Übernimmt das Jobcenter Nebenkostennachzahlung wenn ich kein Bürgergeld beziehe?

9. Januar 2025 Thema abonnieren
 Von 
Horizon14
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)
Übernimmt das Jobcenter Nebenkostennachzahlung wenn ich kein Bürgergeld beziehe?

Guten Abend,

ich hoffe ich bekomme hier Hilfestellung zu folgendem Sachverhalt:

Ende Dezember 2024 haben wir eine dicke Nebenkosten Nachzahlungsforderung in Höhe von 1890€ von unserer Hausverwaltung erhalten. Der größte Anteil davon sind die Heizkosten. Wir zweifeln die Richtigkeit definitiv an, da sich unser Heizverhalten nicht geändert hat und wir angeblich von 2022 zu 2023 einen doppelt so hohen Verbrauch haben sollen. Für das Jahr 2022 haben wir nämlich noch 791€ zurück gezahlt bekommen. (Zu dem Zeitpunkt hat noch alles unser Vermieter gemacht.) Wir zahlen 250€ Nebenkosten für unsere 86qm große Dachgeschoss Wohnung. Mein Mann ist Alleinverdiener und wir erhalten Kinderzuschlag und (aktuell KEIN) Wohngeld(Antrag ist gestellt). Wir haben bei unserer Hausverwaltung auch schon eine Dokumenteneinsicht angefordert, ein Termin dafür steht auch bereits. Ebenso einer beim Mieterbund. Laut unserem Vermieter, der selbst geschockt war, hätten wir allerdings ein Guthaben von 60€, was uns definitiv realistischer erscheint. Wir wissen ja, dass alles teurer geworden ist und es sind 500€ Hausmeisterkosten jährlich dazu gekommen. Das erklärt aber ja trotzdem nicht den angeblich Hohen Verbrauch.

Wir haben aber trotzdem gleich sicherheitshalber im Dezember beim Jobcenter einen formlosen Antrag auf Übernahme der Kosten per E-Mail und Post gestellt, falls wir das Geld eben wirklich zahlen müssen. Eine nette Mitarbeiterin hat uns vor 2 Tagen angerufen und laut all unseren Angaben hätten wir tatsächlich Anspruch auf ca. 22€ Bürgergeld.
Sie konnte uns allerdings nicht genau sagen, ob die Nebenkostennachzahlung übernommen wird. Wir haben schon viel gelesen und laut unserer Recherche ist es wohl möglich für den einen Monat einen Antrag zu stellen, da unser Einkommen unseren Bedarf für diesen Monat, auf Grund der Forderung von 1890€, eben NICHT deckt. Ich habe auf der Seite der Caritas eine Beispielrechnung gefunden und anhand dieser berechnet was übernommen werden würde.
Dazu hätte ich nämlich auch noch eine Frage, ob das Urlaubsgeld bzw. Weihnachtsgeld angerechnet wird, wenn es aber erst im Januar ausgezahlt wurde? Oder zählt hier die Lohnabrechnung aus November die im Dezember ausgezahlt wurde? Würde die Lohnabrechnung von Dezember zählen hätten wir Anspruch auf 1492€ (wenn Urlaubsgeld nicht angerechnet wird) und 880€ wenn es angerechnet wird.
Wenn die Abrechnung aus November zählt dann hätten wir (wenn das Weihnachtsgeld angerechnet wird) keinen Anspruch und wenn es nicht angerechnet wird einen von 1214€. Oder nimmt das Jobcenter hier den durchschnittlichen Nettolohn zur Berechnung? Ich hoffe es ist verständlich geschrieben.

Wird es darauf hinauslaufen, dass das Jobcenter diesen Antrag bewilligt und die Kosten übernimmt oder haben wir eher keine Chancen? Und wie sieht es mit Urlaubs und Weihnachtsgeld aus? Ich bedanke mich schonmal im Voraus für die Hilfe.

Liebe Grüße
Horizon

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8741 Beiträge, 1851x hilfreich)

Zitat (von Horizon14):
Wird es darauf hinauslaufen, dass das Jobcenter diesen Antrag bewilligt und die Kosten übernimmt oder haben wir eher keine Chancen?


Glaskugeln sind leider aus. Und die Dame vom Jobcenter konnte ja dazu auch nichts konkretes sagen

Zitat (von Horizon14):
Und wie sieht es mit Urlaubs und Weihnachtsgeld aus? Ich bedanke mich schonmal im Voraus für die Hilfe.


Wie soll man diese Frage verstehen?

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
Loni12
Status:
Bachelor
(3983 Beiträge, 639x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Wie soll man diese Frage verstehen?

Nehme an, Sie meint die Monate mit Weihnachts- und Urlaubsgeld.
Zitat (von Horizon14):
Wenn die Abrechnung aus November zählt dann hätten wir (wenn das Weihnachtsgeld angerechnet wird) keinen Anspruch und wenn es nicht angerechnet wird einen von 1214€. Oder nimmt das Jobcenter hier den durchschnittlichen Nettolohn zur Berechnung? Ich hoffe es ist verständlich geschrieben.

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#3
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36509 Beiträge, 6154x hilfreich)

Zitat (von Horizon14):
und laut all unseren Angaben hätten wir tatsächlich Anspruch auf ca. 22€ Bürgergeld.
Wenn sie am Telefon nicht sagen konnte, ob euer Antrag positiv beschieden würde, sollte man den Bescheid abwarten. Daraus erkennt man weiteres... Einen Notfall sehe ich hier nicht.

Hast du einen Antrag auf Übernahme der BK-Nachzahlung für den Monat Dezember 24 gestellt?
Mit Sonderzahlungen im Januar 25 hat dein Antrag dann nichts zu tun.
Das JC prüft, ob für Dezember 24 ergänzend Bürgergeld zu zahlen wäre, wenn du das so beantragt hast

In dem Bescheid kannst du lesen, ob und was das JC übernimmt...oder erst noch wissen will.
Es gibt diverse Möglichkeiten, seine BK-Nachzahlung dem Vermieter auch ohne JC-Leistungen zu zahlen.
Wenn du in dem Antrag darauf hingewiesen hast, dass ihr beim Vermieter erst noch Belegeinsicht nehmt, ist die Aussage am Telefon nachvollziehbar. Man weiß noch nicht, wie hoch die Nachzahlung tatsächlich ausfällt, deshalb sagt das JC dazu nichts.

Zitat (von Horizon14):
Ich hoffe es ist verständlich geschrieben.
Nö, viel nebensächliches, aber ich mag das nicht alles nachrechnen. Ich denke aber, man könnte das verspätet gezahlte Urlaubs-und Weihnachtsgeld durchaus für die BK-Nachzahlung reservieren. Evtl. ergibt sich nach Belegeinsicht bei der HV eine Korrektur nach unten. Oder man zahlt zunächst den Betrag, der klar und richtig und unstreitig ist.
Den Rest nicht oder später. Das geht alles ganz ohne Jobcenter.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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#4
 Von 
AxelK
Status:
Philosoph
(13160 Beiträge, 4474x hilfreich)

Zitat:
Ende Dezember 2024 haben wir eine dicke Nebenkosten Nachzahlungsforderung in Höhe von 1890€ von unserer Hausverwaltung erhalten.


Die Nachzahlung ist also im Januar 2025 fällig?

Wenn ja, ist für diesen Monat die Bedürftigkeitsprüfung durch das Jobcenter durchzuführen. Dabei wird Euer Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen (abzüglich der Freibeträge) gegenübergestellt. Entscheidend ist das Einkommen, welches Euch im Januar (oder eben im Fälligkeitsmonat) tatsächlich zugeflossen ist. In welchem Monat das Einkommen erwirtschaftet wurde, spielt keine Rolle.

Gruß,

Axel

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Horizon14
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AxelK):
Die Nachzahlung ist also im Januar 2025 fällig?

Wenn ja, ist für diesen Monat die Bedürftigkeitsprüfung durch das Jobcenter durchzuführen. Dabei wird Euer Gesamtbedarf dem Gesamteinkommen (abzüglich der Freibeträge) gegenübergestellt. Entscheidend ist das Einkommen, welches Euch im Januar (oder eben im Fälligkeitsmonat) tatsächlich zugeflossen ist. In welchem Monat das Einkommen erwirtschaftet wurde, spielt keine Rolle.



Vielen Dank für die einzige bisher hilfreiche Antwort. Das ist richtig, die Zahlung ist im Januar fällig und wir haben sie auch schon unter Vorbehalt geleistet, allerdings von unserem ersparten Geld und Vermögen ist ja eigentlich nicht antastbar? Somit hätten wir auf jeden Fall einen Anspruch darauf, dass ein Teil übernommen wird und das wäre ja in Ordnung.

Unsere Hoffnung ist natürlich immer noch, dass da etwas falsch gelaufen ist weil es ist einfach unrealistisch und soll ja nicht jedes Jahr jetzt so ablaufen...

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Horizon14
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Loni12):
Nehme an, Sie meint die Monate mit Weihnachts- und Urlaubsgeld.


Richtig, wenn man den Beitrag richtig gelesen hätte, hätte man das auch verstanden.

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Horizon14
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Es gibt diverse Möglichkeiten, seine BK-Nachzahlung dem Vermieter auch ohne JC-Leistungen zu zahlen.
Wenn du in dem Antrag darauf hingewiesen hast, dass ihr beim Vermieter erst noch Belegeinsicht nehmt, ist die Aussage am Telefon nachvollziehbar. Man weiß noch nicht, wie hoch die Nachzahlung tatsächlich ausfällt, deshalb sagt das JC dazu nichts.


Davon haben wir nichts gesagt, nein.

Und es ist einfach nicht jeder bereit einfach ohne Murren eine Nebenkosten Nachzahlung in Höhe von fast 2000€ zu zahlen, wenn man deren Richtigkeit anzweifelt... Und das war auch nicht die Frage.

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36509 Beiträge, 6154x hilfreich)

Zitat (von Horizon14):
Und es ist einfach nicht jeder bereit einfach ohne Murren eine Nebenkosten Nachzahlung in Höhe von fast 2000€ zu zahlen, wenn man deren Richtigkeit anzweifelt...
...Genau das habe ich ja nicht geschrieben. :wink:
Ich weiß aber, was JC gern in solchen Situationen schreiben...

Bekannt ist erst JETZT, dass ihr schon unter Vorbehalt an den Vermieter die BK gezahlt habt.
Bescheid abwarten.
Zitat (von Horizon14):
Somit hätten wir auf jeden Fall einen Anspruch darauf, dass ein Teil übernommen wird
Woher soll der Anspruch kommen?

Ihr bekommt hoffentlich über die Korrektur des BK-Abrechnung etwas vom Vermieter zurück. Darauf habt ihr Anspruch.
Zitat (von Horizon14):
und Vermögen ist ja eigentlich nicht antastbar?
Das ist leider eine grundsätzlich falsche Annahme.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Horizon14
Status:
Frischling
(19 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Anami):
Woher soll der Anspruch kommen?


Na wir können in dem Monat unseren Bedarf eben nicht decken.

Zitat (von Anami):
Das ist leider eine grundsätzlich falsche Annahme.


Und was heißt das genau?

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(36509 Beiträge, 6154x hilfreich)

Zitat (von Horizon14):
Na wir können in dem Monat unseren Bedarf eben nicht decken.
Was konntet ihr im Dezember oder Januar NICHT? Nach der Erstauskunft am Telefon fehlten euch 22,-.
Ihr habt die BK-Nachzahlung aus eurem eigenen Vermögen/Ersparten =Schonvermögen... geleistet.
Und ansonsten habt ihr vom Einkommen (Lohn, Gehalt, Kindergeld, KiZ) den Lebensunterhalt in dieser Zeit bestritten.
Zitat (von Horizon14):
Und was heißt das genau?
Das ist im § 12 SGB II geregelt.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html

kurz und allgemein:
...was vom JC nicht zu berücksichtigen/anzurechnen ist, nennt man auch *Schonvermögen*.
Aber jeder, der Bürgergeld über längere oder kürzere Zeit bezieht, darf durchaus selbst sein *Schonvermögen* antasten/ausgeben/verbrauchen.
Nur das JC tastet es nicht an und fordert nicht zur Verwertung/Verbrauch auf.

Signatur:

Ich schreibe hier nur meine Meinung.

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