Staffelmiete und Erhöhung Tiefgaragenstellplatz

21. September 2007 Thema abonnieren
 Von 
Rosie69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)
Staffelmiete und Erhöhung Tiefgaragenstellplatz

Guten Abend,

wir haben einen Staffelmietvertrag mit unserem Vermieter abgeschlossen im September 2005.
Ab 01.09.08 erhöht sich wie vereinbart im Mietvertrag die Nettokaltmiete das 1te Mal um 10 EUR.

Aber mit unserer jetzt erhaltenen Betriebskostenabrechnung in welcher er uns an die Erhöhung nächstes Jahr erinnert schreibt der Vermieter jetzt das sich der Tiefgaragenstellplatz auch um 10 EUR erhöht.

Ist das denn rechtens, wir dachten wenn man einen Staffelmietvertrag hat sind andere Erhöhungen NICHT zulässig?

Vielen Dank schon einmal vorab für Informationen hierzu.

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"Gruss
Rosie"

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21 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Liebe Rosie,

was steht denn überhaupt im Vertrag ?

Gibt es für den Stellplatz einen eigenen Vertrag ?

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#2
 Von 
Rosie69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hallo,

danke für die schnelle Antwort.

Nein, es gibt keinen eigenen Vertrag für den Stellplatz.

Unter Miete, Betriebskosten steht einfach: ......., zuzüglich Garagen-/ Stellplatzmiete- von monatlich 35,- EUR.

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"Gruss
Rosie"

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#3
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Und wie lautet der Text bezüglich der Staffel ?

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#4
 Von 
Rosie69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Die Vertragsparteien vereinbaren eine Staffelmiete wie folgt: Die in § 3 Ziff. 1 vereinbarte Nettokaltmiete erhöht sich lt. folgender Aufstellung, jährlich,

ab 1. September 2008 auf 540,- EUR

ab 1. September 2009 auf 545,- EUR

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...so setzt sich das fort jedes Jahr bis 2015 auf dann 575,- EUR.

Bis 2008 (wir wohnen seit 2005 dort) war die Miete gleich.

Dann steht da noch: Den Vertragsparteien ist bekannt, daß während der Geltung der Staffelmiete keine Mieterhöhungen nach §§ 3 , 5 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (MHG) möglich sind.

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"Gruss
Rosie"

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Da die Stellplatzmiete außerhalb der Staffel läuft, müßte sie ganz normal erhöht werden können.

Also nur mit Zustimmung des Mieters auf die ortsübliche Vergleichsmiete unter Beachtung der Kappungsgrenze (maximal 20 % innerhalb von drei Jahren).

Also nicht einfach durch schlichte Mitteilung des Vermieters eines ohnehin zu hohen Erhöhungsbetrages.



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#6
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#7
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hi Katerchen,

auch mal wieder da?

Woraus ergibt sich das denn ?

Zumindest das

Solange die Mietvertrag besteht

erscheint mir doch arg lang.

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#8
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#9
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Na ja,

m.E. sind das zwei 'verschiedene' Mietverhältnisse, die in einem Vertrag zusammengefaßt worden sind.

Außerdem, wenn die Staffel ausgelaufen ist, wird der Vertrag doch wieder 'normal'.

Oder nicht ?

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#10
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Aber warum ?

Eine Mieterhöhung ist für die Staffelmiete ausgeschlossen, aber die Stellplatzmiete gehört doch nicht zum Staffelbereich.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Rosie69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Das ist ja alles schön und gut was Ihr da sagt/schreibt aber wie erklären wir das jetzt genau unserem Vermieter?

Irgendwie müssten wir das ja mit Paragraphen oder ähnlichem fundiert nachweisen wenn wir da Einspruch erheben wollen.

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"Gruss
Rosie"

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#13
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Ihr braucht keinen Einspruch einlegen; Ihr braucht einfach nur nicht zahlen.

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#14
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

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#15
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Hier aber kann der Vermieter die SP nicht kündigen, da es mit einer Wohnung vermietet ist.

Und deshalb müßte Wohnmietrecht (und die da gültigen Erhöhungsmöglichkeiten) gelten.

Ist so ein Fall denn noch nie vor Gericht gegangen ?

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#16
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

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#17
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Aber es sind doch zwei (wenn auch verknüpfte) Verträge.

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
guest123-2085
Status:
Praktikant
(838 Beiträge, 335x hilfreich)

--- editiert vom Admin

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Rosie69
Status:
Frischling
(8 Beiträge, 2x hilfreich)

Hmm... einfach nicht zahlen bringt aber auch erst mal Ärger den man ja vermeiden will sprich wir können ihm sagen dass er im Mietvertrag keine Klausel drin hat in der steht das der SP erhöht werden darf/kann?!

Aber vielleicht braucht er die Klausel ja gar nicht, wo steht das geschrieben?

Am Besten wäre man könnte sagen laut z.B. BGB § ... kann der Tiefgaragenstellplatz nicht erhöht werden weil.....


P.S.: SP=Stellplatz nehme ich an

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"Gruss
Rosie"

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
Mortinghale
Status:
Master
(4957 Beiträge, 466x hilfreich)

Tja Rosie,

@§§ vertritt hierzu ja eine andere Auffassung als ich.

M.E. kann die Stellplatzmiete nur durch Mieterhöhungsbegehren auf den ortsüblichen Preis angehoben werden.
Die entsprechenden Formerfordernisse hat der Vermieter bisher nicht erfüllt. Ihr könnt die Erhöhung also schlicht und einfach ignorieren.
Für ein Mieterhöhungsbegehren muß er dann erstmal nachweisen, daß der ortsübliche Preis über den 35 € liegt und könnte die Miete dann ggfs. anpassen (aber nicht über 20 % Erhöhung innerhalb von drei Jahren).

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
guest123-1700
Status:
Praktikant
(969 Beiträge, 169x hilfreich)

Ich stimme hier §§ zu.

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