Bin gespannt, wie hierzu die Rechtslage ist. Und zwar geht es um das Senden des besagten Screenshots per Instagram Direct also per privater Nachricht. Ist das legal?
Screenshot von einem Instafoto angefertigt. Ist das Weitersenden per PN erlaubt?
Wenn Du die Rechte am Bild hast, das Du per Screenshot fotografiert hast: ja.ZitatIst das legal? :
Zitat:Wenn Du die Rechte am Bild hast, das Du per Screenshot fotografiert hast: ja.ZitatIst das legal? :
Die hätte ich nicht, also wäre das illegal auch per PN, wenn das Foto frei in Instagram zu sehen wäre?
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Ja.ZitatDie hätte ich nicht, also wäre das illegal auch per PN, wenn das Foto frei in Instagram zu sehen wäre? :
Zitat:Ja.ZitatDie hätte ich nicht, also wäre das illegal auch per PN, wenn das Foto frei in Instagram zu sehen wäre? :
Gut zu wissen, gut das ich das nicht getan habe und danke für die Aufklärung!
UrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sagt, dass es meist zulässig ist, ein fremdes geschütztes Werk (hier eine Fotografie) zu kopieren.
Und ein hohes Gericht hat geurteilt, dass es zulässig ist, eine solche zulässige Kopie an bis zu sechs enge Bekannte weiterzugeben. Für Gruppen über sechs Personen gibt es noch keine Urteile - das wäre also spannend ;-).
Eine PN sollte wohl sicherstellen, dass das Werk nicht vom Absender an eine Öffentlichkeit gelangt. Falls einer der Empfänger der PN das Werk an eine Öffentlichkeit weitergibt, ist dieser Empfänger dafür haftbar - nicht der ursprüngliche Sender der PN.
Was "eine Öffentlichkeit" ist, kann man in etwa Absatz 3 § 15 UrhG entnehmen:
Zitat:(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.
Soviel zum Urheberrecht des Fotografen und zum Nutzungsrecht der Vertragspartner des Fotografen.
Darüber hinaus haben auf einer Fotografie abgebildete Personen auch noch ein Persönlichkeitsrecht. Darüber steht etwas im Kunst-Urhberrechtsgesetz. Das ist hier aber wohl nicht relevant.
Gruß aus Berlin, Gerd
Dann sollte man auch richtig lesen ....ZitatUrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sagt, dass es meist zulässig ist, ein fremdes geschütztes Werk (hier eine Fotografie) zu kopieren. :
Zitat:
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Und genau das passiert im dem vom TE geschilderten Fall. Und damit ist die Vervielfältigung NICHT zulässig.
Zitat:Dann sollte man auch richtig lesen ....ZitatUrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sagt, dass es meist zulässig ist, ein fremdes geschütztes Werk (hier eine Fotografie) zu kopieren. :
Zitat:
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Und genau das passiert im dem vom TE geschilderten Fall. Und damit ist die Vervielfältigung NICHT zulässig.
Ein Person stellt ein geschütztes Werk ins Internet, hier eine Fotografie auf die Plattform "Instagram".
Frage 1: Aus welchen Gründen sollte es für den TE offensichtlich sein, dass dieses Werk selbst eine Kopie ist, die rechtswidrig hergestellt worden ist?
Spekulation 1: Der Instagram-Kunde hat dieses Foto selbst aus dem Internet geklaut oder von einem ihm bekannten Fotografen. Meinst du dies?
Nachfrage 1: Aber woher weiß der TE, dass der Instagram-Kunde dieses Foto selbst aus dem Internet geklaut hat oder von einem ihm bekannten Fotografen? Aus welchen Gründen sollte dies für den TE offensichtlich gewesen sein?
Frage 2: Aus welchen Gründen sollte es für den TE offensichtlich sein, dass dieses Werk rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist?
Spekulation 2: Der Instagram-Kunde hat dieses Foto selbst von einem ihm bekannten Fotografen legal erworben, aber ohne dessen Zustummung ins Internet gestellt. Meinst du dies?
Nachfrage 2: Aber woher weiß der TE, dass der Instagram-Kunde keine UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten für Instagram von seinem Fotografen hatte? Wie konnte der TE dies dem Werk ansehen? Warum war dies offensichtlich ?
Gruß aus Berlin, Gerd
ZitatFrage 1: Aus welchen Gründen sollte es für den TE offensichtlich sein, dass dieses Werk selbst eine Kopie ist, die rechtswidrig hergestellt worden ist? :
Vielleicht nochmal das Gesetz richtig lesen! Ist Dir die Bedeutung des Wortes "oder" bekannt?ZitatFrage 2: Aus welchen Gründen sollte es für den TE offensichtlich sein, dass dieses Werk rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht worden ist? :
Extra für Dich mal den relevanten Wortlaut hervorgehoben:
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern ... soweit nicht zur Vervielfältigung eine .... öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
ZitatExtra für Dich mal den relevanten Wortlaut hervorgehoben: :
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern ... soweit nicht zur Vervielfältigung eine .... öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Ja, so kann man das Deutsch des Gesetzgebers (bzw. der Redaktion und den Korrektoren des Bundestages) auch in den falschen Hals bekommen ;- ).
Folgte man deiner verkürzten Interpretation des Gesetes "soweit nicht zur Vervielfältigung eine .... öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird", wäre es generell unzulässig, ein Werk zu vervielfältigen, das im Internet gezeigt wird ;-) ;-).
Das ist natürlich hanebüchener Unsinn! Wir lesen jetzt mal den Gesetzestext zusammen - nachdem ich ihn ins Verständliche lektoriert habe:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen,
--> soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird
oder
--> eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Die Redaktion des Bundestages hat es hier verabsäumt, zwecks besserer Verstehbarkeit das Adketiv rechtswidrig mit seinem Adverb offensichtlich vor vor der letzten Passage öffentlich zugänglich gemachte Vorlage zu wiederholen.
Gruß aus Berlin, Gerd
Ah ja .... und das kannst Du auch irgendwie belegen?ZitatDie Redaktion des Bundestages hat es hier verabsäumt, zwecks besserer Verstehbarkeit das Adketiv rechtswidrig mit seinem Adverb offensichtlich vor vor der letzten Passage öffentlich zugänglich gemachte Vorlage zu wiederholen. :
ZitatAh ja .... und das kannst Du auch irgendwie belegen? :
So ziemlich jeder Kommentar zum UrhG.
Oder:
"Es dürfen keine Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen erstellt werden."
https://www.uni-bremen.de/urheberrecht/wissensplattform/4-sonderfall-kopien-zum-privaten-und-eigenen-gebrauch
Zitatsoweit nicht zur Vervielfältigung eine .... öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird :
Wäre so das zu lesen, müßte man sich fragen, wieso der Gesetzgeber dann nicht "öffentlich zugänglich gemachte oder rechtswidrig hergestellte" geschrieben hat.
Oder wieso gerade die rechtmäßige Veröffentlichung eine Privatkopie ausschließen soll.
Umgekehrt kannst du vermutlich belegen, daß ein Gericht schon mal so geurteilt hat, wie du es (falsch) verstehst?
-- Editiert von BigiBigiBigi am 06.11.2020 12:33
Zeigst Du mal bitte einen Kommentar.ZitatSo ziemlich jeder Kommentar zum UrhG. :
ZitatZeigst Du mal bitte einen Kommentar. :
Bitte. Hier von der Uni Bremen:
Keine Verwendung einer offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder öffentlich zugänglich gemachten Vorlage
Es dürfen keine Kopien von offensichtlich rechtswidrig hergestellten oder offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen erstellt werden. [Herv. Gerd]
Auch hier wird die Kombination aus Adverb 1 und Adverb 2 offensichtlich rechtswidrig von den Dozenten wiederholt - wie bereits von mir oben. Hätte die Redaktion des Bundestags diese verständnisfördernde Redundanz ebenfalls gewagt, wäre dies Missverständnis verhindert worden.
Immerhin wollte der Gesetzgeber ja nicht erreichen, dass Bücher, Schallplatten, Bilder und Filme für private Zwecke kopiert werden dürfen, wenn sie aus dem Laden stammen, nicht aber, wenn sie aus dem Internet stammen ;-).
Weiter heißt es bei der Uni Bremen, was für unseren Fall wichtig ist:
Im Privatbereich können die Kopien im Freundes- bzw. Familienkreis weitergegeben werden. Dabei dürfen nur so viele Kopien gemacht werden, wie es für den verfolgten Zweck notwendig ist. Nach einem älteren Urteil des Bundesgerichtshofs (14.04.1978, Az. I ZR 111/76) dürfen höchstens bis zu sieben Kopien eines Werkes erstellt und genutzt werden.
Gruß aus Berlin, Gerd
ZitatBitte. Hier von der Uni Bremen: :
a) Ist das kein Kommentar.
b) Sprach BigiBigiBigi von "So ziemlich jeder Kommentar zum UrhG.".
Ich lasse mich gerne belehren ... aber irgendeinen Text von einem Dr. an der Akademie für Weiterbildung der Uni Bremen sehe ich nicht als Kommentar an.
Und noch eine Frage: warum hat der Gesetzgeber dann nicht folgenden Passus genutzt?
Zitat:Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage verwendet wird.
-- Editiert von user08154711 am 07.11.2020 08:09
Zitat:
Ich lasse mich gerne belehren ...
Offenbar nicht.
Es gibt einen Unterschied zwischen rentintentem Nörgeln und sich belehren Lassen.
was sagen denn die AGB von Instagram?
Üblicherweise lassen die sich ja beim veröffentlichen rechte einräumen, die U.U. auch das Versenden per PM erlauben.
Gerade vor dem Hintergrund des Geschäftsmodells halte ich das zumindest für nicht ausgeschlossen.
Grüße
Ah ja ... immer noch keine Belege.ZitatEs gibt einen Unterschied zwischen rentintentem Nörgeln und sich belehren Lassen. :
Es gibt keinen Unterschied zwischen Besserwisser und Oberlehrer.
ZitatBin gespannt, wie hierzu die Rechtslage ist. Und zwar geht es um das Senden des besagten Screenshots per Instagram Direct also per privater Nachricht. Ist das legal? :
"Einzelne Kopien zu ausschließlich privaten Zwecken" dürfen angefertigt werden. Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(§ 53 UrhG)
Der Screenshot ist insoweit legal (unter den beschriebenen Voraussetzungen), das Versenden an Dritte nicht, wenn es nicht unter den beschriebenen Voraussetzungen erfolgt.
-- Editiert von eh1960 am 08.11.2020 18:12
Zitat:Dann sollte man auch richtig lesen ....ZitatUrhG § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch sagt, dass es meist zulässig ist, ein fremdes geschütztes Werk (hier eine Fotografie) zu kopieren. :
Zitat:
Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Und genau das passiert im dem vom TE geschilderten Fall. Und damit ist die Vervielfältigung NICHT zulässig.
Das ist falsch, da der Screenshot ja legal ist. Das Instagram-Bild ist keine rechtswidrig herstellte Vorlage, und der Screenshot auch nicht.
Genau darum ging es ja ... bezieht sich der Gesetzestext nur auf "rechtswidrig" hergestellte Vorlagen?ZitatDas Instagram-Bild ist keine rechtswidrig herstellte Vorlage, und der Screenshot auch nicht. :
Sprich: ist der Text so zu lesen?
a) soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte
oder
b) öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.
Also: "öffentlich" zugängliche Vorlagen dürfen niemals verwendet werden, ob nu rechtswidrig oder nicht.
der Text ist zu lesen als:
Rechtswidrig
Zitatöffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. :
Alles andere wäre auch kontraproduktiv, da man ja alles verbieten würde was jemand verbreitet haben will. Also faktisch auch politische Teilhabe oder oder ...
Ich verstehe den Gedankengang ja ... aber wo gibt es dazu Belege. Oben wurde "in jedem Kommentar zum UrhG" genannt ... aber ich kann bis auf diesen Text der Uni Bremen nichts dazu finden.Zitatder Text ist zu lesen als: :
RechtswidrigZitatöffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. :
Alles andere wäre auch kontraproduktiv, da man ja alles verbieten würde was jemand verbreitet haben will. Also faktisch auch politische Teilhabe oder oder ...
ZitatOben wurde "in jedem Kommentar zum UrhG" genannt ... aber ich kann bis auf diesen Text der Uni Bremen nichts dazu finden. :
https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601828.pdf&ved=2ahUKEwiG77PMmvXsAhVGQBoKHdxODIUQFjABegQIAxAJ&usg=AOvVaw1ASPDfjJXmGCHK-rO0t3-r
Seite 26
Danke ... genau sowas hatte ich gesucht und nicht gefunden.Zitathttps://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601828.pdf&ved=2ahUKEwiG77PMmvXsAhVGQBoKHdxODIUQFjABegQIAxAJ&usg=AOvVaw1ASPDfjJXmGCHK-rO0t3-r :
Seite 26
Zitathttps://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/16/018/1601828.pdf&ved=2ahUKEwiG77PMmvXsAhVGQBoKHdxODIUQFjABegQIAxAJ&usg=AOvVaw1ASPDfjJXmGCHK-rO0t3-r :
Seite 26
Hier der entscheidende Absatz (urheberrechtsfrei im Sinne von UrhG § 5 Amtliche Werke ;-):
"Allerdings greift die Formulierung in Absatz 1, die allein darauf abstellt, ob die Vorlage rechtswidrig hergestellt worden ist, beim Download von Werken aus dem Internet zu kurz. Vielfach werden hier – gerade beim Filesharing in Peer-to-Peer-Tauschbörsen – Werke zum Download angeboten, bei denen die entsprechenden Vorlagen als zulässige Privatkopien rechtmäßig hergestellt worden sind. Allerdings erfolgt hier das Angebot zum Download, d. h. die öffentliche Zugänglichmachung, ohne die erforderliche Zustimmung des Urhebers oder Rechtsinhabers. Hier liegt die Urheberrechtsverletzung also nicht in der Herstellung der Vorlage, sondern in deren unerlaubter öffentlicher Zugänglichmachung. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird der Intention der letzten Urheberrechtsnovelle entsprechend die Privatkopie auch in diesen Fällen unzulässig. Damit können Urheber und Rechtsinhaber gegen das Kopieren aus Filesharingsystemen im Internet erfolgreich vorgehen. Gleichzeitig wird durch das Erfordernis, dass die öffentliche Zugänglichmachung für den jeweiligen Nutzer nach seinem Bildungs- und Kenntnisstand offensichtlich rechtswidrig sein muss, weiterhin gewährleistet, dass der Verbraucher nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet wird. Es obliegt dem Rechtsinhaber zu beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist." [Herv. und Links Gerd]
Für Rechts-Kommentare gehe man in einen Buchladen - oder versuche es in einer Bibliothek oder über diesen Link als Gast.
Gruß aus Berlin, Gerd
ZitatDanke ... genau sowas hatte ich gesucht und nicht gefunden :
Das ist die Gesetzesbegründung, die es bei jedem Gesetz gibt bevor es parlamentarisch verabschiedet wird und in dem steht, was sich der Gesetzgeber bei dem Gesetz bzw. den Paragraphen gedacht hat.
Kein Rechtskommentar, der praktische Informationen zur meist tatsächlichen Auslegung der Rechtsprechung sowie der Ansicht(en) der Rechtswissenschaft bietet und damit relevanter für "echte" Streitigkeiten ist.
ZitatFür Rechts-Kommentare gehe man in einen Buchladen - oder versuche es in einer Bibliothek :
Ohne "Anleitung" oder entsprechendes Knie how sind aber Rechtskommentare mit Vorsicht zu genießen. Das sind keine einfachen Bücher mit ja nein anworten.....
Jawohl, Herr Oberlehrer.ZitatFür Rechts-Kommentare gehe man in einen Buchladen - oder versuche es in einer Bibliothek oder über diesen Link als Gast. :
Blöd nur, dass man sich bereits beim öffnen/betrachten des Fotos im Browser eine lokale Kopie in den "Zwischenspeicher", also auf die Festplatte, lädt. Wenn man das Gesetz nun so liest, wie es einige hier tun, wäre jedweder Aufruf von Webseiten nicht zulässig. Äääääh, ja...ihr Gesetzesbrecher! :D
ZitatBlöd nur, dass man sich bereits beim öffnen/betrachten des Fotos im Browser eine lokale Kopie in den "Zwischenspeicher", also auf die Festplatte, lädt. :
Als Privatkopie wäre das kein Problem, aber vielleicht, wenn man eine Kopie für gewerbliche Zwecke anfertigt. Zu einer system-bedingten Kopie im Zwischenspeicher, im Caché eines PC, meinte aber der EuGH,
"dass die zwischengespeicherten Inhalte automatisch wieder gelöscht würden und es sich deshalb nur um eine vorübergehende Vervielfältigung handeln könne."
Bitte dort weiterlesen, und auch dort.
Gruß aus Berlin, Gerd.
Ja, wäre ja sonst, wie gesagt, auch nicht möglich, Internetseiten aufzurufen, ohne sich direkt strafbar zu machen, egal ob man das als Privatperson macht oder nicht. Auch Gewerbetreibende sollen ja durchaus mal zwischendurch es für nötig empfinden, eine Webseite zu öffnen.
Und der Begriff ist übrigens "Cache", ohne den accent aigue auf dem e.
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