hallo,
zwischen unserem garten und dem Zaun
der nachbarin haben wir auf einer breite von ca. 1-1,5 meter eine halde. d.h. unser garten liegt höher. auf diesem stück sprießen vereinzelt (wild) eichen, und sonstige laubgewächse. sie stören uns nicht und sind bisher nur eher stengel (ca. 50 cm hoch) also keineswegs sträucher oder gar bäume.
nun schreiben uns die "korrekten" nachbarn wegen unseres "wildwuchs" einen förmlichen brief und machen uns auf das geltende nachbarschaftsrecht aufmerksam. u.a. mit der begründung, daß sie keine fristen versäumen wollen.
nun meine frage:
weiß jemand, ob ich die gewächse gleich und ganz entfernen muß, oder was eigentlich grundsätzlich gilt für bepflanzungen, und ab wann man überhaupt von bäumen spricht.
reicht es, wenn ich die gewächse bei bedarf zurückschneide? auf welche höhe? und ob ich so eine fläche bewußt verwildern lassen darf, also auch mit brennesseln oder so?
ich hab keine lust auf unnötigen nachbarschaftsstreit. will mich zwar korrekt verhalten, aber auch nicht bedingungslos nach ihrer pfeife tanzen.
danke in voraus für eure tipps.
schönen tach noch
simerl
aus wildwuchs wird baum?
Also gegen eure "Öko-Insel" können die Nachbarn nichts machen, solange nichts zu ihnen hinüberwächst. Dann dürfen sie die Sträucher beschneiden.
Wenn es dir allerdings um nachbarlichen Frieden geht, würde ich an deiner Stelle schon mal darüber nachdenken, das Grünzeug lieber in frühem Stadium zu entfernen, als es erst wild wuchern zu lassen. 1. macht das weniger Arbeit und 2. kann man damit den ganzen Streit, der ja anscheinend vorprogrammiert ist, vermeiden.
Hallo Simmerl
Naja! Deine Nachbarn haben schon Recht mit ihren Befürchtungen Termine zu verpassen.
Wenn sie Euch jetzt nicht auffordern, heisst es nach spätenstens 5 Jahren
*verjährt* (unterschiedlich in den Bundesländern, deshalb bei solchen Fragen immer das Bundesland nennnen).
Ihr habt eine Bodenerhöhung, auch dafür gibt es Vorschriften. Man muss bestimmte Abstände halten. Wenn Bäume oder Büsche etc.
darauf wachsen, kann natürlich leicht die
zulässige Höhe (siehe Nachbarschaftsrecht )
überschritten werden.
z.B:
Nachbarschaftsgesetz NRW:
Thema Bodenerhöhungen
Jede Grundstückseigentümerin und jeder Grundstückseigentümer darf das Niveau der Erdoberfläche bis zur Grundstücksgrenze erhöhen. Dabei müssen aber ein solcher Grenzabstand eingehalten oder sonstige Vorkehrungen (z.B. Stützmauer) getroffen und unterhalten werden, dass eine Schädigung des Nachbargrundstückes insbesondere durch Abstürzen oder Abschwemmen ausgeschlossen ist.
Mit Aufschichtungen von Holz, Steinen und dergleichen sowie sonstigen, mit dem Grundstück nicht fest verbundenen Anlagen muss die Eigentümerin oder der Eigentümer mindestens 0,50 m von der Grenze wegbleiben, wenn die Aufschichtung oder Anlage nicht höher als 2 m ist. Ist sie höher, muss der Abstand um soviel mehr als 0,50 m betragen, als die Höhe 2 m übersteigt. Mit einem 2,50 m hohen Holzstapel muss danach ein Abstand von 1 m (0,50 m + 0,50 m) zur Grundstücksgrenze eingehalten werden.
Dieser Grenzabstand braucht jedoch nicht gewahrt zu werden, wenn die Aufschichtung oder Anlage eine Wand oder geschlossene Einfriedigung nicht überragt oder wenn sie als Stützwand oder Einfriedigung dient (z.B. Steinlage als Stützwand).
......................
Pflanzabstände
Hier bestimmt das Nachbarrechtsgesetz Folgendes:
Mit Bäumen außerhalb des Waldes, Sträuchern und Rebstöcken sind von den Nachbargrundstücken folgende Abstände einzuhalten:
1. Mit Bäumen außer den Obstgehölzen, und zwar
a) stark wachsenden Bäumen, insbesondere der Rotbuche und sämtlichen Arten der Linde, der Platane, der Rosskastanie, der Eiche und der Pappel: 4,00 m,
b) allen übrigen Bäumen: 2,00 m;
2. mit Ziersträuchern, und zwar
a) stark wachsenden Ziersträuchern, insbesondere dem Feldahorn, dem Flieder, dem Goldglöckchen, der Haselnuß, den Pfeifensträuchern (falscher Jasmin): 1,00 m,
b) allen übrigen Ziersträuchern: 0,50 m;
____________
http://www.baumpruefung.de/Neuer_Ordner/nrw.html
_____________
http://www-public.tu-bs.de:8080/~schroete/abstand.htm#F
___________________
unter diesem link findest du Verweise auf
Nachbarschaftsrechte verschiedener Bundesländer.
(manche Bundessländer habe kein EIGENES Recht):
http://www.massiv-fertighaus.de/f_haus/info/recht/recht08.htm
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UND
was die Höhe der Einfriedigung betrifft, so gilt in der Regel :
Gehölze, die über 2 m hoch werden, sind mit einem Mindestabstand von 2 m zum Nachbargrundstück zu pflanzen.
Bei einer Erdaufschüttung muss man diese natürlich berücksichtigen.
Gruß
Odil
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