Von Polizeihund verwechselt und gebissen worden!

9. August 2019 Thema abonnieren
 Von 
guest-12323.08.2019 21:09:06
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 3x hilfreich)
Von Polizeihund verwechselt und gebissen worden!

Hallo, folgender Fall, in einer Nacht fährt jemand mit seinem Fahrrad über eine Hundewiese.
Parallel dazu verfolgt die Polizei einen Flüchtigen der ebenfalls (aber zu Fuß) über diese Hundewiese flüchtet.
Das Gelände ist nicht umzäunt hat mehrere Hektar und Wald.
Hierzu setzt die Polizei wohl auch einen Polizeihund ein, der den Flüchtigen stellen soll.
Der Fahrradfahrer hat zu diesem Zeitpunkt Kopfhörer auf, und die Lichter die gesehen werden sind nichts ungewöhnliches da zu später Stunde dort immer Leute unterwegs sind.

Plötzlich wird dieser Fahrradfahrer von dem Polizeihund von hinten in die Wade gebissen, und stürzt.
Die Polizei kommt mit gezogener Waffe auf den Fahrradfahrer zu und dieser wird gefesselt ohne eine Beschuldigung.
Weiter bellt und knurrt dieser Hund massiv.
Auf Nachfrage wird nur gesagt man sei vorläufig festgenommen und erfahre alles weitere auf der Wache.
Auch dorthin wurde der Krankenwagen erst bestellt.
Nach ca. 1 1/2 Stunden bekommt man mitgeteilt das man versehentlicherweise in ein Polizeiaktion geraten sei, und man den Täter (Verdächtigen) gefasst habe.
So dann durfte man auch die Wache verlassen.
Da es sich bei dem Hundebiss um eine Körperverletzung handelte, wurde Strafanzeige und Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz für das Fahrrad gefordert.
Dies wurde durch die Polizei abgelehnt.
Auch die Staatsanwaltschaft sieht keine illegale Handlung der Polizei, und man solle eventuelle Forderungen doch bitte an den Verdächtigen (späteren Verurteilten) richten.Fahrrad defekt, tiefe Bisse in die Wade, mußte an mehreren Stellen mit einen bzw. zwei Stichen genäht werden.
Kann man da einen Rechtsanwalt nehmen, wenn man nur geringe finanzielle Mittel hat, der einem im Zivil und Strafrecht vertritt?


-- Editiert von awdrg am 09.08.2019 15:46

-- Editiert von Moderator am 09.08.2019 17:18

-- Thema wurde verschoben am 09.08.2019 17:18

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32873 Beiträge, 17265x hilfreich)

Kann man da einen Rechtsanwalt nehmen, wenn man nur geringe finanzielle Mittel hat, der einem im Zivil und Strafrecht vertritt? Sie brauchen keinen Anwalt für Strafrecht - Sie haben doch gar kein Strafverfahren. Für zivilrechtliche Forderungen kann man natürlich Prozesskostenhilfe beantragen.

Signatur:

Bei nur einer Ratte im Zimmer handelt es sich nicht um einen Reisemangel ( Amtsgericht Köln).

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#2
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Die Polizei kommt mit gezogener Waffe auf den Fahrradfahrer zu und dieser wird gefesselt ohne eine Beschuldigung.


Die richtige Reaktion wäre hier erlaubte Notwehr gewesen.

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#3
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von awdrg):

Der Fahrradfahrer hat zu diesem Zeitpunkt Kopfhörer auf

Was übrigens eine Ordnungswidrigkeit sein kann...

"Ob das Tragen von Kopfhörern rechtswidrig ist, hängt von der Lautstärke der Musik etc. ab. Als Orientierung dient ein Grundsatzurteil aus dem Jahr 1987 vom Oberlandesgericht Köln (Ss 12/87 ). Laut Gericht sind Kopfhörer beim Radfahren untersagt, wenn die eingestellte Lautstärke zu hoch ist. Im verhandelten Fall musste sich ein Radfahrer verantworten, der mit einem Walkman unterwegs war.

Grundsätzlich gilt, dass Fahrradfahrer, die einen Unfall verursachen, ihre Ansprüche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld verlieren können."
(WELT Online)

Wenn der Fahrradfahrer von der Polizeiaktion nichts gehört hat, weil er Kopfhörer aufhatte und Musik damit hörte, war die Musik definitiv zu laut, und die Verwendung der Kopfhörer in dem Fall unzulässig.
Zitat:

Plötzlich wird dieser Fahrradfahrer von dem Polizeihund von hinten in die Wade gebissen, und stürzt.
Die Polizei kommt mit gezogener Waffe auf den Fahrradfahrer zu und dieser wird gefesselt ohne eine Beschuldigung.
Weiter bellt und knurrt dieser Hund massiv.
Auf Nachfrage wird nur gesagt man sei vorläufig festgenommen und erfahre alles weitere auf der Wache.
Auch dorthin wurde der Krankenwagen erst bestellt.

Eine blöde Verwechslung.
Zitat:
Nach ca. 1 1/2 Stunden bekommt man mitgeteilt das man versehentlicherweise in ein Polizeiaktion geraten sei, und man den Täter (Verdächtigen) gefasst habe.
So dann durfte man auch die Wache verlassen.

Ja.
Zitat:
Da es sich bei dem Hundebiss um eine Körperverletzung handelte, wurde Strafanzeige und Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz für das Fahrrad gefordert.
Dies wurde durch die Polizei abgelehnt.
Auch die Staatsanwaltschaft sieht keine illegale Handlung der Polizei, und man solle eventuelle Forderungen doch bitte an den Verdächtigen (späteren Verurteilten) richten.Fahrrad defekt, tiefe Bisse in die Wade, mußte an mehreren Stellen mit einen bzw. zwei Stichen genäht werden.
Kann man da einen Rechtsanwalt nehmen, wenn man nur geringe finanzielle Mittel hat, der einem im Zivil und Strafrecht vertritt?

Das ist m.E. eine merkwürdige Reaktion, die von einem Anwalt überprüfen zu lassen sich grundsätzlich lohnen dürfte.
Nur: der Fahrradfahrer wird vermutlich trotzdem auf seinem Schaden sitzenbleiben, weil er das ganze Dilemma erheblich mitverschuldet hat, indem er so laut Musik über Kopfhörer beim Fahren hörte, daß er das übrige Verkehrsgeschehen nicht mitbekommen konnte.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#4
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Zitat:
Die Polizei kommt mit gezogener Waffe auf den Fahrradfahrer zu und dieser wird gefesselt ohne eine Beschuldigung.


Die richtige Reaktion wäre hier erlaubte Notwehr gewesen.

So einfach nicht. Wer irrig annimmt, eine Handlung von Vollstreckungsbeamten sei rechtswidrig, macht sich trotzdem des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB ) schuldig.

Nur wenn der Irrtum unvermeidbar war und dem Täter auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Amtshandlung zu wehren, ist die Tat nicht strafbar.

Davon mal ganz abgesehen wäre es eine extrem dusselige Idee, sich gewaltsam gegen Polizisten zu wehren, die einen - wenn auch irrig - mit gezogener Waffe und Diensthund zu überwältigen versuchen.

Der Hundebiss ist dann nämlich noch das kleinste Übel. Der Polizist, der sich mit gezogener Schusswaffe einer Person gegenübersieht, die ihn anzugreifen versucht, wird schießen, sobald die Person sich auf mehr als 7 Meter nähert. (Das ist die Distanz, in der Schusswaffengebrauch überhaupt noch möglich ist, ohne daß man Gefahr läuft, vom Angreifer entwaffnet oder verletzt zu werden.)

-- Editiert von eh1960 am 10.08.2019 01:34

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

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#5
 Von 
vundaal76
Status:
Junior-Partner
(5048 Beiträge, 1959x hilfreich)

Zitat:
Wer irrig annimmt, eine Handlung von Vollstreckungsbeamten sei rechtswidrig, macht sich trotzdem des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB ) schuldig.


Die Handlung des Vollstreckungsbeamten war rechtswidrig.
Einfach unbescholtene Bürger zu überwältigen ist rechtswidrig.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120082 Beiträge, 39829x hilfreich)

Zitat (von awdrg):
Auch die Staatsanwaltschaft sieht keine illegale Handlung der Polizei,

Ich aus der Schilderung auch keine. Das sieht eher nach "Betriebsunfall" aus.

Aber wenn die Staatsanwaltschaft das schon so sieht, dann hat man die Anzeige ja doch noch erstattet Oder wie hat man davon erfahren?



Zitat (von awdrg):
man solle eventuelle Forderungen doch bitte an den Verdächtigen (späteren Verurteilten) richten

Da dürften die ziemlich fehl am Platze sein. Der war der Auslöser, nicht der Verursacher.



Für zivilrechtliche Forderungen wie Schadenersatz und Schmerzensgeld beantragt man Beratungsschein und Prozesskostenhilfe.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
eh1960
Status:
Senior-Partner
(6266 Beiträge, 1500x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Zitat:
Wer irrig annimmt, eine Handlung von Vollstreckungsbeamten sei rechtswidrig, macht sich trotzdem des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB ) schuldig.


Die Handlung des Vollstreckungsbeamten war rechtswidrig.

Das mag ja sein - aber das ändert nichts daran, daß Widerstand dagegen trotzdem eine Straftat ist, sofern eben nicht wie schon beschrieben, der Irrtum unvermeidbar war und dem Täter auch nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintlich rechtswidrige Amtshandlung zu wehren.

Die Anforderungen daran sind noch.

Zitat:
Einfach unbescholtene Bürger zu überwältigen ist rechtswidrig.

Aucfh das mag sein, erlaubt trotzdem noch lange nicht einfach Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte.

Der vom Gesetzgeber vorgesehene Normalfall ist, daß der Betroffene der Maßnahme diese zunächst duldet und dann mit den üblichen rechtlichen Mitteln dagegen vorgeht.

Signatur:

Eine "UG" gibt es nicht. Es gibt nur die "UG haftungsbeschränkt".

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32154 Beiträge, 5654x hilfreich)

Zitat (von vundaal76):
Einfach unbescholtene Bürger zu überwältigen ist rechtswidrig.
Das ist doch nicht passiert. Du kannst nachlesen, ab wann den Polizisten bekannt wurde, dass diese Person X ein unbescholtener Bürger ist.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
so475670-44
Status:
Praktikant
(532 Beiträge, 196x hilfreich)

Es könnte ein Fall der Amtshaftung gem. § 839 BGB , Art.34 GG vorliegen.
1. Die Polizisten sind Amtsträger. Sie sind im Rahmen der Strafverfolgung tätig geworden, diese ist eine hoheitliche Aufgabe.
Hoheitiches Handeln ist damit gegeben.

2. Es müsste eine Amtspflicht verletzt worden sein. Allgemeine Amtspflichten sind u.a. der Schutz der persönlichen Freiheit, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums Unbeteiligter. Diese drei Rechtsgüter sind durch das hoheitliche Handeln verletzt worden. Zudem ist auch bei der Strafverfolgung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gegenüber Unbeteiligten zu wahren, der hier ebenfalls nicht beachtet wurde.
Eine Amtspflicht wurde daher verletzt.

3. Laut Sachverhalt entsprach die Verfolgung eines flüchtigen Straftäters zunächst den Vorschriften. Die Polizeibeamten hätten sich jedoch vor dem Zugriff durch genaues Hinsehen davon überzeugen müssen, dass es sich bei dem Radfahrer tatsächlich um dieselbe Person handelte, die sie zuvor zu Recht verfolgt hatten. Dies haben sie offenkundig versäumt und aufgrunddessen nahmen sie eine andere als die zuvor verfolgte Person fest. Gerade als Polizisten, die mit Schusswaffen und Hunden umgehen, obliegt ihnen hier eine erhöhte Sorgfaltspflicht hinsichtlich des Schutzes Unbeteiligter.
Es liegt also ein Verschulden aufgrund Fahrlässigkeit vor.

3a. Daneben könnte eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Hundehalters (Körperschaft) vorliegen. Diese wäre bei der Bejahung eines Mitverschuldens durch den kopfhörertragenden Fahrradfahrer noch weiter zu prüfen.

4. Die Kausalität ungenaues Hinschauen der Polizisten --> Hundebiss, Sturz vom Fahrrad, ungerechtfertigte Festnahme ist gegeben.

5. Anspruchsgegner ist gem. § 839 Abs. 1 BGB , Art. 34 GG das Land/der Freistaat, welches/welcher Träger der Polizei ist, im Falle einer Amtspflichtverletzung durch Bundespolizisten die Bundesrepublik Deutschland.

Ergebnis: Eine Haftung des Landes/Freistaates bzw. des Bundes gem. § 839 Abs. 1 BGB , Art. 34 GG kann daher bezüglich der Handlungen der Polizisten bejaht werden. Ein Mitverschulden des kopfhörertragenden Fahrradfahrers ist allerdings - wie oben von den Vorschreibern dargelegt - ebenfalls zu bejahen.

Höhe des Anspruchs: Der Anspruch umfasst Ersatz des Verdienstausfalls (ggfls. an den Arbeitgeber des F), der aufgewendeten Heilungskosten (ggfls an die Krankenversicherung des F), Schmerzensgeld auch für den ungerechtfertigten Freiheitsentzug, die Reparaturkosten des Fahrrades und Ersatz für beschädigte Kleidungstücke.

Nebenbei bemerkt ist dies ein geradezu klassischer Fall einer Klausuraufgabe/Hausarbeit.

In der Praxis empfiehlt es sich in solchen Fällen, einen Anwalt zu beauftragen.


-- Editiert von so475670-44 am 11.08.2019 23:01

-- Editiert von so475670-44 am 11.08.2019 23:04

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