Nebenkostennachzahlung anteilig WG Auszug

29. Oktober 2024 Thema abonnieren
 Von 
Amlsfm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Nebenkostennachzahlung anteilig WG Auszug

Hallo,

ich bin letztes Jahr Ende **** aus einer WG ausgezogen. Die Mitbewohnerin ist weiterhin in der Wohnung geblieben.
Die Nachzahlung für die Heizkosten in Vorjahr haben wir bis Ende Mai bezahlt gehabt.
Relevant ist nun also der Zeitraum von **** bis Ende *****.

Nun habe ich eine Nachzahlungsabrechnubg bekommen die wie folgt aussieht:

Nachzahlungskosten von ****-Ende ***** geteilt durch 12 mal die 6 Monate und dann geteilt durch zwei (da sie dort ja noch wohnt).

Meine Frage ist, ob ich das jetzt so zahlen muss? Denn ich habe ja trotzdem die Nebenkosten für Heizung bezahlt und der Zeitraum in dem ich dort noch gewohnt habe ist ja hauptsächlich Sommer und da war die Heizung aus. Das macht in meinen Augen dann keinen Sinn das so zu pauschalisieren denn in der hauptsächlichen Heizperiode habe ich dort nicht mehr gewohnt und jetzt soll ich das quasi trotzdem anteilig zahlen da die Sommermonate ja nicht berücksichtigt wurden.
Ist das rechtens? Oder muss ich das nun zahlen?

Danke und viele Grüße

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10 Antworten
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#1
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6117 Beiträge, 808x hilfreich)

Beide Hauptmieter oder jeder einen eigenen Mietvertrag?

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#2
 Von 
Amlsfm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Beide Hauptmieter.

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#3
 Von 
Amlsfm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Beide Hauptmieter.

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Amlsfm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Was man auch noch erwähnen muss, ist dass in meinem „Ausscheidungsvertrag" die folgende Klausel steht: „ Die Parteien sind sich einig, dass alle Ansprüche und Verpflichtungen, insbesondere aus dem Anteil der vom Mieter 2 geleisteten Betriebskosten, ab dem 30.11.2023 auf den Mieter 1 übergehen.
Die Zählerstände werden am 30.11.2023 gemeinsam abgelesen und die ausstehende Betriebskostenabrechnung wird beiden Mietern zugestellt, welche Anspruch auf ein Guthaben haben bzw. eine Betriebskostennachzahlung leisten müssen.
Beide Mieter werden etwaiges Guthaben bzw. eine Nachzahlung anteilig (geteilt durch zwei) behalten bzw. begleichen."

Die Abrechnung die ich bekommen habe geht aber von Juni 2023 - Juli 2024. Die Zählerstände wurden nach meinem Auszug also nicht abgelesen und berücksichtigt.

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#5
 Von 
GefährlichesHalbwissen
Status:
Schüler
(315 Beiträge, 97x hilfreich)

Zitat (von Amlsfm):
Beide Hauptmieter.


Also es gibt einen einzigen Mietvertrag und unter "Mieter" steht Dein Name und der Name der Mitbewohnerin und ihr habt auch beide den Vertrag unterschrieben?

Wenn ja, dann verstehe ich nicht ganz, wie die aktuelle vertragliche Situation ist. Denn einen gemeinsamen Mietvertrag kann man auch nur gemeinsam kündigen. Wenn Deine Mitbewohnerin aktuell dort noch wohnt, dann ist der Vertrag also nicht gekündigt? Oder habt ihr mit dem Vermieter einen neuen Vertrag abgeschlossen und es steht jetzt nur noch die Mitbewohnerin drin und Du wurdest einvernehmlich entlassen (und wenn ja, zu wann)? Und von wem kommt die Nachzahlungsrechnung über Heizkosten, Vermieter, Ex-Mitbewohnerin, Versorger direkt?

Oder habt ihr jeder einen eigenen "Hauptvertrag" über bspw. 1 Zimmer & Mitbenutzung Bad/Küche und Dein Vertrag ist (zu wann) gekündigt worden?

Sorry für die ganzen Nachfragen, aber das kann bei der Einschätzung echt elementar sein.

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#6
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6117 Beiträge, 808x hilfreich)

OK, solltest du einfach so ausgezogen sein, ohne vom VM aus dem Vertrag entlassen zu werden, dann bist du noch Vertragspartner des Vermieters, egal, was ihr untereinander vereinbart habt. Der VM kann mit seiner Forderung auf dich zurückgreifen. Nur auf dich, der nur auf den andern Hauptmieter, oder auf beide zusammen, das ist Entscheidung des VM.

Ich lese in diesem "Ausscheidungsvertrag nichts davon, dass du aus allen Rechten und Pflichten entlassen wurdest. Einfach mal so als Hinweis.

Zitat (von Amlsfm):
Die Abrechnung die ich bekommen habe geht aber von Juni 2023 - Juli 2024.


Und da sind deine Wohnmonate nicht aufgeführt? Es ist klar, dass erst einmal die Kosten des gesamten Jahres aufgezählt werden und dann sollte runtergerechnet werden, sonst musst du es machen.

Zitat (von Amlsfm):
Nachzahlungskosten von Juni 2023-Ende Mai 2024 geteilt durch 12 mal die 6 Monate und dann geteilt durch zwei (da sie dort ja noch wohnt).


Kommt drauf an, was ihr mietvertraglich vereinbart habt. IdR sind beide gleichberechtigte Schuldner bis zum Tage deines Auszuges.

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#7
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10469 Beiträge, 4641x hilfreich)

Zitat (von Amlsfm):
Die Zählerstände werden am 30.11.2023 gemeinsam abgelesen und die ausstehende Betriebskostenabrechnung wird beiden Mietern zugestellt, welche Anspruch auf ein Guthaben haben bzw. eine Betriebskostennachzahlung leisten müssen.
Beide Mieter werden etwaiges Guthaben bzw. eine Nachzahlung anteilig (geteilt durch zwei) behalten bzw. begleichen
Sofern ihr die Zählerstände wirklich abgelesen und notiert habt, fängt jetzt das Rechnen an. Wohlgemerkt, nicht der Vermieter muss rechnen sondern die ehemalig gemeinsamen Mieter. Der Vermieter ist mit seiner Abrechnung über 12 Monate aus dem Thema raus.

Also Abrechnung anschauen und selber nachrechnen. Die verbrauchsunabhängigen Nebenkosten sind einfach. Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten wie die Heizkosten nehmt ihr euch halt vor. Der verbrauchsunabhänge Anteil davon (mindestens werden das wohl 30% sein), der wird über die Monate wie schon geschehen umgelegt. Beim verbrauchsabhängigen Anteil nehmt ihr die Zählerstände und rechnet das raus. Ist nervig, aber nicht zu ändern.

Alternativ kann man sich auch mittels der Gradtagstabelle einigen. Google mal danach. Das wäre leichter. Aber aufgrund eurer Vereinbarung müsst ihr meiner Meinung nach die Variante 1 wählen.

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#8
 Von 
Amlsfm
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Also im ursprünglichen Mietvertrag haben wir beide als Mieter unterschrieben für die gesamte Wohnung.

Im Ausscheidungsvertrag steht das:

Die Daten zum Mietvertrag und zur Wohnung.

$ 2 Entlassung des Mieters 2
Die Parteien vereinbaren, dass der Mieter 2 am ***** aus dem Mietvertrag ausscheidet. Einer Beendigungskündigung bedarf es nicht.
Der bestehende Mietvertrag wird ab dem Zeitpunkt der Entlassung des Mieters 2, allein mit dem Mieter 1 fortgesetzt.

§ 3 Übernahme von Rechten und Pflichten
Der Vermieter erteilt seine Zustimmung, dass der Mieter 1 alle Rechte und Pflichten des Mieters 2 aus dem Mietvertrag übernimmt und das Mietverhältnis allein mit dem Mieter 1 fortgesetzt wird.
Der Mieter 2 wird ab dem Zeitpunkt seines Austritts von allen mietvertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag vom ***** frei.

§ 4 Betriebskosten
Die Parteien sind sich einig, dass alle Ansprüche und Verpflichtungen, insbesondere aus dem Anteil
der vom Mieter 2 geleisteten Betriebskosten, ab dem 3*****3 auf den Mieter 1 übergehen.
Die Zählerstände werden am ***** gemeinsam abgelesen und die ausstehende Betriebskostenabrechnung wird beiden Mietern zugestellt, welche Anspruch auf ein Guthaben haben bzw. eine Betriebskostennachzahlung leisten müssen.
Beide Mieter werden etwaiges Guthaben bzw. eine Nachzahlung anteilig (geteilt durch zwei) behalten bzw. begleichen.

§ 5 Mietzins
Der monatliche Mietzins im anteiligen Betrag von 240,00 Euro bleibt für den Mieter 2 bis zum Ausscheiden aus dem Mietvertrag am *****.

§ 6 Salvatorische Klausel
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise nichtig und/oder unwirksam sind, beziehungsweise später nichtig und/oder unwirksam werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Auf den Inhalt des anliegenden Mietvertrages im Anhang wird Bezug genommen. Die Parteien haben diesen Vertrag zur Kenntnis genommen und erhalten eine Abschrift.

Unterschrieben wurde es von allen also Mitbewohner, Vermieter und mir.

Den normalen Mietzins musste ich unter Berücksichtigung der Kündigungsfrist noch bis Ende Januar zahlen. Da ich aber Ende November ausgezogen bin, die Nebenkosten nur bis da.



Die Zählerstände abzulesen ist doch die Pflicht des Vermieters.

Im Internet habe ich folgendes gefunden: „ Unterlässt der Vermieter die Zwischenablesung, ohne dass ein Ausnahmefall vorliegt, kann der Mieter den nicht verbrauchsabhängigen Anteil um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV)." Es gab keinen Ausnahmefall.

Die Gradtagstabelle, welche sogar in dem ganzen Papierkram mitgeschickt wurde, ist auch nicht berücksichtigt in seiner Rechnung.

-- Editiert von User am 30. Oktober 2024 09:59

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#9
 Von 
cauchy
Status:
Gelehrter
(10469 Beiträge, 4641x hilfreich)

Der Mietvertrag wurde nicht beendet. Er wurde nur geändert. Damit darf der Vermieter meiner Meinung nach gar keine verbindlichen Teilabrechnungen erstellen. Gesetzlich verbindlich vorgesehen ist eine Abrechnung über volle 12 Monate. Daher meine Einschätzung, dass der Vermieter aus dem Thema raus ist.

Es bleibt also an den ehemaligen Mietern, wie sie das aufteilen. Die Varianten habe ich genannt. Klar, selber rechnen ist nervig. Ihr könnt auch jemanden dafür bezahlen, wenn ihr es nicht hinbekommt. So schwer ist's aber eigentlich nicht. Ohne Zählerstände läuft es bei den Heizkosten eh auf die Gradtagtabelle raus.

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#10
 Von 
Solan196
Status:
Senior-Partner
(6117 Beiträge, 808x hilfreich)

Zitat (von Amlsfm):
Die Zählerstände abzulesen ist doch die Pflicht des Vermieters.


Nur für die Abrechnunng

Zitat (von cauchy):
Sofern ihr die Zählerstände wirklich abgelesen und notiert habt, fängt jetzt das Rechnen an. Wohlgemerkt, nicht der Vermieter muss rechnen sondern die ehemalig gemeinsamen Mieter. Der Vermieter ist mit seiner Abrechnung über 12 Monate aus dem Thema raus.


So ist es.

Zitat (von Amlsfm):
Nachzahlungskosten von Juni 2023-Ende Mai 2024 geteilt durch 12 mal die 6 Monate und dann geteilt durch zwei (da sie dort ja noch wohnt).


Nein, das auseinanderrechnen zwischen euch beiden müsst ihr selber erledigen.

Nun ist es ja so, dass auch der andere Mieter innerhalb des Abrechnungszeitraums ausgezogen ist, da müsste der VM doch perse runtergerechnet haben?

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