Knöllchen weggeflogen

22. Januar 2019 Thema abonnieren
 Von 
Fachwirt84
Status:
Schüler
(244 Beiträge, 55x hilfreich)
Knöllchen weggeflogen

Hallo zusammen,

meinem Kollegen ist heute Morgen ein Knöllchen weggeflogen.

Er hatte früh morgens am Krankenhaus geparkt und als er dann gegen 8 Uhr auf der Autobahn war und den Scheibenwischer betätigte, klebte das Ding erst auf der Windschutzscheibe und dann flog es weg.

Wir diskutieren nun, ob er sich mit der Polizei/dem Ordnungsamt in Verbindung setzen muss oder ob das Schreiben nochmal per Post kommt, wenn man bis zum Datum x nicht bezahlt hat.

Ich für meinen Teil vertrete den Standpunkt, dass eine Zahlungsaufforderung nochmal per Post kommen muss, da das Knöllchen ja nicht gegen Entwendung gesichert ist, sprich es hätte auch ein "Spaßvogel" das Knöllchen einfach wegnehmen können und der Falschparker wüsste gar nichts von seinem Glück.

Danke für eure Hilfe!


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15 Antworten
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#1
 Von 
hiphappy
Status:
Junior-Partner
(5781 Beiträge, 2552x hilfreich)

Es kommt per Post. Dort werden dann auch nochmals Bearbeitungsgebühren aufgeschlagen.

Es könnte also tatsächlich billiger sein, sich nochmals mit dem Ordnungsamt in Verbindung zu setzen, um ggfls. das Aktenzeichen zu erfahren und direkt zu bezahlen.

Zitat (von Fachwirt84):
da das Knöllchen ja nicht gegen Entwendung gesichert ist, sprich es hätte auch ein "Spaßvogel" das Knöllchen einfach wegnehmen können und der Falschparker wüsste gar nichts von seinem Glück.


Das hilft nicht, da es gar keinen Rechtsanspruch auf das "Knöllchen" gibt. Das Ordnungsamt könnte auch direkt einen Bescheid incl. Bearbeitungsgebühr versenden, das angeheftete Knöllchen ist reine Gefälligkeit.

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#2
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von hiphappy):
Es kommt per Post.
Richtig.
Zitat (von hiphappy):
Dort werden dann auch nochmals Bearbeitungsgebühren aufgeschlagen.
Falsch.
Zitat (von hiphappy):
Es könnte also tatsächlich billiger sein, sich nochmals mit dem Ordnungsamt in Verbindung zu setzen, um ggfls. das Aktenzeichen zu erfahren und direkt zu bezahlen.
Die Behördenmitarbeiter haben ja auch sonst nichts zu tun. Ich vermute mal, dass die Mitarbeiter das nicht machen und auf die zu erwartende Post verweisen würden.
Zitat (von hiphappy):
Das hilft nicht, da es gar keinen Rechtsanspruch auf das "Knöllchen" gibt.
Man könnte ja mal einen Präzedenzfall schaffen und auf Ausstellung eines Knöllchens klagen. :grins:
Zitat (von hiphappy):
Das Ordnungsamt könnte auch direkt einen Bescheid incl. Bearbeitungsgebühr versenden
Das wäre dann aber rechtswidrig.
Zitat (von hiphappy):
das angeheftete Knöllchen ist reine Gefälligkeit.
So habe ich dsa noch gar nicht gesehen. Muss man sich bei der Überwachungskraft für diese Gefälligkeit bedanken, oder sollte man gleich ein großzügiges Trinkgeld geben?

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#3
 Von 
321moep
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 8x hilfreich)

Ein "Knöllchen" ist i.d.R. ein Verwarngeldangebot. D.h. es wird angeboten, die Sache ohne Bußgeldbescheid und Einreden/Beschwerden auf dem schnellen Wege zu erledigen. Einen Rechtsanspruch darauf hat man nicht. Dieses Angebot kann man annehmen, muss man aber nicht.

Nimmt man es nicht an, wird ein Bußgeldbescheid erstellt, welcher weitere Gebühren beinhaltet (ich glaube 25EUR + 2,50 Porto) und dann per Post kommt.
Es gibt Kommunen, welche neben den Knöllchen auch noch ein Verwarngeldangebot per Post verschicken. Es gibt aber auch welche, die direkt Bußgeldbescheide verschicken. Insofern ist es durchaus möglich, die Kosten unten zu halten, indem man beim Ordnungsamt mal durchklingelt und fragt, ob für das fragliche Kennzeichen etwas vorliegt.

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#4
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Der erste Absatz stimmt ja noch. Aber danach leider nicht mehr.

Das Porto für einen Bußgeldbescheid kostet 3,50€, und nicht 2,50€. Ein Bußgeldbescheid gegen den Fahrzeughalter wäre aber rechtswidrig.

Der erste Schritt der Behörde ist also ein erneutes Anschreiben mit der Anhörung, die bei dem ursprünglichen Knöllchen in der Regel nicht dabei gewesen ist, und einem Verwarngeldangebot. Wird das Verwarngeld nicht bezahlt, und werden keine Angaben gemacht, dann erfolgt der Kostenbescheid.

Ohne Kenntnis des Fahrzeugführers, und das ist bei Parkverstößen die Regel, ist der Erlass eines Bußgeldbescheids rechtswidrig!

-- Editiert von Demonio am 22.01.2019 17:26

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#5
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Meinst du, weil vorher eine Anhörung zu erfolgen hat? Das würde doch aber erstens trotzdem keinen Anspruch auf ein Verwarngeldangebot begründen und zweitens den Bußgeldbescheid nicht unwirksam werden lassen?

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#6
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Ja, der Betroffene hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Knöllchen, die ich so kenne sind entweder Zahlscheine, mit denen man das Verwarngeld bezahlen kann, oder einfach nur Zettel mit dem Hinweis, dass demnächst Post ins Haus flattern wird und man bis dahin nichts unternehmen soll (insbesondere von Fragen und sonstiger Kontaktaufnahme mit der Behörde absehen soll).

Zitat (von Droitteur):
Das würde doch aber erstens trotzdem keinen Anspruch auf ein Verwarngeldangebot begründen
Einen Anspruch würde es zwar nicht begründen, aber es ist gängige und sinnvolle Praxis.

Zitat (von Droitteur):
zweitens den Bußgeldbescheid nicht unwirksam werden lassen?
Welchen Bußgeldbescheid? So lange der tatsächliche Fahrer nicht bekannt ist darf kein Bußgeldbescheid erlassen werden. Ein Bußgeldbescheid gegen den Fahrzeughalter ist rechtswidrig, sofern nicht feststeht, dass er nicht auch der verantwortliche Fahrer gewesen ist, der das Fahrzeug verbotswidrig geparkt hat. Aber das habe ich jetzt ja schon zum dritten Mal geschrieben.

-- Editiert von Demonio am 22.01.2019 18:18

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#7
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Also stimmst du mir doch in allen Punkten zu? Da ist mir das ungeduldige "Aber das habe ich jetzt ja schon zum dritten Mal geschrieben." nicht erklärlich.

Und warum "Welchen Bußgeldbescheid?"? Auch ein rechtswidriger Bußgeldbescheid ist doch ein Bußgeldbescheid und wirksam ist er auch, ganz abgesehen davon, dass die fehlende Anhörung nachgeholt werden kann.

-- Editiert von Droitteur am 22.01.2019 18:56

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#8
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Ich geb's auf.

Zitat (von Droitteur):
ganz abgesehen davon, dass die fehlende Anhörung nachgeholt werden kann.
:respekt:

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#9
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Hm, warum? :D

Vllt zur Klarstellung: Es widerspricht ja keiner, dass dein beschriebener Weg üblich sein mag, aber es ist dennoch nicht falsch, wenn oben jemand schreibt, es könne theoretisch auch sofort ein Bußgeldbescheid kommen und mehr als nur das Verwarnungsgeld verlangt werden?

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#10
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Ist es wirklich so schwer zu kapieren, dass ein Bußgeldbescheid rechtswidrig wäre?

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

Hm, ich verstehe vielleicht nur nicht, was du damit sagen willst?

Es bestreitet doch niemand, dass der rechtswidrig sein könnte. Aber ist er denn deshalb auch unwirksam?

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#12
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Da sich die Behörden (und ihre Mitarbeiter) mit den Gesetzen, soweit sie ihr Arbeitsgebiet betrifft, auskennen, sollten sie wissen, dass der Erlass eines Bußgeldbescheids nicht rechtskonform ist. Daher wird die Behörde es wohl eher vermeiden einen rechtswirdrigen Bescheid zu erlassen.

Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Behörde doch einen rechtswidrigen Bußgeldbescheid erlassen sollte, hat der Betroffene die Möglichkeit mittels eines zweizeiligen Einspruchs diesen abzuwehren.

Also wird die Behörde eher den rechtkonformen Weg beschreiten. Dazu wird sie eine Anhörung in Verbindung mit einem Verwarngeldangebot verschicken. Wird das Verwarngeld bezahlt, dann ist die Sache erledigt.

Werden Angaben zur Sache gemacht, dann wird die Behörde ihre weitere Vorgehenweise von diesen Angaben abhängig machen.

Reagiert der angeschriebene Fahrzeughalter gar nicht, dann wird das Verfahren eingestellt werden. Die Verfahrenskosten in Höhe von EUR 18,50 werden dann dem Fahrzeughalter auferlegt.

Je nachdem, was sich der Fahrer zu Schulden hat kommen lassen, kann das sogar die kostengünstigere Variante sein. Outet man sich jetzt unnötigerweise als Fahrer, hat man diese Chance vertan.

Aber ein Anruf jetzt bei der Behörde ist Quatsch. Wir wissen ja gar nicht was für ein Zettel dem TE davongeflogen ist. War es wirklcih ein Knöllchen, oder satnd da drauf "Ich kaufe jedes Auto" oder "Leider habe ich Ihr Auto angefahren".

Wenn es ein Knöllchen war wissen wir nicht wer es ausgestellt hat, ob der Vorgang bereits in der EDV vermerkt ist und welche Behörde dafür zuständig ist. Wir wissen ja noch nicht einmal, ob das Knöllchen überhaupt für das Fahrzeug des TE ausgestellt wurde, oder ob es vielleicht im Zuge eines Schülerstreichs von einem Scheibenwischer zum Anderen gewandert ist.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
guest-12315.07.2019 11:09:56
Status:
Frischling
(21 Beiträge, 4x hilfreich)

Richtig ist:

Sollte der Zettel nun wegwehen, der Halter ihn verlieren oder er geklaut worden sein, besteht aber kein Grund zur Panik: Per Post verschickt die zuständige Behörde nach Ablauf der ersten Frist ein Anhörung mit der Möglichkeit der Zahlung des Verwarngeldes; diese zunächst ohne zusätzliche Mahngebühr. Hier kann man sich - statt zu bezahlen - zum Sachverhalt äußern, wenn man meint, dass der Vorwurf unberechtigt ist.

Mehr ist dazu einfach nicht zu sagen.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Droitteur
Status:
Lehrling
(1617 Beiträge, 409x hilfreich)

"Daher wird die Behörde es wohl eher vermeiden einen rechtswirdrigen Bescheid zu erlassen."

Dagegen hat ja niemand etwas gesagt.

"Für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Behörde doch einen rechtswidrigen Bußgeldbescheid erlassen sollte, hat der Betroffene die Möglichkeit mittels eines zweizeiligen Einspruchs diesen abzuwehren."

Und was schreibt er rein? "Ich war es zwar, aber bitten hören Sie mich erst noch an"? Gefolgt von der Antwort "Nachdem Sie sich nunmehr äußern konnten, bitten wir jetzt um Zahlung"?

Natürlich besteht kein Grund zur Panik usw. Ich fand es einfach nicht passend, mit dem oben gegebenen Ton zu behaupten, dass das von hiphappy Gesagte keinsfalls passieren könne. Aber sei es drum.

0x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
Demonio
Status:
Master
(4038 Beiträge, 1127x hilfreich)

Zitat (von Droitteur):
Ich fand es einfach nicht passend, mit dem oben gegebenen Ton zu behaupten, dass das von hiphappy Gesagte keinsfalls passieren könne.
Natürlich gibt es Nichts, was es nicht gibt. Aber es darf eben nicht passieren. Von daher ist das Szenario, das beschrieben wurde nicht nur rechtswidrig, sondern auch höchst unwahrscheinlich.

Aber vielleicht schlägt noch heute ein Meteroit ein und vernichtet die Menscheit. Das wäre dann zwar nicht rechtswidrig, aber ebenfalls sehr unwahrscheinlich. Aber dann ist ein Knöllchen wegen Falschparkens das Unwichtigste auf der Welt.

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