzuführen.
....
Bei der Wohnungsbegehung habe ich mit meiner Familie (2 Eltern und erwachsenes Kind) zahlreiche Schäden festgestellt.
...
Nach 2 Monaten Funkstille wollen die Vorgesetzen der Mieter die Kaution zurück und haben eine Auflistung der Schäden erhalten.

Als Mieter würde ich sagen: "Als ich ausgezogen bin, war alles in Ordnung. Weisen Sie mir bitte das Gegenteil nach."

Kein Übergabeprotokoll auf Euren Wunsch hin erstellt, also keinerlei Dokumentation von Schäden und deren Verursacher. Zwischen Auszug und Eurer Wohnungsbegehung lag mindestens eine Woche, dazu die zwei Monate, bis sich die Vorgesetzen der Mieter gemeldet haben. Also neun Wochen, in denen in der Wohnung alles mögliche passiert sein kann.

Also: Welchen gerichtsfesten Nachweis habt Ihr, dass die Mieter tatsächlich die Schäden verursacht haben?

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
fb367463-2
Status:
Schlichter
(7422 Beiträge, 3092x hilfreich)

Nach 3.5 Monaten sollten die "Tapetten" vergilbt sein? Das halte ich für ein Gerücht, ganz ehrlich. So schnell vergilben Tapeten nicht und sie verfärben sich auch nicht so schnell.

Den Nachweis, daß die Mietschäden während der Mietzeit entstanden sind, halte ich wirklich für ein Problem. Lassen Sie uns wissen, wie das ausgeht....

-- Editiert von fb367463-2 am 03.04.2019 21:55

Signatur:

"Valar Morghulis"

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Ver
Status:
Master
(4362 Beiträge, 2285x hilfreich)

Zitat (von fb367463-2):
Nach 3.5 Monaten sollten die "Tapetten" vergilbt sein? Das halte ich für ein Gerücht, ganz ehrlich. So schnell vergilben Tapeten nicht und sie verfärben sich auch nicht so schnell.


Da muss ich widersprechen! Den Fall, den ich persönlich kenne, da hat es ein (1!) Mieter innerhalb von 4 Monaten geschafft.

Allerdings wäre hier eine lückenlose Beweisführung besser. D.h. sofort mit unabhängigen Zeugen in die Wohnung, Handwerker hätte einen Kostenvoranschlag machen müssen. Genauso mit der Reinigung. Da muss man jeden Quadratzentimeter beschreiben.

Ganz schwierige Kiste, bei Gericht wird dann ein Gutachter bestellt.

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
cauchy
Status:
Unparteiischer
(9910 Beiträge, 4488x hilfreich)

Zitat (von Ver):
bei Gericht wird dann ein Gutachter bestellt.
Mit der aktuellen Darstellung und ohne Vermieteranwalt bezweifle ich das. Was soll ein Gutachter begutachten? Die Vermieter haben inzwischen selber gestrichen (#5). Zumindest da gäbe es nur noch Fotos anzuschauen. Und solange keine Fotos von der Übergabe der Wohnung an die Mieter vorliegen, gibt es keine Möglichkeit festzustellen, wie sich die Tapeten in der kurzen Mietzeit verändert haben.

Im übrigen glaube ich sehr wohl, dass dem Vermieter hier Schadensersatz zusteht. Aber mir scheint, dass der Teilnehmer sich das zu leicht machen will. Neben der Beweisproblematik ist die Festlegung der Schadenshöhe nicht so einfach. Ich habe nicht den Eindruck, dass der Teilnehmer eine Liste mit den einzelnen Schadenspositionen und den jeweiligen Abzügen alt-für-neu angefertigt hat. Aber genau das müsste er tun, damit der Mieter oder später ein Richter eine Chance hat, diese Rechnung nachzuvollziehen.

Von daher ist der Teilnehmer aktuell noch recht weit weg von einem Zustand, in der seine Forderungen wirklich überprüfbar sind. Egal ob vom Mieter, Richter oder Gutachter.

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Ver):
Ganz schwierige Kiste, bei Gericht wird dann ein Gutachter bestellt.


Wofür? Erstmal muss der TE doch nachweisen, dass die Mieter die Schäden verursacht haben. Und das kann er nicht.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Wofür? Erstmal muss der TE doch nachweisen, dass die Mieter die Schäden verursacht haben. Und das kann er nicht.


Wieso kann er es nicht? Es wird schwierig sein aber der Nachweis könnte gelingen.

Aber man muss dann auch erklären wie man auf so was schräges kommt, das man kein Übernahmeprotokoll will, keine fotografischen Beweise festhalten lässt, das wird schon ne Nummer ...

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120214 Beiträge, 39848x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Wofür?

Um die Fragen des Gerichtes zu beantworten:
Welche der geschilderten Schäden sind noch feststellbar?
Ist es möglich das die vom Mieter kommen oder gibt es alternative Ereignisse als Ursache?
Wie hoch wäre der Abzug "alt-für-neu"?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#26
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38463 Beiträge, 14009x hilfreich)

Ich weiss nicht, ob ich alles richtig verstanden habe, vielleicht hab ich auch was überlesen. Das "in Orndnung" bezog sich wohl auf das Einzugsprotokoll. Okay, es gibt zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, die dann auszufüllen sind. Aber "in Ordnung," da hab ich keine Ahnung, wie das auszufüllen sein könnte. Das ist eine Wahrnehmung, mehr nicht. Etwas ganz Subjektives. Es fehlt also schon an einem sauberen Einzugsprotokoll, an einer Aufnahme des Ist-Zustandes der Wohnung am Anfang. Ausgewechselte Bodenfließen können auch in Ordnung sein.

Der Einstieg in das Problem ist also schon unsauber. Dann kommt der unsaubere Ausstieg dazu.

Ich würde, wie AltesHaus empfohlen hat, eben (Ersatz)Rechnungen einreichen, eine Verrechnung vornehmen und abwarten, was passiert.

wirdwerden

0x Hilfreiche Antwort

#27
 Von 
guest-12330.04.2020 12:15:00
Status:
Student
(2415 Beiträge, 604x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Zitat (von guyfromhamburg):
Wofür?

Um die Fragen des Gerichtes zu beantworten:
Welche der geschilderten Schäden sind noch feststellbar?
Ist es möglich das die vom Mieter kommen oder gibt es alternative Ereignisse als Ursache?
Wie hoch wäre der Abzug "alt-für-neu"?


Das könnte ein Gutachter machen. Aber ... wer wird denn hier den Weg zum Gericht wählen?

Wenn ich es richtig verstehe, fordern die Mieter ihre Kaution, die der Vermieter aufgrund "angeblicher" Schäden nicht zurückzahlen will. Also werden die Mieter einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, diesem widerspricht der Vermieter, das ganze geht vor das Amtsgericht. Hier wird garantiert vom Gericht kein Gutachter bestellt, denn der Vermieter ist hier in der Nachweispflicht. Also muss der Vermieter erstmal auf eigene Kosten den Gutachter bestellen.

Was soll der Gutachter aber feststellen? Ein Teil der "Schäden" wurde beseitigt, irgendwelche Bilder können genau so gut nachbearbeitet worden sein (wie der TE es bei der Gegenseite befürchtet).

Es sind seit Auszug neun Wochen vergangen, die Mieter haben nur 3,5 Monate dort gewohnt. Ob ein Brandloch nun während der Mietzeit oder danach entstanden ist ... ich wage zu bezweifeln, dass ein Gutachter dazu eine Aussage trifft.

Ich meine, ohne ein von beiden Seiten unterschriebenes Übergabeprotokoll hat der Vermieter hier ganz schlechte Karten.

0x Hilfreiche Antwort

#28
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von guyfromhamburg):
Ich meine, ohne ein von beiden Seiten unterschriebenes Übergabeprotokoll hat der Vermieter hier ganz schlechte Karten.


Unsinn, die Mieter hätten sich ja auch weigern könnenn das Protokoll zu unterschreiben, gibt ja schließlich keine Verpflichtung hierfür.

Der VM muss jetzt sein Hirn einschalten und strukturiert vorgehen. Beweise sichern, Zeugen sichern etc. pp., dann die Kaution ordnungsgemäß abrechnen und da wird es schwurbelig, hat er innerhalb der Sechsmonatsfrist nix unternommen, muss er die Kaution voll zurückzahlen. Beim nächsten Mal evtl. mal sich von Fachleuten beraten lassen ...

0x Hilfreiche Antwort

#29
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32218 Beiträge, 5661x hilfreich)

Zitat (von go511255-70):
Die Wohnung wurde Ende Dezember zurückgegeben. Mieter sind jetzt Anfang März wach geworden.
Dann ist noch Zeit für die Kautionsabrechnung.
Zitat (von go511255-70):
Nun wollen die Vorgesetzten der Mieter ein „Beweis" der Schäden.

Wer nervt denn nun seit März? Die Mieter oder deren Chefs?
Sind die Zeitarbeiter evtl. an anderem Ort eingesetzt worden? Wo auch wieder Kaution verlangt wird?


ICH würde die Kaution bis zum letztmöglichen Tag einbehalten.

Aber jetzt trotzdem korrekt und gründlich alle *Belege* sammeln.
Und die bisherigen Kosten aufaddieren.

Mal schauen, was wird...

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#30
 Von 
guest-12325.03.2020 14:55:28
Status:
Gelehrter
(11821 Beiträge, 3205x hilfreich)

Zitat (von Anami):
ICH würde die Kaution bis zum letztmöglichen Tag einbehalten.


... sicher um sie einen Tag später auszahlen zu MÜSSEN und zwar komplett.

Ich würde wie folgt vorgehen:

Den Mietern Mängel bekannt geben, Frist zur Behebung setzen.

Nach Ablauf (ungenutzt) die Kaution ordnungsgemäß abrechnen und die Kosten der Mängelbeseitigung von der Kaution abziehen.

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