Nebenkostenabrechnung nach WG Auszug

2. Januar 2023 Thema abonnieren
 Von 
BanRG
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostenabrechnung nach WG Auszug

Hallo ihr Lieben,

Ich habe bezüglich meines Falls versucht selber so gut es geht zu recherchieren, bin mir aber etwas unsicher bei meinen Schlussfolgerungen und wollte deshalb hier nochmal Rat einholen.

Ich wohnte als eine von zwei Hauptmietern mit einem gemeinsamen Mietvertrag in einer WG.
Letztes Jahr im November bin ich ausgezogen (Vertrag wurde gekündigt). Die ehemalige Mitbewohnerin ist noch in der alten Wohnung wohnhaft.
An die ehemalige Mitbewohnerin wurde fristgerecht Ende Dezember 2022 eine Nebenkostenabrechnung für 2021 zugestellt, worüber sie mich heute informiert hat.
An mich wurde vom Vermieter jedoch keine Abrechnung zugeschickt.

So wie ich es verstehe muss eine Abrechnung nicht an alle Mitbewohner adressiert/zugeschickt werden da generell beim zusammenleben
eine Bevollmächtigung zur Entgegennahme von solchen Schreiben vorliegt. Durch meinen Auszug und die Auflösung des gemeinsamen Mietvertrags sollte aber diese Bevollmächtigung nicht mehr gelten.
Wenn dies so ist wurde mir die Abrechnung nicht fristgerecht zugestellt, weshalb ich auch nicht zur Zahlung aufgefordert werden kann, richtig?

Dennoch könnte die Ex-Mitbewohnerin nach begleichen der Nebenkostennachzahlung
aufgrund der damals vorliegenden Gesamtschuldnerschaft eine anteilige Rückzahlung von meiner Seite an sie verlangen, richtig?


Vielen Dank für die Hilfe!




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von BanRG):
weshalb ich auch nicht zur Zahlung aufgefordert werden kann, richtig?

Falsch, zur Zahlung aufgefordert werden kann man immer, überall und jederzeit.
Relevanter wäre, ob man der Aufforderung Folge leisten müsste.



Zitat (von BanRG):
Letztes Jahr im November bin ich ausgezogen

Und der Vermieter hat die neue Anschrift nachweislich erhalten?



Zitat (von BanRG):
eine anteilige Rückzahlung von meiner Seite an sie verlangen, richtig?

Ja, verlangen kann man, denn verlangen kann man ja fast alles.

Probleme gibt es meist erst beim „bekommen" bzw. „durchsetzen", denn da spielen eine Vielzahl von Faktoren (kann er, will er, darf er, ist er vertraglich verpflichtet, sind diese vertraglichen Verpflichtungen gültig, …) mit.

Da kommt es ganz auf den Wortlaut der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen zu dem Thema an.
Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
BanRG
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die schnelle Antwort!

Zitat (von Harry van Sell):
Falsch, zur Zahlung aufgefordert werden kann man immer, überall und jederzeit.
Relevanter wäre, ob man der Aufforderung Folge leisten müsste.


Stimmt, da habe ich leider unsauber formuliert. Ich meinte hier und bei der zweiten Frage ob ich der Aufforderung Folge leisten müsste.

Zitat (von Harry van Sell):
Und der Vermieter hat die neue Anschrift nachweislich erhalten?


Bei der Übergabe war mir leider nicht bewusst, dass ich dies dem Vermieter mitteilen sollte und es gab auch keine Nachfrage von seiner Seite aus. (Wieder etwas für das nächste Mal dazu gelernt).
Wäre dieser Umstand genug um eine nicht Zustellung an mich zu rechtfertigen?
Der Vermieter hat aber meine Kontaktdaten (Handynummer und Email, wir haben uns immer sehr zeitnah über WhatsApp ausgetauscht) und hätte die neue Adresse so erfahren können. Und er wusste auch, dass ich innerhalb der gleichen Stadt umziehe.


Zitat (von Harry van Sell):
Da kommt es ganz auf den Wortlaut der uns unbekannten vertraglichen Vereinbarungen / betreffenden Klauseln / Absprachen zu dem Thema an.
Wenn wir diese kennen, können wir zielführend weiter diskutieren


Also im Mietvertrag steht bezüglich der gegenseitigen Bevollmächtigung:
"Vermieter und/oder Mieter haften Gesamtschuldnerisch, sofern es sich um mehrere Personen handelt. Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter gelten insoweit als gegenseitig bevollmächtigt."
(Und diese Empfangsvollmacht wird ja beim Auszug zumindest konkludent widerrufen, so weit ich das richtig verstanden habe)

Weitere Passagen diesbezüglich bzw. der Nebenkostenabrechnung (außer, dass sie jährlich gemacht wird) gibt es keine im alten Mietvertrag. Ebenso gab es keine weiteren schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung.

In der Anlage zum Mietvertrag in dem der Mieterwechsel festgehalten wird, ist aufgeführt, dass "Der Mieter (ich) scheidet mit Wirklung vom 15.11.2022 aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mit den Mietern (ich), (Mitbewohnerin) aus.
Das Mietverhältnis bleibt weiterhin bestehen und Frau (Nachmieterin) übernimmt von dem Zeitpunkt an die aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechten und Pflichten."

Vielen Dank nochmal für die Hilfe!

0x Hilfreiche Antwort

Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Jetzt zum Thema "Mietrecht" einen Anwalt fragen
#3
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10460 Beiträge, 4639x hilfreich)

Zitat (von BanRG):
Für die Wirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Die Mieter gelten insoweit als gegenseitig bevollmächtigt.
Dies ist meiner Erinnerung nach unwirksam. Bevollmächtigen dürfen zwar in AGB enthalten sein. Zur Wirksamkeit darf aber der Empfang von Kündigungen nicht enthalten sein. Da die Entgegennahme von Kündigungen hier nicht ausgenommen sind, ist die Bevollmächtigung meiner Meinung nach unwirksam. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass es beim aktuellen Schreiben nicht um eine Kündigung geht.

Zitat (von BanRG):
Der Mieter (ich) scheidet mit Wirklung vom 15.11.2022 aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mit den Mietern (ich), (Mitbewohnerin) aus.
Das Mietverhältnis bleibt weiterhin bestehen und Frau (Nachmieterin) übernimmt von dem Zeitpunkt an die aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechten und Pflichten.
Damit ist die Bevollmächtigungsfrage aus meiner Sicht egal. Die Nebenkostenabrechnung wurde im Dezember zugestellt. Zu dem Zeitpunkt war nur noch der verbleibende Mieter im Mietvertrag. Zu beachten ist, dass der Mietvertrag nicht beendet wurde. Es ist also keine Zwischenrechnung notwendig. Der Vermieter darf einfach mit dem verbleibenden Mieter abrechnen.

Es kann dem Vermieter egal sein, wie sich die Mieter untereinander einigen oder bereits geeinigt haben. Die Zustellung der Abrechnung ist aus meiner Sicht korrekt.

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
BanRG
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Alles klar, vielen Dank für die Antwort!
Dass die Abrechnung für die Ex-Mitbewohnerin korrekt/fristgerecht zugestellt wurde ist mir klar.

Zitat (von cauchy):
Zu dem Zeitpunkt war nur noch der verbleibende Mieter im Mietvertrag.


Zur Klarstellung für meine Seite, damit wäre ich quasi aus dem Schneider gegenüber dem Vermieter?

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10460 Beiträge, 4639x hilfreich)

Zitat (von BanRG):
Zur Klarstellung für meine Seite, damit wäre ich quasi aus dem Schneider gegenüber dem Vermieter?
Aus meiner Sicht kann sich der Vermieter mit seiner Forderung komplett an den jetzigen Mieter wenden. Man kann diskutieren, ob er auch dir gegenüber Forderungen geltend machen könnte. Das wäre aber reichtlich blöd, weil eine solche, jetzt zugestellte Nebenkostennachforderung an dich verfristet wäre. Von daher würde ich praktisch erwarten, dass der Vermieter sich weiter an seinen aktuellen Mieter hält.

Du musst dich aber natürlich mit dem ehemaligen WG-Mitbewohner einigen, sofern das noch nicht geschehen ist. Im Zuge dessen wäre es sinnvoll, sich auch gleich über die Abrechnung 20222, eine eventuell vorhandene Barkaution sowie mögliche Schäden zu einigen. Eigentlich hätte das alles bei der Entlassung aus dem Mietvertrag geregelt werden sollen. Wenn das nicht geschehen ist, müsst ihr es halt jetzt machen. Als Anhaltspunkt solltet ihr die Regelung nehmen, welche ihr während des gemeinsamen Mietverhältnisses hattet. Wenn Nebenkosten hälftig aufgeteilt wurden, dann wird das ohne besondere Vereinbarung wohl auch für die Nebenkostenabrechnung gelten.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41018x hilfreich)

Zitat (von BanRG):
"Der Mieter (ich) scheidet mit Wirklung vom 15.11.2022 aus dem gemeinsamen Mietverhältnis mit den Mietern (ich), (Mitbewohnerin) aus.
Das Mietverhältnis bleibt weiterhin bestehen und Frau (Nachmieterin) übernimmt von dem Zeitpunkt an die aus diesem Vertrag hervorgehenden Rechten und Pflichten."

Ok, dann ist eine Zustellung an Dich nicht nötig und der Vermieter hat auch keine Ansprüche mehr an Dich.



Zitat (von cauchy):
Du musst dich aber natürlich mit dem ehemaligen WG-Mitbewohner einigen, sofern das noch nicht geschehen ist.

Anscheinend noch nicht, wäre jetzt aber wohl nur noch reine Kulanz.



Zitat (von cauchy):
Eigentlich hätte das alles bei der Entlassung aus dem Mietvertrag geregelt werden sollen.

Das wurde es doch.
Die verblebende Bewohnerin hat die Kaution komplett überschrieben bekommen, bekommt Guthaben, trägt die Nachzahlungen und Schäden an der Wohnung.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 288.238 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
116.138 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen