Hallo zusammen,
meine Eltern sind vor 18 Jahren in eine unmöblierte Mietwohnung eingezogen. Die Wohnung war leer bis auf einen alten Hängeschrank in der Küche, der offensichtlich schon vor dem Einzug vorhanden war. Dieser Schrank war nicht im Mietvertrag erwähnt, wurde aber seit dem Einzug ganz normal genutzt.
In der vergangenen Nacht ist der Schrank plötzlich von der Wand gefallen – offenbar einfach altersbedingt – und hat dabei die Armatur der Küchenspüle beschädigt. Es kam zu einem erheblichen Wasserschaden. Der Vermieter hat sich bereit erklärt, den Schaden bei den Nachbarn darunter zu regulieren, weigert sich jedoch, den Schaden in der Wohnung meiner Eltern zu übernehmen. Seine Begründung: Es handele sich um einen **"selbstverschuldeten Schaden"**.
Das kommt uns unverständlich vor, da der Schrank nicht von meinen Eltern montiert wurde und sie ihn einfach wie vorgefunden genutzt haben. Es gab keine unsachgemäße Nutzung oder erkennbare Mängel – er ist wohl einfach altersbedingt heruntergefallen.
**Unsere Fragen:**
1. Ist es rechtens, dass der Vermieter den Schaden in der Wohnung meiner Eltern nicht übernimmt?
2. Kann man in diesem Fall überhaupt von "Selbstverschulden" sprechen?
3. Haben meine Eltern Anspruch auf Schadenersatz oder Reparatur des Wasserhahns auf Kosten des Vermieters?
Vielen lieben Dank.
Schaden in der Mietwohnung
Dazu kann man hier schauen:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kuechenhaengeschrank-in-der-Nacht-von-der-Wand-gestuerzt--f363449.html
Besten Dank
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Du solltest die Art der Schäden unterscheiden.Zitat :1. Ist es rechtens, dass der Vermieter den Schaden in der Wohnung meiner Eltern nicht übernimmt?
Schäden am Eigentum des Mieters muss der Vermieter sehr wahrscheinlich nicht ersetzen. Schadensersatz setzt im Mietrecht ein Verschulden des Vermieters voraus, siehe § 536a BGB. Das ist hier wahrscheinlich nicht der Fall.
Anders sind Schäden am Vermietereigentum zu bewerten. Die muss der Vermieter meiner Meinung nach beheben. Möglicherweise bekommt er diese dann durch die Gebäudeversicherung ersetzt. Um sie vom Mieter selber ersetzt zu verlangen, müsste er ein Verschulden des Mieters nachweisen. Das ist zwar nicht unmöglich, aber schwierig. So oder so ist in der Regel aber der Vermieter in der Pflicht den Schaden zu beseitigen.
Ein dritter Fall wären übrigens Schäden, die nicht durch das Schadensereignis selber sondern wegen der Beseitigung der Folgen entstanden sind. Da kommt nämlich § 555a (3) BGB ins Spiel, was es sehr kompliziert macht.
Zitat :Du solltest die Art der Schäden unterscheiden.
Danke. Meiner Ansicht nach liegt hier ein Schaden am Eigentum des Vermieters vor. Bislang zeigt sich der Vermieter äußerst stur mit der Begründung, dass alles, was sich in der Wohnung befindet, nicht repariert werde.
Das Wasser ist abgestellt, und der Vermieter reagiert nicht mehr.
Ist der Vermieter nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das vermietete Objekt bewohnbar bleibt?
Schließlich geht es uns nur darum, dass ein neuer Wasserhahn montiert wird.
Auf dem eigenen Schaden werden die Eltern wohl sitzen bleiben.
Wenn das Wasser abgestellt ist, hat man für diese Zeit das Recht auf Mietminderung. Würde ich auch durchsetzen. Zusätzliche Minderung ist natürlich für nicht reparierte Feuchteschäden an der Mietsache selbst und für eventuell entstehenden Schimmel möglich. Die Mietsache muss in ihrem ursprünglich bei Anmietung vorhandenen Zustand erhalten werden. Notfalls kann man den Vermieter auch dazu zwingen, bzw. selbst vornehmen, das ist aber etwas komplizierter.
Sollten eventuelle Folgeschäden dann einen Schaden bei deinen Eltern verursachen, muss der Vermieter den dann trotzdem ersetzen, außer sie haben einfach komplett tatenlos zugesehen und damit ein Mitverschulden.
Beim Schimmel ist das so eine Sache, eigentlich sollte man als Mieter nicht in die Bausubstanz eingreifen. Wenn das nötig wird, wäre spätestens dann der Gang zum Anwalt anzuraten. Natürlich erst NACH (ggf. kurzer) Fristsetzung.
Notwendige Reparaturaufwendungen könnt ihr selbst veranlassen und dem Mieter in Rechnung stellen, bzw. von der Miete abziehen.
Hier wäre, für eine sinnvolle Diskussion, nötig, zu wissen, was alles passiert ist.
-- Editiert von User am 24. Juni 2025 05:15
Bitte noch einmal deutlich: Was genau sind denn nun die Schäden, die repariert werden müssen? Nur ein neuer Wasserhahn oder gibt es feuchte Böden, Wände oder Schränke? Wem gehören die Dinge, die jetzt beschädigt sind.Zitat :Schließlich geht es uns nur darum, dass ein neuer Wasserhahn montiert wird.
Mir ist klar, dass der Hängeschrank der Auslöser war und dass der eurer Meinung nach dem Vermieter gehört hat. Darum geht es aber gerade nur nebenbei. Ich frage nach den Dingen, die jetzt durch den Vorfall beschädigt wurden.
Guten Morgen und nochmal vielen Dank für die Antworten.
Beim Schaden geht es vor allem um den Wasserhahn. Der Rest ist kein Eigentum des Vermieters. Ein Schadenersatz wäre hier deswegen sehr schwer durchzusetzen.
Beim Gespräch mit dem Vermieter wurde uns klar gesagt, es wird nichts repariert, weil selbstverschuldet. Und das verstehe ich nicht.
Nun ja, so richtig schlüssig ist die Darstellung für mich nicht. Da entsteht ein laut Eingangspost erheblicher Wasserschaden und jetzt streitet man um einen Wasserhahn, der vielleicht 100 Euro kostet. Der soll nun dem Vermieter gehören, obwohl laut Eingangspost die Wohnung bei Übergabe an den Mieter bis auf den Hängeschrank leer war.Zitat :Beim Schaden geht es vor allem um den Wasserhahn.
Aber okay, wenn der Wasserhahn wirklich dem Vermieter gehört hat und wenn dieser nun reparaturbedürftig ist, dann könnt ihr den Vermieter unter Fristsetzung auffordern, diesen zu ersetzen. Die Frist kann relativ kurz sein, weil eine Küche ohne Wasser problematisch ist. Gleichzeitig kündigt ihr an, selber einen Handwerker zu beauftragen und dem Vermieter die notwendigen Kosten in Rechnung zu stellen, wenn der Vermieter nicht angemessen reagiert.
Rechtlich ist diese sogenannte Selbstvornahme durch § 536a (2) BGB gedeckt, sofern den Mieter kein eigenes Verschulden trifft. Aber ehrlich, ist das im Zweifel ein Gerichtsverfahren wert? Risikolos wäre das auf jeden Fall nicht.
Zitat :Rechtlich ist diese sogenannte Selbstvornahme durch § 536a (2) BGB gedeckt, sofern den Mieter kein eigenes Verschulden trifft. Aber ehrlich, ist das im Zweifel ein Gerichtsverfahren wert? Risikolos wäre das auf jeden Fall nicht.
Ich glaube, ich habe mich unklar ausgedrückt und dadurch auch selbst verwirrt.
Mit „die Wohnung war leer" meinte ich, dass sie unmöbliert war. Alle Sanitärobjekte, wie Wasserhähne, Küchenschrank und Spüle, waren jedoch bereits bei Übergabe installiert und Bestandteil der Mietsache.
Es geht in diesem Fall nicht darum, rechtliche Schritte wegen eines defekten Wasserhahns einzuleiten.
Die Frage ist vielmehr, ob es gesetzlich zulässig ist, Mieter über einen längeren Zeitraum ohne Wasserversorgung zu lassen, auf schriftliche Mitteilungen nicht zu reagieren und telefonisch lediglich den Mieter abservieren mit komischer Begründung, man werde nichts unternehmen, da der Schaden (Wasserhahn) selbstverschuldet sei.
Ich habe mal eine Argumentation gelesen, dass ein Vermieter einen vom Mieter selbst verschuldeten Mangel während der Mietzeit nicht beheben muss. Allerdings finde ich sie nicht mehr wieder und ich war auch nicht sonderlich überzeugt davon. Daher schreibe ich nur vorsichtig, dass es solche Meinungen gibt, ich sie aber nur in Ausnahmefällen wie vorsätzliche Beschädigung teilen würde. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier meiner Meinung nach nicht vor.
Daher ist es aus meiner Sicht nicht okay, wenn der Vermieter nicht repariert. Realistisch ist die Selbstvornahme aber die einzig sinnvolle Reaktion. Ob du dann über die Kosten streiten willst, ist deine Sache. Möglich wäre es.
Zitat :Beim Gespräch mit dem Vermieter wurde uns klar gesagt, es wird nichts repariert, weil selbstverschuldet. Und das verstehe ich nicht.
Hier gibt es wahrscheinlich gar keinen Schuldigen. Das wiederum führt dazu, dass jeder seinen Schaden selbst tragen muss.
Wenn der Wasserhahn Eigentum des Vermieters ist, dann muss der Vermieter diesen auch reparieren bzw. ersetzen. Ein Verschulden des Mieters müsste der Vermieter beweisen. Die reine Behauptung reicht nicht. Es ist aus dem Sachverhalt auch nicht erkennbar, worin das Verschulden des Mieters bestehen könnte.
Natürlich ist es denkbar, dass der Mieter den Schrank überlastet hat, indem er z.B. zuviel Dinge dort hineingestellt hat. Aber wie dargestellt müsste der Vermieter so etwas beweisen.
Als weiteres Vorgehen sollte der Vermieter mit Fristsetzung zur Beseitigung des Mangels aufgefordert werden. Dabei kann man auch die Selbstvornahme androhen, für den Fall, dass der Vermieter sich weigert. Wenn dann der Wasserhahn selbst getauscht wird, kann man die dafür angefallenen Kosten von der Miete abziehen.
Bis zur Reparatur kann man zudem eine Mietminderung geltend machen.
Zitat :Ich habe mal eine Argumentation gelesen, dass ein Vermieter einen vom Mieter selbst verschuldeten Mangel während der Mietzeit nicht beheben muss.
Mir ist so eine Argumentation auch nicht bekannt. Bei Verschulden des Mieters kann der Vermieter Schadenersatz verlangen, muss aber die Reparatur selbst vornehmen.
Zitat :Dazu kann man hier schauen:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Kuechenhaengeschrank-in-der-Nacht-von-der-Wand-gestuerzt--f363449.html
Ich sehe das eher gegenteilig. Wenn der Schrank (in diesem Fall) bereits seit 18 Jahren gleich genutzt wurde, dann war er entweder nicht überladen, oder hätte schon erheblich früher runterfallen müssen. Außerdem ist es immer problematisch, wenn keine Beladungsgrenze angegeben wird und der Schrank im üblichen Umfang genutzt wird.
Ich sehe hier ganz klar den Vermieter in der Beweislast.
Und wenn nur in der Küche kein Wasser ist, dann kann man das ja, nach fachmännischer Installation einer neuen Armatur, selbst wieder anstellen. Wenn die Wohnung ohne Wasser ist, dann würde ich sehr erheblich mindern.
Ansonsten: Zur Reparatur auffordern und Ersatzvornahme ankündigen und dann auch durchziehen.
Ein eventuelles Risiko einer Klage würde dann auch den Vermieter treffen, vor allem müsste der dann auch den Beweis antreten. Dürfte für ihn schwer werden.
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