Mietminderung Ratten, Wasserschaden

15. Juni 2022 Thema abonnieren
 Von 
Rechtler-laie123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)
Mietminderung Ratten, Wasserschaden

VORSICHT LANG
Guten Tag,

der Kontext: 4-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamiliengebäude. Unser Vermieter ist (wie 90%) ein fauler Sack. Löcher im Hof, undichte Fenster (Schimmel im Winter), Wasserschaden an der Decke oder an der Wand durch den Mieter über uns, kaputte Hauseingangstür etc. und immer wird versprochen, nie gehandelt, man kennt es.

Jetzt sollte ich (Sohn,Student) ein Schreiben aufsetzen bezüglich Mietminderung. Wir haben Ratten im Hof die unter anderem im Keller waren und auch in unserer Garage. Der Vemieter wurde mit Bildern, Videos und telefonisch schon am 14.05 mehrfach informiert, er hat nichts getan. Am 30.05 habe ich ihm einen Brief mit einer Mietminderung von 10% zugesendet. Von den Ratten wissen auch 2 andere Mieter, die auch Videos etc. haben.

Am 27.05 hatten wir einen Wasserschaden in der Küche. Die Tapete ist hinüber und ein Türrahmen durch das Aufquellen total ,,zerbeult" (Tür lässt sich nicht schließen). Ca. 2qm insgesamt. Der Schaden ging sogar bis in die Wohnung unter uns. Der Vermieter wurde darauf umgehend hingewiesen. Auf die Frage wer dafür aufkommt meinte er einfach keine Ahnung. Auch hier habe ich mit dem Schreiben vom 30.05 eine Mietminderung von 15% gefordert mit der Aufforderung den Mangel kurzfristig zu beseitigen. Hier hat er jetzt wohl Geld von der Versicherung gerochen und will den Schaden beheben lassen (oder zumindest Geld von der Versicherung). Gut für uns, falls es so ist, wir wollen nur heile Wände.

Außerdem ist unsere Haupttür seit Jahren nicht abschließbar. Die alte Vermieterin hat sich aus dem Staub gemacht, er wurde mündlich immer wieder darauf hingewiesen, er hat da oben ne Schelle drangeschraubt und fertig. Mehrfach waren schon Dritte im Gebäude, ich habe die Miete auch hier um 5% gemindert.

Eben kam ein Schreiben, dass die geminderte Miete bis zum 21.06 gezahlt werden, muss, sonst fristlose Kündigung, rechtliche Schritte, bla bla und:
1) ,,Auf einen Ratten können sie sich nicht berufen, weil dieser Umstand die bestimmungsgemäße Nutzung der Wohnung nicht berührt und nicht erheblich ist".
2) Küche wird jetzt repariert, ich habe nicht die Gelegenheit bekommen den Schaden zu beheben, der Schaden ist nur in der Küche und nicht in der ganzen Wohnung, daher wegen Geringfügigkeit kein Recht auf Minderung.
3) Hauseingangstür schon seit Jahren defekt (seit der alten Vermieterin), damals nicht beanstandet, deshalb Pech gehabt. Außerdem Zweifel an der Wahrheit, ob Dritte im Gebäude waren (alle anderen Mieter sind Zeugen).

Den Brief hat er selber aufgesetzt, von Mietrecht hat er überhaupt keine Ahnung (genauso wie ich).


MEINE FRAGE: Würde den Rechtsschritt soweit es geht vermeiden, muss ich den Betrag jetzt bezahlen, weil ich keine konkreten Fristen gesetzt habe und wie wäre das weitere Vorgehen?

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Rechtler-laie123):
muss ich den Betrag jetzt bezahlen,

Warum solltest Du die Miete Deiner Eltern zahlen?



Zitat (von Rechtler-laie123):
wie wäre das weitere Vorgehen?

Man geht zu einem Fachanwalt und lässt die Mietminderung erst mal überprüfen, in wie weit diese dem Umfang und der Höhe nach berechtigt wäre.



Zitat (von Rechtler-laie123):
Hauseingangstür schon seit Jahren defekt (seit der alten Vermieterin), damals nicht beanstandet, deshalb Pech gehabt.

Wenn diese schon bei Anmietung defekt war, hätte er wohl Recht.
Aber selbst wenn dem nicht so wäre, hier kann bei einem jahrelang akzeptierten Mangel durchaus Verwirkung eingetreten sein, so wohl bei der Minderung als auch beim Anspruch auf Beseitigung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Rechtler-laie123
Status:
Frischling
(18 Beiträge, 2x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Warum solltest Du die Miete Deiner Eltern zahlen?


Falsch formuliert. Sollen meine Eltern zahlen ist korrekt.

Zitat (von Harry van Sell):
Wenn diese schon bei Anmietung defekt war, hätte er wohl Recht.
Aber selbst wenn dem nicht so wäre, hier kann bei einem jahrelang akzeptierten Mangel durchaus Verwirkung eingetreten sein, so wohl bei der Minderung als auch beim Anspruch auf Beseitigung.


Die ehemalige Vermieterin hat das Objekt verkauft an den jetzigen Vermieter (vor 4 Jahren). Ich war da ein Jüngling und meine Eltern hatten wenig Ahnung vom Rechtssystem, ich würde es Rechtsscheu nennen. Ich wurde letztens mit den Dingen konfrontiert (wohne nicht bei meinen Eltern, bin zu Besuch), befasse mich nun mit der Lösung. Also kann dieser Mangel ,,verjähren"? Das würde mich schon sehr wundern, dass man Mängel nicht auch später beheben lassen kann.

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120161 Beiträge, 39837x hilfreich)

Zitat (von Rechtler-laie123):
Also kann dieser Mangel ,,verjähren"?

So in der Art.
Verwirkung bedeute das man zwar recht hat, es einem aber nicht gestattet ist, das Recht durchzusetzen.



Zitat (von Rechtler-laie123):
Das würde mich schon sehr wundern, dass man Mängel nicht auch später beheben lassen kann.

Selbstverständlich kann man den beheben lassen, das steht dem Vermieter jederzeit frei. Aber darum geht es ja nicht.

Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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