Hallo!
Folgendes Problem:
- Der Vermieter hat eine Einzugsermächtigung
- Der Mieter ist arbeitsunfähig und hat kein Geld, stellt also einen Antrag auf Sozialhilfe, der seit drei Monaten bearbeitet wird
- Der Vermieter versucht seitdem gar nicht, die Miete abzubuchen, der Grund dafür ist dem Mieter unbekannt. Nach einer Mahnung für die erste Miete, die weder abgebucht noch überwiesen wurde, kommt im folgenden Monat eine fristlose Kündigung
- Das Sozialamt wurde mehrmals über die Lage informiert, ist jedoch noch nicht aktiv geworden
Und hier meine Fragen:
- kann man diese Kündigung noch abwenden?
- spielt es dabei eine Rolle, dass der Vermieter nicht versuchte die letzten zwei Mieten abzubuchen und auch keine Mitteilung dem Mieter zukommen ließ, dass er ab einem bestimmten Zeitpunkt die Miete selbst überweisen soll?
- wie lange dauert es tatsächlich, bis der Mieter "geräumt" wird?
Ich wäre dankbar für Eure Antworten!
fristlos...
Hallo,
die Miete ist eine Schickschuld, d.h. der Mieter ist für den rechtzeitigen Zugang beim Vermieter verantwortlich. Dieser Grundsatz wird bei einer erteilten Einzugsermächtigung allerdings umgekehrt, aus der Schickschuld wird eine Holschuld. Wenn der Vermieter die Miete verspätet oder wie hier gar nicht abbucht, gerät der Mieter nicht in Verzug; BGH, Urteil v. 19.10.1977 – V ZR 149/76
. Eigentlich wäre eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzug ausgeschlossen. Der Mieter muss nur dafür sorgen, dass auf seinem Konto Deckung für die Lastschrift vorhanden ist. Der Vermieter muss dem Mieter mitteilen, dass er die Miete nicht mehr per Lastschrift einzieht.
Allerdings hätte der Mieter spätestens nach der Mahnung die Abbuchungen prüfen und reagieren müssen, insofern halte ich die Kündigung für rechtmäßig.
Der Mieter kann die Kündigung durch rechtzeitige Zahlung der rückständigen Miete abwenden. Dazu hat er eine Schonfrist von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, bei rechtzeitiger Zahlung ist die Kündigung unwirksam. Es reicht grds. auch aus, dass sich z.B. das Sozialamt zur Zahlung verpflichtet; § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB
.
Von der Kündigung bis zur Räumung durch den Gerichtsvollzieher vergehen - ohne Gegenwehr des Mieters und abhängig von der Auslastung des Gerichts und des GVs - mindestens 6 Monate, i.d.R. aber 12 Monate und mehr.
MfG Gruwo
Herzlichen Dank, Gruwo, für diese fundierte und ausführliche Antwort! Ist eine große Hilfe!
MfG
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Gern geschehen...und frohe Weihnachten!
MfG Gruwo
Danke! Und auch frohe Weihnachten
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