Hallo,
Ich hoffe man kann mir hier weiterhelfen.
Und zwar geht es um meine wg in der ich lebe, in der ich der Hauptmieter bin.
Ich habe einen Mitbewohner, arbeitslos und werdender vater. 2,5 Zimmer Wohnung, wovon er ein Zimmer mit ca 15 qm gemietet hat.
Nun einmal zur Situation.
Es wurde anfangs eine befristete mietzeit von 2 Jahren abgemacht. Nun ist es so, dass seit ca einem halben Jahr seine Partnerin ununterbrochen in der Wohnung ist, dort schläft und sich allem anderen bedient. Da habe ich soweit auch nichts gegen gesagt.
Nun ist es so, dass die beiden Eltern werden. Seitdem wurde hier bereits ein Kinderbett in seinem Zimmer aufgestellt, eine babykommode, etc. Ohne einmal mit mir darüber gesprochen zu haben, ob das ganze überhaupt für mich in Ordnung wäre. Das Kind soll hier leben und das wäre sein gutes Recht.
Ich befinde mich zudem in der Ausbildung und im dritten Lehrjahr, weshalb die bevorstehende Prüfung ebenfalls kein tolles Ereignis für die aktuelle Situation darstellt..
Nun habe ich ihm nach 1,5 Jahren die Kündigung überreicht, woraufhin er sehr aggressiv reagierte und anfing, mich zu bedrohen.
Man könnte ihn nicht kündigen, da er mit dem Kind einen Schutz genießen würde und berufte sich dann auf den Artikel 6 im Grundgesetz (?!?)
Zumal wäre seine Partnerin im mutterschutz und ich könnte beide nicht loswerden. Diese ist allerdings nichtmal hier im Mietvertrag mit eingebunden. Ebenfalls habe ich bereits mit meinem Vermieter gesprochen und auch er würde es sehr begrüßen, wenn mein Mitbewohner auszieht. Falls dies etwas zur Lage beiträgt, mein Mitbewohner ist übrigens schwer drogenabhängig.
Da bereits vor der erwähnten Schwangerschaft feststand, dass mein Partner nach seiner befristeten Zeit hier einziehen wird und seine Wohnung bereits gekündigt hat, macht die Umstände nicht besser. Leider ist das ausweichen auf seine Wohnung nicht möglich, da diese eine kleine 1 Zimmer Wohnung ist. Ansonsten wäre ich direkt bei ihm eingezogen.
Bemühungen um eine neue Wohnung finden allerdings kaum bis gar nicht auf seitens meines Mitbewohners statt. Es wurde bereits von ihm angekündigt, wenn er keine finden würde, dann würde er einfach bleiben. Ob mir das passt oder nicht.
Ich weiß langsam nicht mehr weiter.
Ich hoffe es kann mir jemand einen Rat geben.
Vielen Dank im voraus.
Wg Mitbewohner akzeptiert Kündigung nicht
Als erstes: tief durchatmen. Ist eine doofe Situation, aber ein Nervenzusammenbruch macht es bestimmt nicht besser.
ZitatEs wurde anfangs eine befristete mietzeit von 2 Jahren abgemacht. :
Was für eine Begründung steht denn im Mietvertrag für die Befristung? Ohne eine zulässige Begründung ist eine Befristung meist nicht möglich, es handelt sich also ggf. trotzdem um einen unbefristeten Mietvertrag. Das ist deswegen relevant, weil man ein gültig auf einen festen Zeitraum befristetes Mietverhältnis nicht vorher kündigen kann. Ggf. wäre das hier:
ZitatNun habe ich ihm nach 1,5 Jahren die Kündigung überreicht :
nämlich für Dich gar nicht möglich. Der Mietvertrag würde dann nach 2 Jahren enden, nicht vorher, aber auch nicht nachher.
Wenn die Befristung nicht zulässig war, und es sich dann automatisch um ein unbefristetes Mietverhältnis handelt, könntest Du mit der ganz regulären Frist von 3 Monaten kündigen, aber nur mit einem zulässigen Grund. Alternativ könntest Du, da Du die Wohnung auch selbst bewohnst, ohne Angabe von Gründen kündigen. Dann würde auf die Frist allerdings 3 Monate draufkommen, sprich mit 6 Monaten.
Anders sieht es nur aus, wenn Du das Zimmer möbliert vermietest hast (und die Befristung nicht gültig ist), dann kannst Du mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende kündigen.
ZitatNun ist es so, dass seit ca einem halben Jahr seine Partnerin ununterbrochen in der Wohnung ist, dort schläft und sich allem anderen bedient. Da habe ich soweit auch nichts gegen gesagt. :
Der Zuzug des Lebenspartners muss vom Vermieter eh gestattet werden. Eigentlich hätte der Mieter das vorher mindestens ankündigen müssen, aber da Du das ganz offensichtlich formlos akzeptiert hast, spielt dieser Punkt keine rechtliche Rolle, aus meiner Sicht.
ZitatNun ist es so, dass die beiden Eltern werden. Seitdem wurde hier bereits ein Kinderbett in seinem Zimmer aufgestellt, eine babykommode, etc. Ohne einmal mit mir darüber gesprochen zu haben, ob das ganze überhaupt für mich in Ordnung wäre. Das Kind soll hier leben und das wäre sein gutes Recht. :
Damit liegt Dein Mieter meiner Einschätzung nach richtig. Sowohl Lebenspartner als auch Nachwuchs muss der Vermieter nicht extra gestatten, bzw. darf es gar nicht verbieten. Auch, ob ein Kinderbett oder eine Kommode im vom Mieter zur alleinigen Nutzung gemieteten Bereich aufgestellt wird, geht den Vermieter rein rechtlich gar nichts an.
ZitatMan könnte ihn nicht kündigen, da er mit dem Kind einen Schutz genießen würde und berufte sich dann auf den Artikel 6 im Grundgesetz (?!?) :
Das hingegen halte ich für nicht korrekt. Natürlich kann man auch Leute kündigen, die Kinder haben. Da spricht auch das Grundgesetz nicht gegen. Das gleiche gilt hierfür:
ZitatZumal wäre seine Partnerin im mutterschutz und ich könnte beide nicht loswerden. :
Beides kann bestenfalls ein Härtegrund sein, der eine längere Ziehfrist begründen würde. Aber das entscheidet im Zweifelsfall ein Gericht, nicht der Mieter.
ZitatFalls dies etwas zur Lage beiträgt, mein Mitbewohner ist übrigens schwer drogenabhängig. :
Nicht wirklich. Drogensucht ist, zumindest soweit mir bekannt, kein Kündigungsgrund.
Ich weiß, das sind jetzt alles bestimmt keine Dinge, die Du hören möchtest, aber aktuell sehe ich nicht, dass Du im Recht bist. Bestenfalls das hier:
Zitatworaufhin er sehr aggressiv reagierte und anfing, mich zu bedrohen. :
Wenn ein Mieter seinen Vermieter bedroht, kann das u.U. ein Grund für sogar eine fristlose Kündigung sein. Aber dazu müsste man mehr Details wissen.
Vielleicht postest Du mal den genauen Paragraphen aus dem Mietvertrag, der die Befristung betrifft? Das könnte bei der Einschätzung schon mal helfen. Und am besten auch gleich den Wortlaut Deiner Kündigung. Und ich meine damit wirklich WORTWÖRTLICH! Keine ungefähre Zusammenfassung. Dann können etliche hier bestimmt schon mehr sagen und genauere Hinweise geben.
ZitatDa habe ich soweit auch nichts gegen gesagt. :
Das war schon der erste Fehler.
ZitatIch hoffe es kann mir jemand einen Rat geben. :
Ja, ab zum Anwalt, statt selber weiter rum zu machen.
Das geht z.B. auch gleich hier https://www.frag-einen-anwalt.de/
oder hier: https://www.123recht.de/forum_forum.asp?forum_id=79
ZitatDer Zuzug des Lebenspartners muss vom Vermieter eh gestattet werden. :
Das ist schlicht falsch.
Zitateitdem wurde hier bereits ein Kinderbett in seinem Zimmer aufgestellt, eine babykommode, etc. Ohne einmal mit mir darüber gesprochen zu haben, ob das ganze überhaupt für mich in Ordnung wäre. :
Muss er auch nicht.
ZitatDas Kind soll hier leben und das wäre sein gutes Recht. :
Vorerst hat er damit auch Recht.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
Auf Frag-einen-Anwalt.de antwortet Ihnen ein Rechtsanwalt innerhalb von 2 Stunden. Sie bestimmen den Preis.
In diesem Thread ist zu beachten, dass es um eine WG geht. Rechte, die ein Mieter in einer normalen Mietwohnung hat, sind manchmal nicht auf eine WG zu übertragen. Wenn man einen rechtlichen Grund dafür finden will, dann könnte man letzten Endes auf § 242 BGB und die dort formulierte Verkehrssitte abstellen. Wer ein Zimmer in einer WG vermietet bzw. mietet, weiß von Anfang an, dass ein WG-Leben anders abläuft als eine alleingenutzte, vollständige Wohnung.
Man könnte jetzt im Detail sich alle Probleme mit diesem Mieter anschauen. Mir reicht allerdings schon das hier
Eine Person hat ein 15 qm Zimmer gemietet und darf die anderen Allgemeinräume mitbenutzen. Bereits beim Lebenspartner wird es schwierig. Der darf zu Gast sein. Aber die dauerhafte Mitnutzung der Allgemeinräume ist in einer WG bereits nicht üblich (oder eben nicht die Verkehrssitte). Wenn jetzt noch ein Kind hinzukommt, dann ist das endgültig keine üblcihe Nutzung mehr.Zitat2,5 Zimmer Wohnung, wovon er ein Zimmer mit ca 15 qm gemietet hat. :
Der Hauptmieter=Untervermieter kann den Untermieter auffordern, die nicht vertragsgemäße Nutzung zu beenden. Abmahnung nennt sich das. Passiert das nicht, dann ist das ein Kündigungsgrund. Im Zweifel kann sogar eine fristlose Kündigung wirksam sein. Dann würde auch ein Härtefalleinwand durch den Mieter nichts mehr bringen. Maximal die Ziehfrist könnte dadurch verlängert werden.
ZitatBereits beim Lebenspartner wird es schwierig. Der darf zu Gast sein. Aber die dauerhafte Mitnutzung der Allgemeinräume ist in einer WG bereits nicht üblich (oder eben nicht die Verkehrssitte). :
Das sehe ich auch so.
Hier könnte der Hauptmieter sich allerdings schon Nachteile durch die lange Duldung eingehandelt haben.
ZitatWenn jetzt noch ein Kind hinzukommt, dann ist das endgültig keine üblcihe Nutzung mehr. :
Es ist ein Baby und er ist der Vater.
Das ist recht eindeutig eine übliche Nutzung - auch in einer WG
Hallo, erstmal vielen lieben Dank für die Einschätzungen, da freue ich mich sehr drüber.
Die Befristung wurde tatsächlich nur mündlich abgemacht, die stand nicht im Vertrag drin. Also hake ich den Punkt ab.
Die Kündigung wurde mit einer Berücksichtigung der Frist von 6 Monaten ausgesprochen. Diese habe ich berücksichtigt.
Das er sein Kind in der Wohnung hat, solange er dort noch wohnt, dagegen habe ich nichts. Da beiße ich dann die Zähne zusammen und habe es akzeptiert, die restlichen 6 Monate eben so zu verbringen.
Die Reaktion war darauf die Kündigung zu zerreißen und mir, sowie meinem Partner zu drohen. Zu sagen, dass er das Haus anzündet, wenn er nichts findet und obdachlos wird.
Mein Vermieter sprach von einer überbelegung, weshalb dies auch ein Kündigungsgrund für mich als Mieterin sei. Und genau davor habe ich eben angst.
Überbelegung liegt rechtlich gesehen extremst selten vor. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das zum Problem werden wird.ZitatMein Vermieter sprach von einer überbelegung, weshalb dies auch ein Kündigungsgrund für mich als Mieterin sei. Und genau davor habe ich eben angst. :
Wenn das so eindeutig sein soll, dann bitte heraus mit den Rechtskommentaren oder Urteilen zu Babys in einer WG. Ansonsten einigen wir uns wohl besser darauf, dass wir unterschiedliche Vorstellungen von der üblichen Nutzung eines WG Zimmers haben.ZitatZitat (von cauchy): :
Wenn jetzt noch ein Kind hinzukommt, dann ist das endgültig keine üblcihe Nutzung mehr.
Es ist ein Baby und er ist der Vater.
Das ist recht eindeutig eine übliche Nutzung - auch in einer WG
Im Zweifel wirst du Inhalt und Zugang dieser Kündigung beweisen müssen. Kannst du das? Wenn nicht, dann bemühe dich um eine wirklich beweisbare Kündigung. Du könntest z.B. einen Freund (nicht deinen Partner) bitten, die Kündigung zu lesen und dem Mieter zu geben, unter der Tür durch zu schieben oder was auch immer.ZitatDie Kündigung wurde mit einer Berücksichtigung der Frist von 6 Monaten ausgesprochen. Diese habe ich berücksichtigt. :
Der Untermieter befindet sich sichtlich in einer erheblichen Stresssituation. Zwei Personen mit Baby auf 15 qm werden die Situation nicht bessern. Selbst wenn sie sich in die Allgemeinräume ausdehnen (was nicht in Ordnung wäre), wird der Stress nach der Geburt vermutlich eher noch stärker. Ich kann schon nachvollziehen, dass dann eine Überreaktion einsetzt. "Mir kann man mit Baby eh nichts" ist eine nicht so seltene Reaktion. Rechtlich ist sie aber meiner Meinung nach falsch. Das kann oder will der Untermieter in seinem Stress aber nicht erkennen.ZitatZu sagen, dass er das Haus anzündet, wenn er nichts findet und obdachlos wird. :
Wenn es irgendwie möglich ist, so würde ich versuchen eine Dritte Person als Vermittler einzubinden. Es sollte allen Beteiligten klar sein, dass es auf Dauer so nicht geht. In Deutschland landet auch niemand auf der Straße. Bei dringendem Wohnbedarf (der liegt hier meiner Meinung nach vor) sollte sich der Untermieter bei der Gemeinde/Stadt melden. Die werden ihm hoffentlich einen Weg aufzeigen, wie er für die Kleinfamilie zügig an eine passende Wohnung kommt.
ZitatIn diesem Thread ist zu beachten, dass es um eine WG geht. Rechte, die ein Mieter in einer normalen Mietwohnung hat, sind manchmal nicht auf eine WG zu übertragen. :
OK, jetzt bin ich neugierig. Ich will wirklich nicht ausschließen, dass das so ist, konnte aber trotz intensiver Suche nichts finden. Magst du mich da vielleicht aufklären? Ich finde das Thema sehr interessant und weiß, dass du da wahrscheinlich mehr Ahnung hast als ich und würde gerne dazulernen!
Aber nach allem, was mir bekannt ist, gibt es keine speziellen gesetzlichen Regelungen für WGs. Das sind ganz normale Mietverhältnisse. Und da darf sowohl der Lebenspartner mit einziehen zwecks Gründung einer eheähnlichen L ebensgemeinschaft (dafür bräuchte man dann eigentlich die schriftliche Erlaubnis des Vermieters, ist hier aber aus meiner Sicht konkludent geschehen), ebenso, wie man Kinder bekommen darf, die da dann auch wohnen.
Auch den rechtlichen Status "Untervermieter" konnte ich nirgends finden. Die TE ist eine ganz normale Vermieterin, mit allen Rechten, aber eben auch Pflichten. Und der Untermieter ist einfach ein Mieter, auch mit allen üblichen Rechten und Pflichten.
ZitatWenn das so eindeutig sein soll, dann bitte heraus mit den Rechtskommentaren oder Urteilen zu Babys in einer WG. :
Darfst Du Gerne liefern.
Ich konnte kein Urteil finden, wo eine Kündigung einer Mutter erfolgreich war, nur weil sie nach Ende der Schwangerschaft mit ihrem Baby zusammen wohnen blieb.
(Überbelegung mal ausgenommen, wobei die bei einem Säugling eh schon mehr als problematisch zu verargumentieren wäre).
@GefährlichesHalbwissen: Ich habe nicht gesagt, dass es Spezialgesetze für WG's gibt. § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB und darauf bezugnehmende Gesetze gehen zwar in die Richtung, aber die meinte ich nicht. Viele Mieterrechte finden sich nicht explizit in Gesetzen.
Du hast z.B. davon gesprochen, dass ein Vermieter den Zuzug des Lebenspartners (ich vermute du meintest Ehepartner) eh gestatten muss. Das findet sich so in keinem Gesetz. Der BGH hat dies in einem speziellen Fall so entschieden. Man kann versuchen, solche Urteile auf andere Mietverhältnisse zu verallgemeinern. Dabei muss man jedoch sehr vorsichtig sein, ob bei dieser Verallgemeinerung nicht wesentliche Voraussetzungen, die beim eigentlichen Urteil galten, verändert werden. Der Unterschied zwischen einem einzelnen Zimmer in einer WG zu einer komplett gemieteten Wohnung ist z.B. eine erhebliche Veränderung der Umstände.
In anderen Worten: Einige Mieterrechte wie z.B. der Zuzug vom Lebenspartner oder vom Baby, welche nicht explizit im Gesetz stehen, gelten nicht einfach pauschal. Sie werden abgeleitet aus Gerichtsurteilen über Einzelfälle. Wenn sich die Situation vom ausgeurteilten Einzelfall unterscheidet, dann kann sich die rechtliche Einordnung ändern.
Für den Fall hier wollte ich nur darauf hinweisen, dass meiner Meinung nach der Zuzug des Ehepartners in ein Zimmer einer WG nicht üblich und daher aus meiner Sicht nicht erlaubt ist. Falls die beiden nicht verheiratet sind, wirds noch ein kniffliger. Denn dann gehts laut BGH nur über § 553 BGB und darin steht explizit der Passus "Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann." In einer WG würde ich aber genau das annehmen.
Na dann. Eindeutige Rechtslagen sehen anders aus.ZitatIch konnte kein Urteil finden, ... :
Beim Zuzug der Freundin, da sind wir uns ja einig.
Nur gelten bei einem Säugling ja ganz andere Faktoren.
Im Gegensatz zur Freundin ist das engstes Familienmitglied, hilflos und fürsorgebedürftig und man erhebliche Fürsorgepflichten.
Wobei letzteres einen Lösungsansatz bietet. Wenn Freundin weg ist und das Baby noch da ist, eine Meldung an das Jugendamt, das da sich ein schwer drogenabhängiger um das Baby kümmert.
Fraglich ist, ob das Baby da bleibt wenn die Freundin expediert wird.
Da vorgenannte birgt natürlich erhebliches Konfliktpotential.
Auch unter dem Aspekt der Drohungen würde ich schon mal alles was wertvoll ist und auch das was einen emotionalen Wert hat an einen sicheren Ort verbringen auf den kein anderer Zugriff hat.
@cauchy
Vielen Dank für Deine ausführlichen Erläuterungen! Das kann natürlich sein, dass in diesem Spezialfall der Zuzug der Lebensgefährtin (und nein, ich meinte nicht Ehepartner, dass es da einen Unterschied gibt, ist mir bewusst) für die (Unter-)Vermieterin eine nicht hinnehmbare Zumutung wäre. Ich konnte allerdings weder Urteile in die eine noch die andere Richtung finden. Wenn ein Gericht so einen Fall entscheiden müsste, wäre das also eine Interessensabwägung. Ob da die Zumutung für die (Unter)-Vermieterin schwerer wiegt, als die Zumutung für den (Unter-)Mieter, nicht mit seiner Lebensgefährtin und Mutter seines Kindes zusammenleben zu können, da würde ich mich jetzt aber echt nicht festlegen wollen. Wenn es nur "die Freundin" wäre, dann hätte hier die Vermieterin wahrscheinlich gute Chancen. Aber da es sich eben um die Mutter des gemeinsamen Kindes handelt, wäre ich mir nicht so sicher...
Ist für diesen Fall aber auch egal, da die TE das ja akzeptiert und somit aus meiner Sicht durch konkludentes Handeln die Zustimmung erteilt hat:
ZitatNun ist es so, dass seit ca einem halben Jahr seine Partnerin ununterbrochen in der Wohnung ist, dort schläft und sich allem anderen bedient. Da habe ich soweit auch nichts gegen gesagt. :
Um das zu revidieren, wäre meiner Meinung nach mindestens eine Abmahnung erforderlich, wenn das noch einem so langen Zeitraum überhaupt noch geht.
Zusätzlich ist sie ja bereit, die reguläre Kündigungsfrist von 6 Monaten einzuhalten.
Das Problem ist hier also aktuell eher, dass der Zugang der Kündigung bisher nicht gerichtsfest bewiesen werden kann. Da ist die Übergabe im Beisein von Zeugen schon mal der richtige Ansatz. Ich als Neurotikerin würde jedoch bei dieser Sachlage noch einen Schritt weitergehen und eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher vornehmen lassen. Dann kann der Mieter die Kündigung in noch so viele Schnipsel zerreißen, das ändert gar nichts. Vorausgesetzt, die Kündigung ist wirksam und enthält keine Formfehler. So eine absolut wasserdichte Zustellung kostet auch nicht die Welt.
Wenn der Mieter dann nicht auszieht, bleibt allerdings nur der Gang zu Gericht und eine entsprechende Räumungsklage... was Monate dauern kann.
ZitatMein Vermieter sprach von einer überbelegung, weshalb dies auch ein Kündigungsgrund für mich als Mieterin sei. Und genau davor habe ich eben angst. :
Darüber würde ich mir keine Sorgen machen, bei einer 2,5 Zimmer Wohnung, die mit 3 Erwachsenen und 1 Baby bewohnt wird, müsste die Wohnung schon echt winzig sein, damit eine Überbelegung angenommen werden könnte. Was mir allerdings Sorgen machen würde, der (Haupt-)Vermieter kann seiner Mieterin den Zuzug der weiteren Personen zur Untermiete wahrscheinlich untersagen. Zumindest hätte sie vorher seine schriftliche Erlaubnis einholen müssen, oder ist das hier passiert? Wenn nicht, dann könnte der (Haupt-)Vermieter seiner Mieterin deswegen u.U. sogar fristlos kündigen wegen schweren Verstoßes gegen die mietvertraglichen Pflichten. Und sie müsste als (Unter-)Vermieterin ihrem (Unter-)Mieter aber trotzdem den entsprechenden Wohnraum zur Verfügung stellen, korrekt?
Ich persönlich würde ja jedem von Untermietverhältnissen generell abraten. Da kommt man in der Doppelfunktion als Mieter und Vermieter ganz leicht in Situationen, wo man verschiedenen Parteien gegenüber zu verschiedenen Dingen verpflichtet ist, die sich gegenseitig ausschließen...
@Harry: Für mich wäre das Baby nur der berühmte letzte Tropfen, der das Fass zum überlaufen bringt. Statt einer Person sollen dann 2 Erwachsene plus Baby auf 15 qm wohnen. Auch wenn ein Säugling noch nicht so viel Platz braucht, so wird die Kleinfamilie erheblich mehr Zeit in den Allgemeinräumen wie Bad und Küche verbringen als eine Einzelperson. Mal abgesehen davon, dass verbrauchsabhängige Nebenkosten auch erheblich steigen werden und in WG's typischerweise der individuelle Verbrauch der einzelnen Bewohner nicht gemessen werden kann.
@ GefährlichesHalbwissen: Eigentlich wollte ich die Rechtslage gar nicht versuchen im Detail auszudiskutieren. Der Teilnehmer sollte zumindest mal sicherstellen, dass er den Zugang der ordentlichen Kündigung beweisen kann. Ich persönlich würde auch eine Abmahnung und bei Nichtbefolgen eine fristlose Kündigung aussprechen. Ob man das dann rechtlich durchfechten möchte, ist etwas anderes. Aber der Untervermieter muss dem Untermieter irgendwie deutlich machen, dass sich nicht alles nur um ihn und sein Kind dreht sondern dass andere Menschen auch Rechte haben.
Empfehlenswert wäre wie angesprochen der Versuch, dem Untermieter die auch für die Kleinfamilie untragbare Situation deutlich zu machen und Lösungen aufzuzeigen. Ansprechpartner wäre dann erstmal Gemeinde bzw. Stadt. Kann aber natürlich sein, dass die keine Dringlichkeit sehen und den Untermieter auf die "normale" Wohnungssuche schicken. Aber zumindest kann man es probieren.
ZitatEmpfehlenswert wäre wie angesprochen der Versuch, dem Untermieter die auch für die Kleinfamilie untragbare Situation deutlich zu machen und Lösungen aufzuzeigen. :
Das ist sicherlich immer die beste Vorgehensweise, allerdings weiß ich nicht wie sich das mit den getätigten Äußerungen des Untermieters noch in Einklang bringen lässt.
ZitatDie Reaktion war darauf die Kündigung zu zerreißen und mir, sowie meinem Partner zu drohen. Zu sagen, dass er das Haus anzündet, wenn er nichts findet und obdachlos wird. :
Bei so einem Verhalten würde ich wegen der Kündigung direkt zu einem Anwalt gehen und ggf. auch eine Strafanzeige bei der Polizei machen.
Zitat@Harry: Für mich wäre das Baby nur der berühmte letzte Tropfen, der das Fass zum überlaufen bringt. Statt einer Person sollen dann 2 Erwachsene plus Baby auf 15 qm wohnen. :
Oh, da haben wir wohl aneinander vorbeigeredet?
Ich hatte bei der Argumentation die Freundin schon ausgeklammert und nur Vater und Säugling im Blick.
Und jetzt?
- Keine Terminabsprache
- Antwort vom Anwalt
- Rückfragen möglich
- Serviceorientierter Support
- Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
- mit Empfehlung
- Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Jetzt Anwalt dazuholen.
Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.
- Antwort vom Anwalt
- Innerhalb 24 Stunden
- Nicht zufrieden? Geld zurück!
- Top Bewertungen
-
6 Antworten
-
6 Antworten
-
2 Antworten
-
2 Antworten
-
10 Antworten
-
25 Antworten