es heoisst ja nach 2 jahren sind alle strafsasachen aus dne registern gelöscht, ist dann wirkklich nichts mehr abrufbar über ehemaligen verfahren?
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Alte Strafverfahren
Notfall oder generelle Fragen?
Notfall oder generelle Fragen?



Das ist in dieser Pauschalität völlig falsch.
Es gibt jede Menge verschiedene Eintragungen. Es gibt das Führungszeugnis, es gibt das Bundeszentralregister, es gibt die Verzeichnisse der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Dort gibt es jeweils mehrere Fristen.
Solange man also nicht weiß, was Sie überhaupt für "Strafsachen" haben, kann man nichts dazu sagen.
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"justice"
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doppelpost
-- Editiert justice005 am 18.05.2012 11:59
doppelpost
-- Editiert justice005 am 18.05.2012 12:00
es heoisst ja nach 2 jahren sind alle strafsasachen aus dne registern gelöscht
Wer behauptet denn sowas?
Welche Register meinen Sie denn?
Auch bei eingestellten Ermittlungsverfahren werden z.B. die Akten mindestens 5 Jahre aufbewahrt. Und so lange ist die Sache natürlich auch im Register der jeweiligen StA, weil sie ja sonst niemand mehr finden könnte.
Wie man Ihnen schon in der Jurathek mitgeteilt hat, sind solche Daten durchaus deutlich länger gespeichert, und zwar in Polizeidateien wie INPOL.
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Wie Sie eigentlich schon aus der Jurathek wissen, ist das falsch: Bei der Polizei werden Daten aus Strafverfahren deutlich länger gespeichert.
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die rede ist von "eingestellten" verfahren.
in wikipedia steht :
"Endet das Verfahren mit Freispruch oder wird es nicht nur vorläufig eingestellt, werden die Daten zwei Jahre nach Erledigung des Strafverfahrens gelöscht."
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-- Editiert manfred100 am 18.05.2012 11:27
@ wastl,
wikipedia hat die 2 Jahre vermutlich aus der StPO-Regelung zum staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister. Das beißt sich schon etwas mit den 5 Jahren, die Du oben erwähnt hast...
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Wo bitteschön gelöscht? Das wäre doch interessant zu erfahren. Und Wiki ist weiß Gott und Mensch kein Gesetz und auch keine wissenschaftlich fundierte Quelle. Ist also mehr zufällig mal richtig, mal mißverständlich, mal veraltet, mal falsch.
wirdwerden
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Da muß ich Wikipedia dann doch in Schutz nehmen: Die beziehen sich auf den § 494 StPO
, der genau diese Frist festlegt. Allerdings bezieht sich das eben NUR auf das Verfahrensregister der Staatsanwaltschaft - Polizeidateien werden davon nicht erfaßt.
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Gelöscht im ZStV
Und ob es bei der Polizei gespeichert ist, ist eher zweitrangig, wichtig ist doch das was bei der StA gespeichert ist, denn die entscheiden ja nun mal wie ein Verfahren ausgeht oder?
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Dabei könnte es aber von Bedeutung sein, ob man schon einschlägige Vorverfahren hatte. Und ob die Staatsanwaltschaft das nun über einen INPOL-Auszug in der Ermittlungsakte erfährt oder über das Verfahrensregister, dürfte ziemlich egal sein.
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Zum selbst lesen:
§ 494 StPO
(1) Die Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die zuständige Stelle teilt der Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich mit; sie trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und die Aktualität der Daten.
(2) Die Daten sind zu löschen,
wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder
sobald sich aus dem Bundeszentralregister ergibt, daß in dem Strafverfahren, aus dem die Daten übermittelt worden sind, eine nach § 20
des Bundeszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der Strafverfolgungsbehörde ergangen ist.
Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungsfrist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung in das Verfahrensregister mitgeteilt.
In diesem Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Registerbehörde unverzüglich den Eintritt der Löschungsvoraussetzungen oder den Beginn der Löschungsfrist nach Satz 2 mit.
(3) § 489 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten, insbesondere
die Art der zu verarbeitenden Daten,
die Anlieferung der zu verarbeitenden Daten,
die Voraussetzungen, unter denen in der Datei verarbeitete Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens,
die nach § 9
des Bundesdatenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.
Das betrifft aber nur
das ZStV, nicht die Speicher- bzw. Aufbewahrungsfrist der jeweiligen Staatsanwaltschaft.
Das heißt, die Staatsanwaltschaft sieht die Verfahren der letzten 5 Jahre, sofern der Tatort (und damit die Zuständigkeit der StA) immer der Gleiche war?
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Ja, aber eben nur ihre eigenen, nicht die von anderen, die ja nur aus dem ZStV ersichtlich wären, aus dem die Daten nach 2 J. gelöscht werden.
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