Gnadengesuch

6. August 2008 Thema abonnieren
 Von 
nemo_80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Gnadengesuch

Hallo,

ich wured am 02.04. diesen Jahre zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten ohne Bewährung verurteilt, da ich einschlägig vorbestraft bin und Rückfällig geworden bin.

Ich habe daraufhin ein Gnadengesuch in Berlin wo ich bis vor kurzem gewohnt habe gestellt da sich meine Lebenssituation aufgrund einer neuen Partnerin drastisch verändert hatte.

Mitlerweile wohne ich mit Ihr zusammen in Köln und jetzt ist folgendes passiert und darauf richtet sich meine Frage.

Wir haben heute festgestellt dass meine Freundin Schwanger geworden ist und nun wollen wir ein neues Gnadengesuch stellen damit ich die Schwangerschaft mitbekomme und natürlich das Kind mit erziehen kann.
ICh wollte fragen wie warscheinlich es in solch einer Situation ist, dass ein Gnadengesuch unter diesem Aspekt angenommen wird und ich wollte wissen wohin ich es zu stellen habe jetzt wo ich in NRW wohne. Meine Freundin will ebenfalls eines stellen, da wollte ich dann noch wissen in wie weit das was bringt wenn sie auch eins stellt.

Ebenso wollte ich fragen, ob man unter dem Gesichtspunkt der Schwangerschaft einen Strafaufschub beantragen kann falls das Gnadengesuch abgelehnt wird.

Ich bedanke mich im Vorfeld für Ihre Antworten und bitte sie mir in diesem Fall mir weiterzuhelfen.

Grüße
nemo

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Wir haben heute festgestellt dass meine Freundin Schwanger geworden ist und nun wollen wir ein neues Gnadengesuch stellen damit ich die Schwangerschaft mitbekomme und natürlich das Kind mit erziehen kann.

Bei 6 Monaten FS sind Sie ja längst wieder draussen, wenn das Kind geboren wird. Und *die Schwangerschaft mitbekommen* ist weiß Gott kein Grund für einen Gnadenerweis.

ICh wollte fragen wie warscheinlich es in solch einer Situation ist, dass ein Gnadengesuch unter diesem Aspekt angenommen

1:1000

Ebenso wollte ich fragen, ob man unter dem Gesichtspunkt der Schwangerschaft einen Strafaufschub beantragen kann falls das Gnadengesuch abgelehnt wird.

Ein Vollstreckungsaufschub kann max. für die Dauer von 4 Monaten bewilligt werden, wenn in dieser Zeit das Vollstreckungshindernis beseitigt werden kann. Nun ist eine Schwangerschaft a) kein Vollstreckungshindernis (es sei denn man ist selbst schwanger) und b) kann es nicht in 4 Monaten beseitigt werden (sondern idR. in 9 ;-)).

Treten Sie die Haftstrafe an. Als Erstverbüßer werden Sie in der Regel nach 2/3 entlassen (also nach 4 Monaten). Dann haben Sie es hinter sich. Alles rausschieben bringt da nichts. Umgehen werden Sie die Haft nicht können.

Ihre Freundin braucht kein Gnadengesuch stellen, eines reicht. Aber wie gesagt - machen Sie sich keine Hoffnungen, dass es bewilligt wird.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#2
 Von 
guest-12303.09.2012 12:24:39
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Bei der Höhe der Strafe ist es nicht der Bundespräsident. In dem Fall ist der Ministerpräsident/Justizminister in dessen Namen zuständig, bzw. Gnadenordnung NRW kann es delegiert haben auf andere Stellen wie Generalstaatsanwalt usw. Das weiss ich nicht konkret.

Die Freundin kann keinen Gnadengesuch stellen, das kann nur der Delinquent selbst. Es sei denn sie macht das im Auftrag/mit Vollmacht von dir in deinem Namen. Aber wozu das? Im übrigen denke ich, daß eine Amnestie in deinem Fall kaum erreicht werden kann.

Ein Haftaufschub halte ich auch für kaum denkbar, dieser wird beim Staatsanwalt (STA Köln) beantragt. Ob die Sache so ewtas rechtfertigt dazu müssen nach stpo "schwerwiegende gründe" sein. Und das "Beobachten des Verlaufs einer Schwangerschaft" ist mit Sicherheit kein schwerwiegender Grund im Sinne des Gesetzes. Das Miterziehen eines Kindes dann schon eher.

Ist der Haftantrittstermin schon da?
Ein vorzeitiger Haftantritt ist in dem Fall sehr wahrscheinlich durchzusetzen, damit du nach 6 Monaten oder sogar weniger wieder raus bist, wenn das Kind da ist.

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#3
 Von 
guest123-2110
Status:
Praktikant
(517 Beiträge, 206x hilfreich)

--- editiert vom Admin

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#4
 Von 
guest-12303.09.2012 12:24:39
Status:
Frischling
(29 Beiträge, 1x hilfreich)

Das hat niemand behauptet. Köhler hätte aber zuständig sein können, wenn die Strafe höher wäre und je nachdem was der Tatbestand war. Ich will damit andeuten, daß das unterschiedlich sein kann, WER zuständig ist.

Bitte zwischen den Zeilen lesen, statt Erbsen zu zählen ;-)

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"~Justitia fortitudo mea est~"

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#5
 Von 
dadl6
Status:
Praktikant
(609 Beiträge, 107x hilfreich)

quote:
ICh wollte fragen wie warscheinlich es in solch einer Situation ist, dass ein Gnadengesuch unter diesem Aspekt angenommen

1:1000


Das ist aber noch sehr vorsichtig geschätzt. 1 bis 2 Nullen müssten dort wohl noch mindestens rangehängt werden.

quote:
Die Freundin kann keinen Gnadengesuch stellen, das kann nur der Delinquent selbst. Es sei denn sie macht das im Auftrag/mit Vollmacht von dir in deinem Namen.


Das ist nicht ganz richtig. Auch dritte Personen haben ein Recht, Gnadenanträge zu stellen. In diesem Fall muss aber das Einverständnis des Verurteilten eingeholt werden. Ein 'doppelter' Gnadenantrag bringt nichts.

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#6
 Von 
nemo_80
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Antworten vorab.

Dann hab ich aber noch eine zusätzliche Frage. Ich habe hier eine feste Arbeit bei der ich nicht wenig Geld verdiene und einen festen Wohnsitz. WIe warscheinlich ist es denn unter diesen Umständen und der Schwangerschaft zusätzlich dass ich dann wenigstens in den offenen Vollzug komme und ist es richtig, dass während eines laufendes Gnadengesuches kein Strafantritt erfolgen kann?

Danke nochmal für die antworten.

grüße

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#7
 Von 
C.Konert
Status:
Praktikant
(662 Beiträge, 93x hilfreich)

und ist es richtig, dass während eines laufendes Gnadengesuches kein Strafantritt erfolgen kann?

Nein, das Gnadengesuch hemmt nicht die Strafvollstreckung, das steht auch auf der Ladung zum Strafantritt mit drauf.

-----------------
"stud.iur Hr. C.Konert
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg"

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#8
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30197 Beiträge, 9550x hilfreich)

Richtig. Wenn Sie Erstverbüßer sind, kommen Sie mit 6 Monaten sowiso in den offenen Vollzug, wenn keine in Ihrer Person liegenden Gründe entgegenstehen. Offener Vollzug heisst aber nicht, dass Sie die Anstalt verlassen dürfen. Dazu müssen Sie Freigänger werden. Zum dem Thema (Strafvollzug in NRW) kann *Baikal* sicher noch was sagen, oder Sie müßten mal in der JVA anrufen, die für Sie zuständig sein wird.

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"da mihi factum, dabo tibi ius-iura novit curia
Gruß,Bob(Sozialarbeiter, Straffälligenhilfe)"

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#9
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(34340 Beiträge, 17769x hilfreich)

Hi,

Sie können natürlich beantragen, daß während der Entscheidung über den Gnadenantrag die Vollstreckung ausgesetzt wird. Allerdings sind die Chancen da auch nicht größer als bei dem eigentlichen Gnadengesuch.

Gruß vom mümmel

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#10
 Von 
baikal
Status:
Schüler
(188 Beiträge, 26x hilfreich)

Zunächst wäre schon interessant zu wissen wo die Verurteilung erfolgte, möglicherweise noch in Berlin? Auf jeden Fall bleibt die StA am Ort der Verurteilung für die Vollstreckung zuständig und diese lädt auch in die zuständige JVA des Bundeslandes. Es gibt zwar die Möglichkeit sich nach § 8 StVollzG "heimatnah" verlegen zu lassen. Die Voraussetzungen dürften hier wohl klar erfüllt sein. Ob das allerdings vor Strafantritt möglich ist entzieht sich meiner Kenntnis. Einen Versuch ist es allemal wert. Wenn nicht, direkt am Tag des Haftantritts den Antrag stellen.
Die Ladung zum Strafantritt wird wohl auch in den meisten anderen Bundesländern in den offenen Vollzug erfolgen.
Aber Vorsicht, "heimatnah" kann auch, zumindest zunächst, geschlossener Vollzug sein.

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