Strafbarkeit chatverlauf

23. Dezember 2021 Thema abonnieren
 Von 
Anonym4312
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Strafbarkeit chatverlauf

Hallo , eine vielleicht was dumme Frage , die mich aber durchaus mal interessieren würde. Nehmen wir an ich schreibe bei WhatsApp eine Nachricht zb mit dem Inhalt : „hey … kannst du mir das Musikalbum (xy welches noch nicht im Handel ist) mitbringen, würde es mir dann auf meinen Stick kopieren )

So nun schickt man diese Nachricht aber versehentlich an einen falschen Kontakt .

Könnte man nun Probleme bekommen wenn die Person der man diese Nachricht geschickt hat damit zur Polizei geht ?

Lg

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120116 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Anonym4312):
Könnte man nun Probleme bekommen wenn die Person der man diese Nachricht geschickt hat damit zur Polizei geht ?

Wie konkret definiert man denn "Probleme"?


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
Anonym4312
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ärger mit dem Gesetz zb.
Was ich mich halt Frage ist ob solch eine WhatsApp Nachricht ausreicht

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Anonym4312
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich kenne mich nicht sonderlich gut aus.. also bitte habt Nachsicht

0x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(120116 Beiträge, 39831x hilfreich)

Zitat (von Anonym4312):
Ärger mit dem Gesetz zb.

Ärger bekommt man nicht mit dem Gesetz, sondern mit denen die es vertreten (Anwälte, Polizei, Gerichte, ...)



Zitat (von Anonym4312):
Was ich mich halt Frage ist ob solch eine WhatsApp Nachricht ausreicht

Da bereits die reine Aussage einer Person ausreicht, ist das bei einer WhatsApp Nachricht erst recht so.

Die Polizei könnte geneigt sein, das ganze als "Raubkopie" zu werten und entsprechende Ermittlungen einzuleiten.
Die Anwälte der Rechteinhaber könnten hier bei fehlenden Rechten auf Unterlassung klagen.

Die Polizei hat in der Regel aber besseres zu tun und die Anwälte müssten erst mal davon erfahren.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(47618 Beiträge, 16830x hilfreich)

Zitat (von Anonym4312):
Könnte man nun Probleme bekommen wenn die Person der man diese Nachricht geschickt hat damit zur Polizei geht ?


Wenn man polizeiliche Ermittlungen gegen sich selbst als Probleme bezeichnet, dann kann man durchaus Probleme bekommen. Das kann im Extremfall in eine Hausdurchsuchung münden, wenn der Verdacht besteht, dass man das schon häufiger gemacht hat.

Der Chatverlauf für sich alleine genommen erfüllt jedoch keinen Straftatbestand. Wenn also bei den polizeilichen Ermittlungen nichts heraus kommt, dann wird das Verfahren eingestellt.

Die einfache Weitergabe des Chatverlaufs dürfte aber kaum umfangreiche Ermittlungen auslösen. Wenn der Empfänger der Nachricht aber weiß, wer der eigentliche Adressat sein sollte und dieser Adressat aufgrund z-B- seiner beruflichen Stellung Zugriff auf noch nicht veröffentlichte Musikalben hat, dann könnte es schon anders aussehen.

Die Probleme für den eigentlichen Adressaten können dann durchaus erheblich größer sein als die Probleme des Verfassers der Nachricht.

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