Unfall mit Gabelstapler

4. August 2002 Thema abonnieren
 Von 
Fridolin
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Unfall mit Gabelstapler

Ich war in einem Markt einkaufen. Ich sollte auf Anweisung hinter das Gebäude in den Hof fahren, um mein Auto beladen zu lassen. Ich fuhr also um das Gebäude herum. Ich stand noch auf dem Zufahrtsweg zum Hof und sah wie am anderen Ende des Hofes (ca. 10 m von mir entfernt) ein Gabelstapler fuhr. Ich legte den Rückwärtsgang ein, um in den Hof zu fahren, da sah ich, dass der Gabelstapler bereits zu mir kam (rückwärts). Ich blieb also stehen. Plötzlich erkannte ich, dass er nicht zu mir kam, sondern mich nicht sah, ich hupte, aber da fuhr er schon rückwärts in meine Seite, im hinteren Wagenbereich. Großer Schaden, Achse verstellt, mindestens 3.000 Euro. Der Gabelstaplerfahrer war recht umgänglich, für mich war die Sachlage klar: seine Schuld, daher keine Polizei, es gab keine Zeugen. In der Zwischenzeit behauptet er aber, es wäre mein Fehler, er war beim Beladen eines LKWs und ich hätte mich hinter eine Arbeitsmaschine im Einsatz gestellt (in 10 m Entfernung?). Muss er beim Rückwärtsfahren nicht immer sicherstellen, dass niemand hinter ihm steht? Es ist übrigens üblich, dass Kunden in den Hof geschickt kommt alle paar Minuten vor. Hab ich tatsächlich eine Gesamtschuld oder Teilschuld? Gelten auf Firmengeländen andere Regeln als die StVOrdnung?




2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Rechtsanwalt Georg Calsow
Status:
Schüler
(167 Beiträge, 21x hilfreich)

Die StVO gilt dann, wenn die tatsächliche Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit besteht.
Das könnte hier fraglich sein, wenn der Inhaber nur duldet, das bestimmte Kunden den Hof befahren dürfen.

Die Haftpflichtversicherer neigen dazu in Fällen, in denen sich der Unfallhergang nicht eindeutig klären läßt, eine Mitverschuldensquote von 50% zugrunde zu legen und den Schaden entsprechned auszugleichen. Einer höhere Quote muß dann eingeklagt werden.

Sollte die StVO vorliegend zur Anwendung kommen, obliegt dem Rückwärtsfahrenden eine besondere Sorgfaltspflicht. Darüber hinaus spricht der sog. Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden.

Allein wegen dieser Problematik und zur Geltenmdmachung von Schadensersatzansprüchen sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Erfahrungsgemäß reagieren Versicherer auch auf berechtigte Forderungen des Unfallgegeners nicht oder nur sehr zögerlich.

Mit freundlichen Grüßen

Calsow
rechtsanwalt

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#2
 Von 
Sebastian Berndt
Status:
Frischling
(14 Beiträge, 0x hilfreich)

Entscheidend könnte hier sein, ob Zeugen vorhanden sind, die bestätigen können, dass Sie gestanden haben und der Stapler in sie hineingefahren ist. Wenn das belegbar oder unstreitig ist, ist die Haftung m.E. auch unproblematisch. Denn wenn der Verkäufer Sie dort hin sendet, schafft er ja gerade das Risiko. Das kann Ihnen - soweit Sie gestanden haben - dann wohl nicht zur Last gelegt werden.

mit freundlichem Gruß

Berndt
Rechtsanwalt

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