Bei versuchtem Totschlag welche Strafe

24. Juni 2010 Thema abonnieren
 Von 
löli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 22x hilfreich)
Bei versuchtem Totschlag welche Strafe

Hallo,
es geht hier um folgendes mein mann hat bei einem streit im betrunkendem zustand einem anderen mit einem Messer in den Bauch gestochen,soweit ich weis musste derjenige mit einer 5cm tiefen wunde 1woche im Krankenhaus verbleiben.Natürlich kam es zur Anzeige wegen Körperverletzung.Was aber von der Staatsanwaltschaft in versuchten totschlag agezeigt wurde. Jetzt meine frage da mein Mann schon einige male wegen Köperverletzung angezeit wurde aber eingestellt worden ist,möchte ich wissen welche strafe er zu erwarten hat und da er ausländer ist ob troz 2kinder und ehe mit einer deutschen abgeschoben werden kann, es ist nicht zu entschuldigen was er getan hat und natürlich muss er dafür bestraft werden aber mit welcher strafe muss er rechnen??

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hpunkt
Status:
Schüler
(245 Beiträge, 131x hilfreich)

Der Strafrahmen beträgt, wenn wegen versuchten Totschlags verurteilt werden sollte, aufgrund des Versuchs zwei bis fünfzehn Jahre.

Er kann abgeschoben werden, das hängt aber noch von einer Menge anderer Umstände ab, u.a. seiner genauen Staatsangehörigkeit.

Aber Ihr Mann hat zwingend einen Pflichtverteidiger, setzen Sie sich doch mit dem in Verbindung.

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8x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
löli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 22x hilfreich)

den Stafverteidiger hat erschon aber der sagt nur wir werden sehen was kommt ,mein Mann ist aus dem Kosovo er hat aber keinen unbefristeten Aufenthalt und jemand sagte das er dann noch abgeschoben werden kann.Undich würde schon gern wissen was auf uns zukommen werden könnte


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#3
 Von 
Albarion
Status:
Lehrling
(1770 Beiträge, 697x hilfreich)

Immer mal ganz ruhig: Die StA macht oftmals viel mehr Wind mit ihrem Hemd als dass es Wert wäre.
Ob ein Urteil wegen (versuchten) Totschlages ODER gefährlicher Körperverletzung in Betracht kommt, entscheidet NICHT der StA sondern im Endeffekt das Gericht.

Was das Strafmaß betrifft sagt mir meine Kristallkugel folgendes:

§ 212
Totschlag
(1) Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.

bzw.

§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung

1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Was evtl. "Strafmildernd" ist, ist die Tatsache dass er Angetrunken war, und somit zumindest "positiv" auswirkt, da er im Betrunkenen Zustand nicht das Ausmaß seines Handelns einschätzen konnte! (beschränkt schuldfähig oder schuldunfähig).

Also den Anwalt ruhig arbeiten lassen, der wird sich sicherlich gut darum kümmern :)


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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Dr. Jekyll
Status:
Schüler
(431 Beiträge, 154x hilfreich)

quote:
Die StA macht oftmals viel mehr Wind mit ihrem Hemd als dass es Wert wäre.


Jemandem ein Messer in den Bauch zu rammen ist allerdings nicht gerade ein Kavaliersdelikt.

quote:
Was das Strafmaß betrifft sagt mir meine Kristallkugel folgendes:


Dazu reicht eigentlich schon ein Blick ins Gesetz.

quote:
beschränkt schuldfähig oder schuldunfähig


Dafür müsste der Täter aber schon mehr als 2 Promille gehabt haben.




-- Editiert am 24.06.2010 14:55

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
löli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 22x hilfreich)

Nur das er betrunken warkann er nur aussagen da die anzeige erst einige wochen später kam und an dem tag keiner gemessen hat ob und wieviel promille er hatte!!und natürlich ist es kein Kavaliersdelikt so etwas zu tun er bereut es ja auch und wollte sich dafür bei dem geschädigten entschuldigen ,nur wollte er wissen womit er ungefähr rechnen muss.

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5x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(40720 Beiträge, 14407x hilfreich)

Woher sollen wir das hier wissen? Aber, wenns versuchter Totschlag war, er dann eben länger einsitzt, dann ist mit der Abschiebung zu rechnen. Mach Dich mal drauf gefasst, ihm mit den Kindern zu folgen, wenn Du ihn so sehr liebst.

wirdwerden

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5x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
löli
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 22x hilfreich)

Es hat ja keiner gsagt das ihr es wußtet,ich wollte es ja nur noch mit eibringen damit der sachverhalt geklärt ist!!und wegen liebe und ihm folgen brauch ich hier keine Ratschläge ,das war nicht die frage für die ich eine antwort brauchte !!.Trozdem danke an alle die mir auf meine Frage geantwortet haben.

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#8
 Von 
guest-12305.09.2012 14:45:22
Status:
Schüler
(432 Beiträge, 172x hilfreich)

Möglicherweise braucht ihr Mann psychologische Hilfe!
Denn er hatte wohl eine üble Kindheit wenn er meint andere Menschen abstechen zu müssen.



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2x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
micha60
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 147x hilfreich)

quote:
Immer mal ganz ruhig: Die StA macht oftmals viel mehr Wind mit ihrem Hemd als dass es Wert wäre.
Ob ein Urteil wegen (versuchten) Totschlages ODER gefährlicher Körperverletzung in Betracht kommt, entscheidet NICHT der StA sondern im Endeffekt das Gericht.






Bei einem nicht allzu verfetteten Menschen muss man 4 cm tief stechen, um eine Herzkammer zu öffnen. An der einen oder anderen Stelle des Körpers lässt sich mit einem noch weniger tiefen Schnitt eine Arterie öfnen, ebenfalls mit tödlichem Ausgang. Der Vorwurf der Staatsanwaltschaft scheint also nichganz unrealistisch.

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2x Hilfreiche Antwort


#11
 Von 
Koenig Arthur
Status:
Praktikant
(633 Beiträge, 213x hilfreich)

Die Tat ist ja wohl unbestritten ... ; ich denke: Wer mit dem Messer sticht, der nimmt billigned in Kauf, dass der andere daran sterben koennte
.
Im Bauch sind ja wohl auch _einige_ Organe ... . Ist es sicher, dass der angestochene jetzt keine bleibenden Schaeden hat oder in 10 Jahren dran stirbt ?

Der Staatsanwalt soll mal gerne sein bestes geben !

Solche Taeter gehoeren nicht in die Gesellschaft, fuer sie gibt es Gefaengnisse, geschlossene Krankenhaeuser usw. , oder halt auch Gefaengnisse in ihren Heimatlaendern, mit hoffentlich strenger Regulierung.

Die Bestrafungsgeschichte der letzten Jahrtausende sieht es wohl so:
==> Es muss Schande ueber den Taeter und seine Familie ergehen ; es muss so sein, dass keiner mit ihm tauschen will, und dass sich alle einig sind: "So wie der wollen wir auf keinen Fall enden" ... .

Er kann froh sein, dass er heutzutage nicht auf dem Marktplatz mit dem Henker Bekanntschaft macht (jedenfalls nicht in Europa).


Zitat:

Der Staatsanwalt soll mal gerne sein bestes geben !




[color=red]Das wird wohl nach mittlerweile 3,5 Jahren schon geschehen sein.

Bitte nicht solche "threadleichen" nach vorne ziehen - Danke !!

thread geschlossen !!

Mod.#1


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-- Editiert Moderator am 29.01.2014 20:15

-- Editiert Moderator am 29.01.2014 20:16

2x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Moderator1
Status:
Schüler
(242 Beiträge, 114x hilfreich)


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Bezug nehmend auf die 2 letzten, gelöschten, Beiträge:


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quote:

Der Staatsanwalt soll mal gerne sein bestes geben !




[color=red]Das wird wohl nach mittlerweile 3,5 Jahren schon geschehen sein.

Bitte nicht solche "threadleichen" nach vorne ziehen - Danke !!

thread geschlossen !!

Mod.#1


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