Hallo zusammen,
trotz Suche habe ich nicht wirklich etwas passendes finden können.
Folgender Sachverhalt:
Für das Jahr 2014 wurde rückwirkend im November 2018 eine EST-Erklärung abgegeben MIT Anlage V.
Für das Jahr 2015 wurde noch keine ESt-Erklärung abgegeben
Für das Jahr 2016 wurde bereits Anfang 2017 eine ESt-Erklärung abgegeben OHNE Anlage V
Immobilienbesitzer Meier hat eine Immobilie die er in seinem Namen bis 31.12.2015 vermietet hat und auch ordnungsgemäß in Anlage V angegeben hat.
Der Mietvertrag für die Immobilie wurde zum 01.01.2016 geändert. Zwar ist Herr Meier noch Eigentümer aber nicht mehr Vermieter. Die Vermieterin ist von nun an seine Partnerin.
Zu dem Zeitpunkt gingen Herr Meier und Partnerin davon aus, dass der Vermieter die Einnahmen versteuern müsse - nicht aber der Eigentümer da der Vermieter ja einen Vertrag mit Mieter hat nicht aber der Eigentümer mit dem Mieter.
Bis dahin wußten Herr Meier und Partnerin nicht, dass Zivilrecht und Steuerecht da völlig unterschiedlich sind.
Herr Meier steht zu seinem Fehler und weiß, dass Unwissenheit vor Strafe nicht schützt und möchte die Sache nun klären und ggf. die nicht angegebenen Mieteinnahmen nachträglich versteuern.
Die Mieteinnahmen für 2016 beliefen sich auf rund 4.000,00€ nach Abzug der Aufwendungen.
Die Frage ist nun wie er das macht?
A) Muss Herr Meier sich jetzt wegen Steuerhinterziehung anzeigen?
B) Oder reicht es, wenn Herr Meier eine "Änderung" der Steuererklärung für 2016 vornimmt?
Egal welches der richtige Weg wäre, wie und wo zeigt man sich an bzw. wie und wo ändert man die Steuererklärung?
Danke für die Hilfe
Mieteinnahmen nicht versteuert - Selbstanzeige? Änderung?
Zitat:
Herr Meier ist und bleibt Eigentümer und Vermieter und muss die Erträge ( nicht die Einnahmen) versteuern!
E.
Das ist Herrn Meier jetzt auch bekannt. Vorher wurde fälschlicherweise angenommen, dass der Vermieter, der auch die Einnahmen erhält, diese versteuern muss...
Für 2014 der Bescheid ist vor zwei Wochen gekommen.
Zur Abgabe für 2014 wurde Herr Meier aufgefordert, da er zusätzliche Einnahmen vorhanden waren / Herr Meier zwei Lohnsteuerbescheinigungen hatte (Hauptberuf Steuerklasse I + Einkommenssteuerpflichtige Hinterbliebenen Entschädigung Steuerklasse IV)
Weitere Steuererklärungen wurden nicht angefordert wohlgleich diese Nachgereicht werden.
Für 2014 wurde eingereicht und der Bescheid ist angekommen.
Für 2015 ist fertig aber noch nicht eingereicht.
Für 2016 wurde ja wie gesagt eingereicht und Bescheid ist mitte 2017 angekommen.
Für 2017 wurde noch keine Erklärung verlangt bzw. keine fertiggestellt
Für 2018 wurde ebenfalls noch keine Erklärung verlangt bzw. keine fertiggestellt
Wie gesagt, Herr Meier weiß dass er einen Fehler gemacht hat. Die Frage ist halt wie und wo er diesen mitteilt bzw. wie und wo er sich wenn erforderlich anzeigt.
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Einfach berichtigte/ergänzte Steuererklärungen einreichen (mit oder auch ohne erläuterndem Begleitschreiben)!
Ob diese dann als berichtigte Erklärungen nach §153 AO
oder (hoffentlich) strafbefreiende Selbstanzeigen nach §371 AO
gewertet werden, entscheidet die zuständige Buß- und Strafsachenstelle.
taxpert
Hallo,
ich frage mich, warum Herr Meier überhaupt etwas versteuern muss was er gar nicht erhalten hat.
So klar wie hier behauptet ist das imho jedenfalls nicht.
Was wäre wenn Herr Meier gar nichts davon wusste?
Außerdem: Hat denn die Partnerin die Mieteinnahmen versteuert? Bescheide rechtskräftig?
Auf gar keinen Fall sollte man sich selbst anzeigen, das kann nur schaden.Zitat:A) Muss Herr Meier sich jetzt wegen Steuerhinterziehung anzeigen?
Stefan
Geschlossen wegen Doppelpost - es darf gern hier weitergeschrieben werden: https://www.123recht.de/forum/steuerrecht/Steuerrecht-__f551294.html
Und jetzt?
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