Anzeige wegen Beleidigung - Stinkefinger zeigen

3. Januar 2007 Thema abonnieren
 Von 
salzkoernchen
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Anzeige wegen Beleidigung - Stinkefinger zeigen

Hallo!

Heute wurde mit mir von der Polizei eine "Schriftliche Äußerung als Beschuldigter" zugesand. beschuldigt werde ich einem anderen Autofahrer mehrfach den ausgestreckten Mittelfinger gezeigt zu haben" und leider stimmt das auch.

Allerdings ging dem "Stinkefinger" eine Nötigung von Seiten des anderen Fahrers vorraus. Er drängelte und fuhr so dicht auf, dass ich im Rückspiegel weder Scheinwerfer noch Kennzeichen sehen konnte. Ich war nach einer roten Ampel am beschleunigen und überholen an einer Stelle wo nur 60km/h erlaubt waren. Trotzdem war ich wohl nicht schnell genug. Aus Ärger hab ich mich leider zu der obstzönen Geste hinreissen lassen. Der andere Fahrer sowohl wie ich haben Zeugen, mein Beifahrer war allerdings "nur" mein Partner.

Nun habe ich diese Anzeige am Hals und frage mich wie ich reagieren soll.

1) Äußere ich mich einfach nicht bzw. gebe die Tat nicht zu und gehe davon aus dass die Anzeige eingestellt wird? Wie warscheinlich ist das und was passiert wenn es doch zum Verfahren kommt?

2) Erstatte ich Gegenanzeige wegen Nötigung und schildere den Fall aus meiner Sicht?

Ein mir bekannter Anwalt hat angeboten Akteneinsicht zu beantragen, natürlich kostet das, ist das wirklich nötig? Kann ich das nicht selbst verlangen?

Für ein paar hilfreiche Tipps oder Erfahrungen wäre ich mehr als dankbar!



-----------------
"Salzkoernchen"

Notfall oder generelle Fragen?

Notfall oder generelle Fragen?

Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12325.07.2009 16:01:16
Status:
Schüler
(220 Beiträge, 53x hilfreich)

1) Sie sollten in der Tat nichts aussagen, das macht die Sache idR nur schlimmer.

2)Woher wissen Sie, dass die andere Seite Zeugen hat? Wenn im Anhörungsbogen etwas von Zeugen steht, dann könnte es sich auch um das "Opfer" handeln

3) Eine Einstellung kann hier durchaus sein, wenn Sie keine Vorstrafen o.ä. haben. Sie muss aber nicht. Sollte es hier zum Verfahren kommen, wird vermutlich ein sog. Strafbefehl ergehen. In diesem würden Sie dann zu einer Geldstrafe verurteilt, wenn Sie nicht widersprechen. Tun Sie das, kommt es zur mündlichen Vhdl., in der die Karten neu gemischt sind. Hier kann von Freispruch über Einstellung gegen Auflagen bis zum Urteil alles herauskommen.

3) Ich rate Ihnen dringend, sich an einen Anwalt wg. Akteneinsicht zu wenden. Diese ist ausschließlich Anwälten vorbehalten. Sie haben zwar auch das Recht auf Auskünfte bzw. Abschriften aus der Akte. Diese werden Sie aber als juristischer Laie kaum sinnvoll deuten können.

4) Sie sollten im Bereich des Strafrechts wirklich nicht am falschen Ende sparen - ein Urteil ist in jedem Falle teuer!

Gruß, Ingo

0x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Johnny112
Status:
Schüler
(458 Beiträge, 109x hilfreich)

Hallo. Also: Ein Anwalt wird hier mit ziemlicher Sicherheit nicht nötig sein^^

Das wird zu 100 % eingestellt.

Die Justiz hat echt wichtigeres zu tun, als sich damit zu beschäftigen und Zeugen zu vernehmen, die aussagen, wann welcher Fahrer aufgrund welcher Nötigung wem und wauu, den mittelfinger gezeigt hat.

Falls es tatsächlich zu ner Verhandlung kommt:

:grins: Ich kannte mal einen der einen kannte, der einen kannte, der kannte einen der einen kannte, der hatte eine Wunde an seinem Mittelfinger und wollte die aus kritischer Entfernung begutachten, während des Autofahrens, das hat dann der Autofahrer hinter ihm als Beleidigung aufgefasst, son Zufall hm?...

4x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Es wird in diesem Fall hinsichtlich der Beleidigung höchstwahrscheinlich zu einer Verfahrenseinstellung mangels öffentlichem Interesse mit Verweisung des Anzeigenerstatters auf den Privatklageweg kommen, es sei denn, Sie sind bereits (u.U. mehrfach) wegen einschlägiger Delikte (also Beleidigungen oder Nötigungen im Straßenverkehr) auffällig gewesen.

Ob Sie Ihrerseits Strafanzeige wegen Nötigung erstatten wollen, müssen Sie selber entscheiden.

-----------------
"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

0x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 266.896 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
107.950 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen