Tatvorwurf: Straftat nach dem Gesetz gegen Doping im Sport (Anhörungsbogen)

26. Dezember 2022 Thema abonnieren
 Von 
Rodnick2014
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)
Tatvorwurf: Straftat nach dem Gesetz gegen Doping im Sport (Anhörungsbogen)

Hallo und frohe Weihnachten,
Person A ist Heiligabend ein Schreiben der Staatsanwaltschaft in den Briefkasten geflattert.
Darin wird A bezichtigt 2017-2019 über einen Onlineshop verbotene Arzeneimittel erworben zu haben. Das stimmt so auch.
Es soll ein Vergehen gemäß Par.3, Abs 4 und Par. 4, Abs 2 sein.
...
A wird eine Einstellung des Verfahrens nach Par 153a, Abs 2 StPO angeboten.

Zum Vorwurf: A hat wissentlich der "illegalen" Handlungsweise Testo. und Sildenafil bestellt. Dies wurde aber wegen a) des nachweislich sehr niedrigen Testo-Spiegels und zur " Rettung" der Partnerschaft bestellt. Zum Doping im sportlichen Bereich und Handel hat A es nie verwendet, wenn A auch damals noch Freizeit- Sport getrieben habe. Mittlerweile ist A Rentner.
Wie geht A mit diesem Anhörungsbogen, bzw. mit den Vorwürfen am Besten um?

LG

-- Editiert von User am 26. Dezember 2022 08:11

-- Editiert von User am 26. Dezember 2022 08:18

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12 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16544 Beiträge, 9312x hilfreich)

Was sinnvoll ist, hängt maßgeblich von der Summe ab, die A als Einstellungsauflage bezahlen soll.

Ich gehe davon aus, dass die Bestellung nicht bei einer Versandapotheke mit deutscher Apothekenzulassung erfolgte?
Möglicherweise sogar im Ausland bestellt?

Wenn man nämlich des Verstoß gegen das Anti-Dopinggesetz "wegbekommt", bleibt sehr wahrscheinlich immer noch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz übrig.
Dafür gibt es zwar "nur" ein Bußgeld. Aber insbesondere, wenn es um mehrere Bestellungen geht, könnte eine Einstellung nach §153a der günstigere Weg sein.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#2
 Von 
Rodnick2014
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Was sinnvoll ist, hängt maßgeblich von der Summe ab, die A als Einstellungsauflage bezahlen soll

Eine Summe ist A noch nicht bekannt
Zitat:

Ich gehe davon aus, dass die Bestellung nicht bei einer Versandapotheke mit deutscher Apothekenzulassung erfolgte?
Möglicherweise sogar im Ausland bestellt?


Ja, wurde im Ausland bestellt.

Zitat:
man nämlich des Verstoß gegen das Anti-Dopinggesetz "wegbekommt", bleibt sehr wahrscheinlich immer noch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz übrig.
Dafür gibt es zwar "nur" ein Bußgeld. Aber insbesondere, wenn es um mehrere Bestellungen geht, könnte eine Einstellung nach §153a der günstigere Weg sein.


Es sind mehrere Bestellungen in größeren Abständen.

Signatur:

Es gibt keinen und es wird nie einen Menschen geben,
der etwas mit Bestimmtheit weiß.

Xenophanes

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#3
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16544 Beiträge, 9312x hilfreich)

Wie gesagt: Komplett ungeschoren wir A nicht aus der Sache rauskommen, weil allein schon der Kauf bei bei einem ausländischen Shop ohne deutsche Lizenz nicht legal ist. Die Frage des Dopings ist "unterm Strich" sekundär. Von daher macht man sich nichts kaputt, wenn man sich mit einer Einstellung nach §153a einverstanden erklärt.
Dass man sich nicht dopen wollte, kann man ja trotzdem schreiben.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#4
 Von 
DeusExMachina
Status:
Lehrling
(1494 Beiträge, 310x hilfreich)

Zitat (von drkabo):
Wie gesagt: Komplett ungeschoren wir A nicht aus der Sache rauskommen
Also wenn sich deutsche Richter empathisch in jemanden hineinfühlen können, dann sind es Delinquenten mit vermindertem Sexualverlangen. Persönlich würde ich es ein wenig anders machen:

Zitat (von Rodnick2014):
des nachweislich sehr niedrigen Testo-Spiegels
Den Nachweis würde ich erbringen oder zumindest in Aussicht stellen und meine Geschichte ausführlich schildern. Abschließend würde ich natürlich auf meine Belastung unter dem Eindruck des Strafverfahrens hinweisen und einer Einstellung gerne entgegensehen. Bei dem Ersttäter wäre dann auch noch der 153 StPO durchaus im Rennen. Reue und das Versprechen, niemals wieder so eine Dummheit zu begehen (jetzt - nach der Erleuchtung) machen sich auch rglm. gut.

Signatur:

Wahrheit ist Verhandlungssache.

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#5
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16544 Beiträge, 9312x hilfreich)

Zitat (von DeusExMachina):
Also wenn sich deutsche Richter empathisch in jemanden hineinfühlen können, dann sind es Delinquenten mit vermindertem Sexualverlangen.

Das mag sein.
Aber der Fall ist ja noch weit davon entfernt, bei einem Richter zu landen.
Der nächste, der über den Fall entscheidet, ist der Staatsanwalt. Und wenn der mitfühlend ist, wird das Dopingvergehen eingestellt und die verbleibende AMG-OWi an die zuständige Bußgeldstelle der Gesundheitsbehörde abgegeben - was rein finanziell etwa auf das gleiche hinauslaufen wird, als wenn der Fragesteller direkt einer Einstellung nach §153a StPO zustimmt. Dann kann nämlich kein Bußgeld mehr nachkommen.

Zitat (von DeusExMachina):
Den Nachweis würde ich erbringen oder zumindest in Aussicht stellen und meine Geschichte ausführlich schildern.

Da bin ich skeptisch. Je ausführlicher man das "Motiv" schildert, desto stärker kommt der Vorsatz zum Ausdruck. ("Eigentlich wusste ich, dass es illegal ist, habe aber trotzdem mehrmals bestellt, weil ich es brauchte.") - Ich sehe das eher als kontraproduktiv. Für mich ist das ein Fall, wo man sich durch zu viel eigene Äußerungen selbst eher reinreiten kann.

Zitat (von DeusExMachina):
Bei dem Ersttäter wäre dann auch noch der 153 StPO durchaus im Rennen.

Dopingvergehen werden regional wohl sehr unterschiedlich gehandhabt. Bei mehreren Bestellungen wäre in meiner Gegend eine Einstellung nach §153 StPO (ohne "a") wenig realistisch.

Mein Gedanke: Angenommen der Staatsanwalt will einerseits kein "großes Fass" aufmachen, denkt aber auch, dass der Fall für einen §153 nicht klein genug ist (wegen der Mehrfachbestellung). Wenn dann keine Zustimmung zum §153a vorliegt, dann hat der Fragesteller gleich einen Strafbefehl am Hals.

Zitat (von DeusExMachina):
Reue und das Versprechen, niemals wieder so eine Dummheit zu begehen (jetzt - nach der Erleuchtung) machen sich auch rglm. gut.

Volle Zustimmung.

Signatur:

Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB.

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#6
 Von 
Rodnick2014
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Tja, deutsche Rechtsprechung....
editiert

-- Editiert von Moderator am 29. Dezember 2022 17:40

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der etwas mit Bestimmtheit weiß.

Xenophanes

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#7
 Von 
Demonio
Status:
Bachelor
(3591 Beiträge, 971x hilfreich)

Die Rechtsprechung erfolgt durch Gerichte. Wenn die Staatsanwaltschaft kulanterweise ein Verfahren (ggf. gegen Auflagen) einstellt, und somit nicht vor Gericht bringt, dann hat das mit Rechtsprechung nichts zu tun.

editiert

-- Editiert von Moderator am 29. Dezember 2022 17:40

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#11
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16544 Beiträge, 9312x hilfreich)

Zitat (von Rodnick2014):
Tja, deutsche Rechtsprechung... editiert


Mit Rechtsprechung hat das zwar wirklich nichts zu tun - aber "wie hoch der zuständige Staatsanwalt den Fall hängt" bzw. welchen Elan der Staatsanwalt bei dem Fall zeigt, ist in der Tat äußerst schwierig einzuschätzen. Da gibt es regionale Unterschiede und dazu kommt, dass Dopingvergehen eher selten vorkommen. Dadurch gibt es wenig Erfahrung, weder hier beim Forum noch (wahrscheinlich) beim zuständigen Staatsanwalt. Somit ist ein pauschaler Ratschlag schwierig.

-- Editiert von Moderator am 29. Dezember 2022 17:40

Signatur:

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