CS Gas Waffe

8. Oktober 2007 Thema abonnieren
 Von 
Capt. Chaos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)
CS Gas Waffe

Hallo ihr lieben,

folgende Situation: 28 Jähriger mit kleinem Waffenschein (also Erlaubnis für das mitführen einer Schreckschusswaffe)ohne Vorstrafen führt die Waffe geladen mit CS Patronen mit.
Als er am Abend von 3 Männern körperlich bedroht wird zieht er die Waffe, trotz Warnung vor der gleichen versuchen die Männer handgreiflich zu werden. Der Waffenträger schiesst daraufhin auf Kopfhöhe und trifft einen der Männer ins Gesicht, die beiden anderen gehen aufrgund der Wirkung des Gases zu boden.

Passanten rufen die Polizei. Nur die Frau des Schiessenden ist Zeuge des gleichen.

Kann es nun zu einer Anzeige bzw. bestrafung kommen?
Wird diese Situation als Notwehr anerkannt, oder muss am Ende noch Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld gezahlt werden?

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9 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Es wird auf jedenfall ein Ermittlungsverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung eingeleitet werden. In dessen Verlauf wird geprüft, ob der 'Schiesser' durch Notwehr gerechtfertigt ist/war. Ist dies der Fall, wird das Verfahren eingestellt werden. In diesem Fall kommen weder straf- noch zivilrechtliche (Schmerzensgeld) Folgen auf den Schützen zu.

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#2
 Von 
Capt. Chaos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)

Hi,

genau das möchte ich ja wissen! Wenn 3 Männer einen einzelnen angreifen ist es doch Notwehr oder? Wie lässt sich eine Unschlud des Schützen darlegen, wenn nur diese Sachverhalt vorliegt? Angenommen es gäbe keine Zeugin (die für den Schützen aussagt) ?

Gruß

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#3
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Bei der Beurteilung einer Notwehrsituation kommt es so sehr auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, dass eine seriöse Bewertung in einem Forum so gut wie nicht möglich ist.

Allenfalls wenn man den Inhalt der Ermittlungsakte kennen würde, also die Aussagen aller(!) Beteiligten und Zeugen, liesse sich etwas dazu sagen.

Wenn 3 Männer einen einzelnen angreifen ist es doch Notwehr oder?

In der Regel schon.

Im ersten Beitrag war allerdings noch nichts von Angriff gesagt, sondern nur von Bedrohung und etwas, was aus Sicht des Schützen ein Versuch eines Angriffs war.

Notwehr ist gerechtfertigt gegen einen gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Angriff, aber z.B. nicht mehr, wenn der Angriff bereits beendet ist oder eben nie gegenwärtig oder unmittelbar bevorstehend war...

Wie gesagt - im vorliegenden Fall kann es gut möglich sein, dass Notwehr vorgelegen hat, nur kann man das eben von hier aus nicht abschliessend beurteilen, da man nur die Version der 'einen Seite' kennt...

Wie lässt sich eine Unschlud des Schützen darlegen, wenn nur diese Sachverhalt vorliegt? Angenommen es gäbe keine Zeugin (die für den Schützen aussagt) ?

Abgesehen davon, dass ein Beschuldigter im Strafrecht nicht seine Unschuld beweisen muß, sondern die Strafverfolgungsbehörde ihm seine Schuld beweisen muß, kann man die Unschuld unter den geschilderten Gesichtspunkten (keine Zeugen) nicht beweisen (muß man ja wie gesagt auch nicht).

Die Staatsanwaltschaft wird sich alle Aussagen zu Gemüte führen und dann entscheiden, ob eine Anklage erfolgversprechend ist (hinsichtlich Verurteilung) oder nicht. GGF. klagt sie dann an. Dann würde sich das Gericht ebenfalls mit den Aussagen aller Beteiligten beschäftigen und entweder zu der Überzeugung kommen, dass derjenige durch Notwehr gerechtfertigt war, oder nicht, wobei es den Grundsatz 'im Zweifel für den Angeklagten' zu berücksichtigen gilt.

Wie die Überzeugungsbildung von StA und Gericht aussehen werden, können wir von hier aus auch nicht vorhersehen...

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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#4
 Von 
Capt. Chaos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)

Ah ja,
also habe ich es soweit richtig verstanden das eine Nutzung einer mitgeführten Schreckschuss Waffe nur dann zu empfehlen ist wenn man sich vor der Nutzung schon hat eine schieben lassen. Denn dann, und wahrsacheinlich nur dann, könnt man mit Notwehr zuversichtlich argumentieren.

Wie Anfangs erwähnt war das eine reine Neugier Frage, da viele eine solche Waffe besitzen und im grösseren Kreis eigentlich die Annahme gilt, das es in ordnung sei so etwas zu benutzen wenn man sich in einer Gefahrensituation befindet.Welche meiner Meinung nach gegeben ist, wenn man von Menschen bedroht wird die sich nur in Gruppen stark fühlen.

Aber scheinbar ist das ja ein irrglaube, und ich habe mich eines besseren belehren lassen!!

Also am besten mit dem Körper wehren ohne Waffen, da sieht man bestimmt besser da!!

Danke :devilangel:

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#5
 Von 
guest123-1542
Status:
Bachelor
(3084 Beiträge, 577x hilfreich)

-das es in ordnung sei so etwas zu benutzen wenn man sich in einer Gefahrensituation befindet-


Jetzt, ohne dass es wie eine Unterstellung klingt:

Man kann sich auch in eine Gefahrensituation begeben, in der Hoffnung, die Waffe endlich einmal einsetzen zu können.

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#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Wie Anfangs erwähnt war das eine reine Neugier Frage,

Davon habe ich nichts gelesen, im Gegenteil war die Situation ja sehr konkret beschrieben.

das eine Nutzung einer mitgeführten Schreckschuss Waffe nur dann zu empfehlen ist wenn man sich vor der Nutzung schon hat eine schieben lassen.

Das hat niemand so behauptet.

Welche meiner Meinung nach gegeben ist, wenn man von Menschen bedroht wird die sich nur in Gruppen stark fühlen.

Ob einzeln oder in Gruppen oder 'wie die sich wo stark fühelen' ist völlig irrelevant. Relevant ist, ob ein Angriff gegenwärtig ist oder unmittelbar bevorsteht.

man von Menschen bedroht wird

Manch einer fühlt sich bedroht, wenn nachts im Park jemand 100m hinter ihm läuft und dann schnell näher kommt. Deswegen darf man denjenigen aber noch lange nicht mit CS-Gas eindecken, wenn er dann auf 2m rangekommen ist.

Auch wenn einem jemand 20m gegenübersteht und zu einem rüberschreit: 'Ich schlag Dir gleich den Schädel ein' ist das zwar ganz Zweifellos eine Bedrohung, aber noch keine Notwehrsituation.


Deswegen sagte ich ja bereits mehrfach, dass sich eine Notwehr nur ex-post beurteilen läßt, also nachdem sich die Handlung zugetragen hat.



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"<small>da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(SozArb. Straffälligen-/Drogenhilfe)"

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#7
 Von 
Capt. Chaos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)

Sorry, wenn ich mich falsch ausdrückte.
Gemeint war folgende Situation:

Abends spät => in der Stadt unterwegs evtl. in einer Nebengasse => Freundin im Arm => 3 Männer stellen sich in den weg und wollen Geld/Geldwerte dinge ODER provozieren Streit mit anzüglichen Sprüchen => man versucht der Situation zu entkommen in dem nicht auf ein pöbeln eingegangen wird.

Jetzt wird einer handgreiflich => Angst !!

So, nun nochmal: wäre das ein solche Situation?

Es liegt kein Fall vor, auch habe ich niemandem leid zugefügt, es interessiert mich nur die Rechtslage.

Danke nochmal ;)

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Jetzt wird einer handgreiflich

Das wäre dann ein gegenwärtiger Angriff, gegen den Notwehr zulässig ist.

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#9
 Von 
Capt. Chaos
Status:
Beginner
(122 Beiträge, 7x hilfreich)

Danke !Streetworker!,

das wollte ich wissen.

Gruß :cheers:

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