Knifflig: Verjährung Telefonrechnung nach TKV

10. August 2004 Thema abonnieren
 Von 
Ted_Striker
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Knifflig: Verjährung Telefonrechnung nach TKV

Hallo, Wissende der Juristerei,

ich habe folgende (natürlich rein hypothetische) Frage:

Wäre die Forderung eines Internet-Providers vom Februar 2002 zum heutigen Zeitpunkt verjährt?

Man kann IMHO sowohl für ja wie nein schlüssig argumentieren und nach meiner (Laien)meinung reduziert sich die Frage darauf, wie der Verweis einer Verordnung auf ein Gesetz gehandhabt wird, wenn das Gesetz (hier durch die Schuldrechtsreform) wegfällt bzw. geändert wird.

Argumentation gegen Verjährung:

TKV § 8 Verjährung
Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für
die Öffentlichkeit und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

BGB § 201 (a. F.)
Die Verjährung der in den §§ 196, 197 bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der nach den §§ 198 bis 200 maßgebende Zeitpunkt eintritt. Kann die Leistung erst nach dem Ablauf einer über diesen Zeitpunkt hinausreichenden Frist verlangt werden, so beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem die Frist abläuft.

Es war also Wille des Gesetzgebers, dass die Frist nach §8 TKV mit Ablauf des Jahres beginnt, in welchem die Forderung entstanden ist.

Argumentation für Verjährung:

BGB § 195 n . F. Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BGB § 199 n . F. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1. der Anspruch entstanden ist und
2. der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Nun ist aber nach §8 TKV eine andere als die regelmäßige Verjährungsfrist gegeben, womit §200 BGB n. F. greift:

BGB § 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Demnach wäre die Forderung verjährt.

Welche Argumentation ist nun richtig?

Gruss und schon einmal vielen Dank
Ted

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Fragen zu einem Vertrag oder Klauseln?

Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im Vertragsrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mareike123
Status:
Unparteiischer
(9585 Beiträge, 1711x hilfreich)

Auch wenn man mit dem neuen BGB argumentiert, könnte man IMO herausschälen, daß der Anspruch noch nicht verjährt ist.

Sie zitieren §200 BGB :

"Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist .[...]"

§8 TKV i.V.m. §201 BGB a.F. bestimmt aber gerade einen solchen "anderen Verjährungsbeginn".

(100% sicher bin ich mir bei dem Argument aber auch nicht. :) )

1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Bob.Vila
Status:
Student
(2644 Beiträge, 438x hilfreich)

Ist aber schon irgendwie seltsam, dass die TKV insofern auch nach über zwei Jahren noch nicht an die "neue" Gesetzeslage angepasst ist... Da schläft wohl jemand im BMJ ganz fest...

-----------------
"fiat justitia et pereat mundus..."

1x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.148 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.355 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen