Hallo zusammen,
KFZ-Versicherungen fragen ja immer ab, wer denn der Fahrer eines KFZ ist.
In meinem Fall habe ich bei Abschluss der Versicherung mich und meinen Mann angegeben.
Jetzt mag es ja mal zu einer Situation kommen, wo ein Dritter fahren muss (z.B. ich habe am Abend etwas getrunken und die Freundin muss dann fahren oder ich habe mich verletzt und meine Begleitung muss dann fahren etc...)
Im Versicherungsschein steht:
Nutzung/Fahrerkreis: überwiegend private Nutzung/VN und/oder Partner
In den Versicherungsbedingungen steht hingegen:
A.1.2.1 Der Schutz der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gilt für Sie und für folgende mitversicherte Personen:
- den Halter -> bin eh ich
- den Eigentümer -> Leasinggesellschaft, also egal in diesem Fall
- den Fahrer des Fahrzeugs -> also in obigem Fall die/der Dritte?
Was gilt denn nun bzw. hat Vorrang? Der Versicherungsschein oder die Versicherungsbedingungen?
Wenn Versicherungsschein, dann dürfte ja - auch in Notsituationen - niemals ein Dritter das Auto bewegen...?
Danke!
KFZ-Versicherung, wer ist versichert?
9. Mai 2025
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Frage vom 9. Mai 2025 | 11:12
Von
Status: Lehrling (1513 Beiträge, 260x hilfreich)
KFZ-Versicherung, wer ist versichert?
Probleme mit der Versicherung?
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#1
Antwort vom 9. Mai 2025 | 11:21
Von
Status: Richter (8961 Beiträge, 1904x hilfreich)
Zitatdie Versicherungsbedingungen? :
die sind ausschlaggebend. Es steht ja auch "überwiegend" im Versicherungsschein
#2
Antwort vom 9. Mai 2025 | 11:40
Von
Status: Lehrling (1728 Beiträge, 338x hilfreich)
Nö. Dort steht "überwiegend private Nutzung". Und die Nutzung nur durch VN und/oder Partner.Zitatdie sind ausschlaggebend. Es steht ja auch "überwiegend" im Versicherungsschein :
Versichert ist immer auch der jeweilige Fahrer. Es kann aber im Leistungsfall zu Regressforderungen durch den Versicherer kommen, wenn der Fahrer eben nicht der VN oder Partner des VN ist.ZitatWas gilt denn nun bzw. hat Vorrang? Der Versicherungsschein oder die Versicherungsbedingungen? :
Noch unsicher oder nicht ganz Ihr Thema?
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#3
Antwort vom 9. Mai 2025 | 12:38
Von
Status: Weiser (17846 Beiträge, 6025x hilfreich)
Die Kfz Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gilt für jeden berechtigten Fahrer. Im Schadenfall kann es passieren, dass die Versicherung zu unrecht eingesparte Versicherungsbeiträge nachfordert plus einer kleinen Vertragsstrafe und die Beiträge erhöht werden mehr passiert normalerweise nicht.ZitatWas gilt denn nun bzw. hat Vorrang? :
Im Extremfall kann die Versicherung auch den Vertrag kündigen oder den nicht eingetragenen Fahrer in Regress nehmen, .............. aber das wäre wirklich ein Extremfall.
In Notfällen darf sowieso jeder das Kfz fahren ohne Konsequenzen befürchten zu müssen.
#4
Antwort vom 9. Mai 2025 | 13:26
Von
Status: Lehrling (1513 Beiträge, 260x hilfreich)
Danke. Ich wollte erstmal grundsätzlich eruieren, wie die gegensätzlichen Angaben in Versicherungsschein und Versicherungsbedingung zu bewerten sind. Daher habe ich erstmal alltägliche Beispiele gewählt.
Würde es in folgendem Beispiel genauso aussehen:
Das 17jährige Kind strebt den Führerschein an und möchte auf den Verkehrsübungsplatz (natürlich mit mir als Beifahrerin). Der Übungsplatz bietet keine separate Tageshaftpflichtversicherung.
Hier fährt ja im Grunde jemand, der noch keinen Führerschein hat und es ist auch keine Notsituation...
#5
Antwort vom 10. Mai 2025 | 11:20
Von
Status: Unbeschreiblich (49328 Beiträge, 17353x hilfreich)
ZitatWürde es in folgendem Beispiel genauso aussehen: :
Das 17jährige Kind strebt den Führerschein an und möchte auf den Verkehrsübungsplatz (natürlich mit mir als Beifahrerin). Der Übungsplatz bietet keine separate Tageshaftpflichtversicherung.
Hier fährt ja im Grunde jemand, der noch keinen Führerschein hat und es ist auch keine Notsituation...
Das wird nach meiner Kenntnis von den Versicherungen geduldet.
siehe z.B.:
https://www.ruv.de/kfz-versicherung/hilfecenter/welcher-versicherungsschutz-gilt-auf-dem-verkehrsuebungsplatz
Zur Sicherheit kann man aber bei der eigenen Versicherung nachfragen.
Spätestens wenn das Kind dann den Führerschein erlangt hat muss dies der Versicherung gemeldet werden.
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