Polizei löscht Inhalte vom Handy + Beamtenbeleidigung

18. Januar 2016 Thema abonnieren
 Von 
keks13
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Polizei löscht Inhalte vom Handy + Beamtenbeleidigung

Ich bin immer noch total aufgewühlt, da mir heute morgen etwas passiert ist, das für mein Verständnis einfach nicht korrekt ist. Ich war mit ein paar Freunden feiern und habe außerhalb der Disco einen Polizeieinsatz gefilmt, bei dem die Polizisten äußerst aggressiv aufgetreten sind. Als sie bemerkt haben, dass ich die ganze Sache gefilmt habe, wurde ich angegangen ich solle aufhören und das Video sofort löschen. Ersterer Anweisung bin ich auch gefolgt. Da ich das Video jedoch nicht vor den Augen der Polizistin löschen wollte, hat diese mich in den Schnee geschupst, festgehalten und das Video von meinem Handy gelöscht. Anschließend habe ich noch mit ihr diskutiert und mir ist ein "Ist Hauptschule jetzt Vorraussetzung für Polizei" rausgerutscht. Ich weiß jetzt ehrlich gesagt nicht, wie ich mich genau verhalten soll und wann könnte ich in etwa mit dem Anzeigeschreiben rechnen ?

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7 Antworten
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#1
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Mach Dir nicht draus. So ne (in meinem Fall klar widerrechtliche) Videolöschnummer ist mir auch schon passiert. In dem Moment sitzen die Jungs am längeren Hebel. Muß man erst mal so hinnehmen, wenn es nicht eskalieren soll, nützt alles nichts.

Blöd von Dir war natürlich das Video (wenn Du es eh löschen wolltest) nicht vor deren Augen zu löschen. Ansonsten warte erst mal ab, ob überhaupt was kommt. Wenn dann, kannst Du in -grob geschätzt- 2 bis 6 Wochen damit rechnen.

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#2
 Von 
Rechtschreibung
Status:
Lehrling
(1107 Beiträge, 1207x hilfreich)

Hier könnte es sich lohnen, dass Handy an einen Datenrettungsservice zu geben. Nicht alles was gelöscht ist, ist dann auch wirklich weg von dem Ding.

Desweiteren würde ich hier über eine Dienstaufsichtsbeschwerde bzw. Strafnazeige nachdenken. Das birgt natürlich das Risiko, dass einem am Ende nicht geglaubt wird. Ich würde also die Fße still haltn und erstmal abwarten, ob da überhaupt etwas kommt. Und dann würde ich mich doch schon für die Beschreibung des Tathergangs durch den Polizisten interessieren.

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


Dass die Videolöschnummer "klar widerrechtlich" ist, sehe ich nicht unbedingt so.
Könnte auch von §229 BGB gedeckt sein.
Falls(!) durch die Filmerei die Persönlichkeitsrechte des Polizisten oder derjenigen Person, gegen die sich die Polizei richtete, verletzt wurden**, dann hätte man jedenfalls nicht damit warten müssen, bis der Film in sozialen Netzwerken gelandet ist. Selbsthilfe kann erlaubt sein, wenn gerichtliche Hilfe gegen die Verletzung der Persönlichkeitsrechte nicht schnell genug möglich ist. Und da Videos heute schneller im Internet hochgeladen sind als man ein Gericht anrufen kann, erscheint eine Rechtfertigung der Löschaktion nach §229 BGB nicht ganz fernliegend.

** Wenn man Polizisten bei einer Festnahme filmt, sind ja nicht nur die Rechte der Polizisten betroffen, sondern auch die Rechte des Festgenommenen - das wird gerne vergessen.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
!!Streetworker!!
Status:
Unbeschreiblich
(30226 Beiträge, 9517x hilfreich)

Zitat:
Dass die Videolöschnummer "klar widerrechtlich" ist, sehe ich nicht unbedingt so.


Ich schrieb, dass sie es in meinem Fall war. Und dort war sie es 100%ig, da ich dort kein "Verpflichteter" iSv. § 229 war. Die Beamten und Streifenwagen waren dort nur als "Beiwerk" enthalten (keine Gesichter erkennbar, von niemandem, keine Kennzeichen von Einsatzfahrzeugen - nichts).

Aber selbst wenn es so gewesen wäre ist die Löschung nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern muß unterschieden werden. Nicht jeder, der Polizisten filmt, will diese Bilder veröffentlichen. Es gibr eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11

Zitat:
Über den Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht ganz wichtige Punkte klar. Polizisten sind laut der Entscheidung keine Privatpersonen, und an der Information über Polizeieinsätze besteht ein öffentliches Interesse:

Der Einsatz von Polizeibeamten, namentlich ein Einsatz von Kräften des Spezialeinsatzkommandos stellt im Sinne der einschlägigen Bestimmung des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen.


Eine Einschränkung gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn die Bilder zur "Enttarnung" von Spezialkräften führen können.


Die Wertung des Gerichts, dass Polizeieinsätze zeitgeschichtliche Ereignisse sind, wird auch Auswirkungen auf Fotografierverbote gegenüber Menschen haben, die keinen Presseausweis besitzen. Auch wenn diese sich – vielleicht – nicht auf die Pressefreiheit berufen können, so gelten die Freiheiten des Kunsturheberrechtsgesetzes doch für jedermann.

Quelle: RA Udo Vetter / Lawblog


Zum Thema allg. Persönlichkeitsrecht der Beamten hatte schon die Vorinstanz (VGH BAWÜ) ausgeführt:


Zitat:

Die Maßnahmen seien auch nicht zum Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der eingesetzten Beamten gerechtfertigt. Da die §§ 22 ff. KunstUrhG für ihren Geltungsbereich im Verhältnis zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht spezielle Normen seien, scheide im Bereich des Bildnisschutzes ein Rückgriff auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus.

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Zitat:
Wenn man Polizisten bei einer Festnahme filmt, sind ja nicht nur die Rechte der Polizisten betroffen, sondern auch die Rechte des Festgenommenen - das wird gerne vergessen.


Dann sind wir ja noch einen Schritt mehr von einer rechtmäßigen Aktion entfernt, denn die bloße *Vermutung*, daß die Aufnahme veröffentlicht werden soll *und* das noch gegen den *vermuteten* Willen des Festgenommenen verstößt, wird nach keiner lebensnahen Würdigung mehr als Rechtfertigung dienen können. (Wobei ich mich auch dann frage, ob nicht eher Sicherstellung des Handys - anstatt Löschung eines trotz allem immer noch urheberrechtlich geschützten fremden Werkes - der korrekte Weg gewesen wäre.)

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#6
 Von 
keks13
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ersteinmal vielen Dank für die Antworten :)
Ich stand ein bisschen abseits und habe niemanden direkt ins Gesicht gefilmt und kam mir ehrlich ein wenig misshandelt vor, als ich plötzlich im Schnee lag und an meinem Handy rumgefummelt wurde. Im Internet lese ich jetzt dauernd, dass sich ein Entschuldigungsbrief strafmindernd auswirken kann. bringt das wirklich was ? und eigentlich will ich mich ja auch gar nicht entschuldigen, da ich von der Dame wirklich äußerst herablassend behandelt wurde. Also wenn ich mit dem ersten Schreiben in 2-6 Wochen rechnen kann, wielange zieht sich denn dann das ganze Verfahren etwa :/ ? Insbesondere der Zeitpunkt zu dem die Höhe des Tagessatzes festgesetzt wird ?

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#7
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16472 Beiträge, 9287x hilfreich)


Zitat:
Es gibr eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28. März 2012, Aktenzeichen 6 C 12.11

Die ist mit durchaus bekannt, incl. dem Verlauf der Vorinstanzen - ist ja schließlich nicht nur "mein" Bundesland gewesen, der Fall hat sich sogar fast vor meiner Haustür abgespielt.

Im Fall des BVerwG ging es um einen Fotografen der Print-Presse - einer anerkannt seriösen und verantwortungsbewussten Zeitung, die in der Vergangenheit gezeigt hat, dass eine rechtswidrige Verbreitung nicht zu befürchten war. (Foto des Fotografen geht erst durch die Redaktion, dort wurde in der Vergangenheit reglmäßig verpixelt bzw. unangemessene Bilder gar nicht veröffentlicht, usw.).
Der Einsatzleiter hätte z.B. durch Kontaktaufnahme mit der Redaktion sicherstellen können, dass die Fotos nicht in rechtswidriger Weise verbreitet werden, was ein milderes Mittel gewesen wäre, als den Fotografen zu bedrängen.
Von einer klassischen Digitalkamera aus kann man ja auch gar nicht so schnell verbreiten, so dass man auch nocht nachträglich reagieren hätte können. Da es sich um den Fotograf einer Print-Zeitung handelte, wäre eine Verbreitung ja erst mit der nächsten Zeitungsausgabe (also am nächsten Tag) akut gewesen.
Das Urteil ist deshalb so gefallen, weil es eben keinen ernsthaften Anhaltspunkt dafür gab, dass dem (rechtmäßigen) Fotografieren unmittelbar ein rechtswidriges Verbreiten folgen würde.

Hier liegt es nun anders. Wenn mit einer Handykamera gefilmt wird, ist eine Verbreitung wesentlich naheliegender - nämlich genau einen "Wisch" auf dem Handy entfernt. Und die allgemeine Lebenserfahrung, dass ein Handyfilm spätestens Minuten später auf der eigenen Fratzenbuch-Seite hochgeladen ist, kann man nicht wegdiskutieren.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Auch ich bin der Ansicht, dass das Fotografieren / Filmen von Polizisten im Dienst(!) keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, weil nicht die Privatspähre sondern nur die "Dienstspähre" beeinträchtigt wird.
Aber ich bezweifle, dass das Urteil des BVerwG so gefallen wäre, wenn da statt eines Fotoreporters einer Zeitung, ein zufälliger Discogänger mit Handykamera (und direkter LTE-Anbindung ans Internet) gestanden hätte.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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