Schätzung Einkommenssteuer

21. Februar 2005 Thema abonnieren
 Von 
ernesto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)
Schätzung Einkommenssteuer

Hallo zusammen,

ich hoffe es hat jemand kurzfristig ein paar Tipps für mich.

vor einigen Jahren hat mir ein Steuerberater empfohlen (mündlich, ohne Zeugen) meine Einkommenssteuer schätzen zu lassen.

Aus persönlichen Gründen habe ich nun für die Jahre 2001 und 2002 keine Steuererklärung eingereicht und die Schätzung akzeptiert. Für mich war das irgendwie alles in Ordnung. Ich war in der Zeit psychisch nicht wirklich auf dem Damm.

Jetzt kam ein Schreiben, dass ich vorsätzlich keine Steuererklärung abgegeben hätte und ich mich deshalb der Steuerhinterziehung schuldig gemacht habe.

Doch so was wollte ich auf keinen Fall. Weiß jemand Rat? Wie schlecht steht es um mich. Leider habe ich seit ungefähr 6 Monaten keine Einkünfte mehr und bin finanziell deshalb am Ende. Darum habe ich auch keine Möglichkeit, mir einen Anwalt zu suchen oder so was.

Vielleicht gibt es für ähnliche Sachverhalte auch Tipps im Internet oder irgend welche Urteile oder oder oder. Bin in Rechtsdingen leider etwas unbeholfen und mir reichen allgemeine Ratschläge, was man in solchen Situationen machen kann.

Wer hat Tipps??? Bin absolut in einer Notlage
Danke Ernesto




6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Wegelagerer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Also mit der Sachverhaltsschilderung ist nun wirklich keine tiefschürfende Analyse möglich ;)
Was war denn nun in den Jahren 2001 und 2002? Hatten Sie da steuerpflichtige Einkünfte? Falls ja, war die Schätzung (erkennbar) zu niedrig?? Was bzw. wie hoch wurde geschätzt? Und ein Steuerberater, der seinem Mandanten rät, keine Steuererklärung abzugeben und damit gegen §§ 149 AO , 25 EStG zu verstoßen... Potzblitz, was es so alles gibt.

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#2
 Von 
ernesto
Status:
Frischling
(5 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo,
ich dachte, ich sollte nicht zu viele Details schreiben.

Der Ratschlag kam von einem Steuerberater, deshalb war ich der Meinung, dass dieser Weg alternativ auch zu begehen ist.

Ich hatte in der Zeit steuerpflichtig Einkünfte und ich denke ich hätte erkennen können, dass die Schätzung zu niedrig war. Aber aufgrund besonderer Umstände in meinem Leben hat mich das nicht unbedingt interessiert. Sondern ich habe die Briefe ja teilweise nicht mal wirklich gelesen.

Die ganze Sache ist nicht ganz so einfach zu schildern, aber vielleicht gibt es mit der Ergänzung ein paar Tipps, was ich machen könnte ...

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#3
 Von 
Wegelagerer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Selbstanzeige-Möglichkeit ist mit dem Schreiben des Finanzamts "gestorben".
Besondere Kniffe und Tricks gibt es da nicht.
Entscheidend wird letztlich sein, wie hoch die Steuerverkürzung ist. Vermutlich liegt dem FA Kontrollmaterial vor, dem es entnehmen kann, dass die Schätzungen zu niedrig waren.
Sie könne sich jetzt wie damals ;) verhalten, nämlich nichts tun und abwarten oder Mitwirkungsbereitschaft beim FA zeigen und die Karten auf den Tisch legen.
Sofern das ganze nicht unter die Geringfügigkeit nach § 398 AO fällt (steuerliche Auswirkung so um die 500 EUR), wäre das für die spätere Strafzumessung nicht ganz unwichtig.

P.S.: Mein 'Betreff' ist falsch, lässt sich aber nicht editieren, wohl ein Programm-Bug


-- Editiert von Wegelagerer am 21.02.2005 16:23:53

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#4
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49283 Beiträge, 17336x hilfreich)

Die typische Reaktion auf die Schätzung des Einkommens durch das Finanzamt ist, dass ganz schnell doch noch eine Steuererklärung abgegeben wird.

Man erregt also schon den Argwohn des Finanzamtes, wenn man eine Steuerschätzung widerspruchslos akzeptiert und das auch noch zweimal hintereinander.

Ich denke, dass das Finanzamt daher genauer nachgeforscht hat und dabei herausgefunden hat, dass die Schätzung zu niedrig war.

Ich denke auch, dass man hier nur die Flucht nach vorne antreten kann und die Karten offen auf den Tisch legen sollte. Ohne jetzt den Betrag der zu wenig bezahlten Steuer zu kennen, vermute ich einmal, dass er deutlich über 500€ liegt.

Wenn Du Deine Schilderung, dass Du dachtest, mit der Schätzung sei der Fall ok, glaubhaft rüberbringst, kann es sein, dass Du mit einem blauen Auge davon kommst. Zur Steuerhinterziehung gehört nämlich Vorsatz. Vielleicht bleibt es dann bei "leichtfertiger Steuerverkürzung". Man wird Dir allerdings vorhalten, dass Du mehrfach aufgefordert worden bist, eine Steuererklärung abzugeben und in diesem Zusammenhang auch auf die Folgen hingewiesen wurdest.

Ich würde dennoch versuchen einen Anwalt hinzuzuziehen. Vielleicht kannst Du Prozesskostenhilfe, bzw. einen Beratungsschein über das Amtsgericht bekommen.

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#5
 Von 
fix
Status:
Praktikant
(977 Beiträge, 339x hilfreich)

Einmal grundsätzlich nachgefragt:

Man kann sich sicher der Steuerhinterziehung oder -verkürzung schuldig machen, wenn man dem FA falsche oder bewußt unvollständige Angaben über seine Einkommensverhältnisse macht.

Kann aber überhaupt Steuerhinterziehung vorliegen, wenn man gar keine Einkommensteuererklärung abgibt, sich also über seine steuerlichen Verhältnisse überhaupt nicht äußert?

Normalerweise versucht doch das FA in solchen Fällen, mit Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern die Abgabe einer Steuererklärung zu erreichen, notfalls wird dann geschätzt (meist nicht gerade zum Vorteil des Steuerpflichtigen).

Einmal den (in der Praxis wohl eher unwahrscheinlichen Fall) vorausgesetzt, daß eine Schätzung zu niedrig ausgefallen ist - muß der Steuerpflichtige das FA etwa auf diesen Umstand unaufgefordert hinweisen? Oder ist es nicht vielmehr Aufgabe des FA, dieses herauszufinden (wobei das kommentarlose Akzeptieren von Schätzungsbescheiden sicherlich ein Indiz in diese Richtung sein kann)?

Und hinsichtlich des praktischen Beweises: wie will man denn nachweisen, daß jemand "vorsätzlich" und mit dem Willen zur Steuerhinterziehung eine ESt-Erklärung nicht abgegeben hat?

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Wegelagerer
Status:
Frischling
(7 Beiträge, 0x hilfreich)

Nichtabgabe-Fälle sind hinsichtlich der Beweisführung (aber auch in anderer Hinsicht) aus der Sicht der Verfolgungsbehörde häufig etwas problematischer als die typischen "Abgeber" nach § 370 Abs.1 Nr. 1 AO .
Grundsätzlich: Es kommt natürlich immer auf die jeweilige Vorgeschichte an: bekannter oder unbekannter Steuerpflichtiger?
Im übrigen empfehle ich doch mal, den Schätzungsbescheid der Finanzbehörde genau anzusehen. ;) Da steht jedesmal ein programmierter Erläuterungstext am Schluss (soweit lesen die Meisten vermutlich nicht), der sich zur möglichen strafrechtlichen Würdigung des Sachverhalts äußert.

Zur Frage von 'Fix': Die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung bleibt natürlich auch bei Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO bestehen.
Für die strafrechtliche Würdigung kann das FA natürlich nicht ohne weiteres die Schätzung als objektiv vorwerfbare Verkürzung übernehmen.
Wie ich aber schon geschrieben habe, gehe ich im vorliegenden Fall aber auch eher davon aus, dass dem FA Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die damalige Schätzung zu niedrig war (Zeugen, Bp- oder Fahndungsprüfung in einem anderen Fall. Kontrollmaterial).


-- Editiert von Wegelagerer am 22.02.2005 12:02:24

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