Freiheitsstrafe wegen Krankheit in Geldstrafe umwandeln?

17. Juni 2015 Thema abonnieren
 Von 
alexSLS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Freiheitsstrafe wegen Krankheit in Geldstrafe umwandeln?

Sehr geehrte Forum-Gemeinde,

ich wurde am 20.05.2015 wegen Betrug in zwei Fällen (§§ 263 I, 53 StGB ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Monaten (Einzelstrafe jeweils 2 Monate) verurteilt.

Heute bekam ich das Urteil und jetzt wird es wohl nicht mehr allzu lange dauern, bis mir das Schreiben zum Strafantritt zugestellt wird.

Ich befinde mich derzeit in psychischer Behandlung und laut meinem Arzt wäre es nicht zu empfehlen mich über längere Zeit einzusperren, da ich schon Probleme damit habe, nur für kurze Zeit in meiner Wohnung zu verbringen ohne rausgehen und mich frei bewegen zu können.

Ich habe dies zwar auch der damaligen Richterin und Staatsanwältin bei der Verhandlung gesagt, doch diesen war dies völlig egal.

Meine Frage ist jetzt, ob es möglich ist, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, so dass ich nicht eingesperrt werde?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten.

Mit freundlichen Grüßen
alexSLS

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Hallo,
Natürlich interessiert den Richter sowas nicht..
Aber zu Ihrer eigentlichen Frage, Nein sowas ist NICHT möglich...
Das einzige was bei Ihnen evtl in Betracht käme, dass Sie ein Amtsarzt Haftunfähig schreibt, wird die zuständige JVA machen, aber wie die Chancen stehen, vermag ich nicht zusagen, da ich davon keine Ahnung habe. Selbst wenn, hat die Haftstrafe sowieso nur eine aufschiebende Wirkung.



-- Editiert von ladyjulia am 17.06.2015 12:50

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#2
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

3 Monate und ohne Bewährung? Da ist doch eine Vorgeschichte, die wir nicht kennen.

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ladyjulia
Status:
Beginner
(92 Beiträge, 89x hilfreich)

Ach les ich ja jetzt erst, dachts mir auch gerade.. Evtl einschlägige Vorstrafen ?
Kurze Freiheitsstrafe gibts doch nur in Ausnahmefällen oder irre ich ?

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

@AlesSLS

Nein, so eine Umwandlung ist nicht möglich.

Dazu kommt:

Eine Freiheitsstrafe unter 6 Monaten wird nur dann verhängt, wenn das Gericht meint, dass das dies unerläßlich ist. Ansonsten wird alles was unter 6 Monaten bleibt, normalerweise, in Form von Geldstrafe verhängt, hier also 90 Tagessätze.

Das Gericht hat sich in Ihrem Fall aber ausdrücklich dagegen entschieden dies zu tun, weil es der Auffassung ist, dass Sie sich nicht anders als durch eine Freiheitsstrafe beeindrucken lassen (womit es anscheinend ja auch zieml. richtig liegt). Darüber hinaus hat es auch noch den Vollzug der Strafe für erforderlich erachtet, indem es keine Bewährung ausgesprochen hat.

Insofern wird es -da hat wirdwerden schon Recht- eine entsprechend "schöne" Vorgeschichte geben. Aber gut, für die eigentliche Frage der "Unwandlungsfähigkeit" ist die nicht von Belang.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
alexSLS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von wirdwerden):
3 Monate und ohne Bewährung? Da ist doch eine Vorgeschichte, die wir nicht kennen.
wirdwerden

Letztes Jahr im August wurde ich schon einmal zu 50 Arbeitsstunden und 3 Monaten Bewährung wegen Betruges verurteilt. Außerdem war ich im Januar 2010 wegen Alkoholfahrt zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (also noch ohne Eintrag) verurteilt worden.

1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Dann war das Gericht schon letztes Jahr im August der Ansicht, dass Sie durch Geldstrafen nicht beeindruckbar sind (möglicherweise ging es sogar davon aus, dass Sie neue Straftaten begehen um die Strafe mit dem Erlös zu zahlen) und hat bereits dort eine Strafe unter 6 Monaten verhängt - da noch zur Bewährung.

Nun gab es eine neue einschlägige Tat nach offenbar nur kurzer Zeit, weswegen nun eine Strafe ohne Bewährung fällig war. Die alte Bewährung wird zieml. sicher auch widerrufen, so dass insg. 6 Monate anstehen.

Haben Sie keine Berufung gegen das Urteil eingelegt?

1x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17275x hilfreich)

Das einzige was bei Ihnen evtl in Betracht käme, dass Sie ein Amtsarzt Haftunfähig schreibt, Richtig. Haftunfähig ist man aber auch nur dann, wenn auch die Unterbringung in einem Vollzugskrankenhaus nicht in Frage kommt. Und die vom TE erklärten psychischen Probleme dürften ohnehin nicht zu einer Haftunfähigkeit oder auch nur zur Aufnahme in ein Justizvollzugskrankenhaus führen.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
alexSLS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Die alte Bewährung wird zieml. sicher auch widerrufen, so dass insg. 6 Monate anstehen.
Hmm, das wäre mit Sicherheit sehr bescheiden, denn ich weiß nur so viel. Noch länger in der JVA und ich drehe durch. Außerdem muss ich vom Psychater aus mehrmals täglich Medikamente einnehmen, außerdem muss ich auch noch mehrmals täglich Medikamente wegen meiner Krankheit (Krebs) einnehmen.

Ich frage mich nur wie das funktionieren soll, denn ich fange in zwei Wochen mit der nächsten Chemotherapie an und wahrscheinlich genau dann werd ich wohl zum Strafantritt gehen müssen.

Zitat (von !!Streetworker!! ):
Haben Sie keine Berufung gegen das Urteil eingelegt?
Nein habe ich nicht, denn bei meinem Glück wären es bei einer Berufung noch mehr Monate geworden. Kenne nämlich schon mehrere Fälle bei uns hier im Saarland bei denen es genau so verlief.

1x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17275x hilfreich)

Eigenartig, daß Sie oben noch keinen Krebs hatten... Falls das kein Fake ist: Eine Chemo könnte evtl. zu einem Haftaufschub führen. Da würde ich mich mal ganz flott drum kümmern, d. h., die zuständige Staatsanwaltschaft aufsuchen und entsprechende Nachweise vorlegen. Medikamente nehmen können Sie hingegen genausogut in der JVA - da gibt es auch Ärzte.

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
alexSLS
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

Zitat (von muemmel):
Eigenartig, daß Sie oben noch keinen Krebs hatten... Falls das kein Fake ist: Eine Chemo könnte evtl. zu einem Haftaufschub führen. Da würde ich mich mal ganz flott drum kümmern, d. h., die zuständige Staatsanwaltschaft aufsuchen und entsprechende Nachweise vorlegen. Medikamente nehmen können Sie hingegen genausogut in der JVA - da gibt es auch Ärzte.
Nein, über so etwas mache ich keine Späße oder sonstiges. Ich habe es oben nur nicht erwähnt, weil ich dachte, dass evtl. ein ärztliches Gutachten vom Psychater ausreichen würde. Ein Haftaufschub würde mir voresrt aus reichen, denn wenn ich mit der Chemo fertig bin und es mir soweit wieder besser geht, wird sich das mit den psychischen Problemen sicher auch legen.

1x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17275x hilfreich)

Na ja: Kann man in der Chemo "rausgehen und sich frei bewegen"? Krankenhäuser sind keine Gefängnisse, aber man pflegt sich da sehr viel "drinnen" aufzuhalten...

1x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
wirdwerden
Status:
Unbeschreiblich
(38481 Beiträge, 14013x hilfreich)

Die Sache ist doch ganz einfach. Entweder, die Chemo wird in einem unserer gut ausgestatteten JVA-Krankenhäuser durchgeführt, oder man wird ausgeführt, die Chemo wird durchgeführt und man wird durch die netten Taxiunternehmen der JVA zurückgefahren. Wo ist das Problem?

wirdwerden

2x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32905 Beiträge, 17275x hilfreich)

Wo ist das Problem? Nun, die Justiz ist aber auch nicht so heiß auf derlei kosten- und personalintensive Geschichten. Insofern dürfte er da durchaus Chancen haben.

1x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9522x hilfreich)

Genau so sieht es aus. Ab Hafttag 1 wäre das Bundesland für die Bezahlung der Krankheitskosten (und nicht nur der Ausführung usw.) zuständig und nicht mehr die Krankenkasse.

Zitat:
denn bei meinem Glück wären es bei einer Berufung noch mehr Monate geworden.


Mehr kann es nur werden, wenn auch die Staatsanwaltschaft Berufung einlegt. Legt nur der Verurteilte Berufung ein, kann die Strafe max. gleich hoch bleiben.

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