Hat sich schon einmal jemand im Grundbuch
die Eigentümerliste ausdrucken lassen ?
Was kostet das ?
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Eigentümerliste
Hallo,
ja, mach ich regelmäßig vor jeder Eigentümerversammlung, um die richtigen Eigentümer z.B. nach Eigentumswechsel zu wissen. Grundbuchamt verlang € 10.-
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10,- pro Wohnung, oder insgesamt?
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Hallo,
natürlich insgesamt, bei uns z.B. für 104 Eigentumseinheiten.
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Darf jeder Miteigentümer die Liste holen, oder nur der Hausverwalter ?
Die Eigentümerliste von dem Hausverwalter ist oft nicht auf dem aktuellen Stand;
selbst die vom Grundbuchamt, wenn die Umschreibungen auf die neuen Eigentümer noch nicht in Grundbüchern eingetragen sind.
Sind die Einträge bez. der Wohnorte der eigentümer im Grundbichamt überhaupt aktuell? Ich meine, wird bei Umzug das automatisch geändert?
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Hallo, guten Tag,
1.) Jeder Miteigentümer hat das Recht sich eine aktuelle Eigentümerliste beim Grundbuchamt entweder einzusehen, oder auch ausdrucken zu lassen. Kann schriftlich angefordert werden, oder persönlich abholen.
2.) Natürlich sind die immer auf dem neuesten Stand und werden je nach Eigentümerwechsel ja dann durch einen Notar dem Grundbuchamt automatisch mitgeteilt. Dass es auch eine gewisse Zeit für die Umschreibung dauert ist nicht zu vermeiden.
Aber maßgebend ist der aktuelle Grundbucheintrag am Tag der Ausstellung.
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@yunglo
"Natürlich sind die immer auf dem neuesten Stand und werden je nach Eigentümerwechsel ja dann durch einen Notar dem Grundbuchamt automatisch mitgeteilt. "
Das war nicht meine Frage, sondern ob bei Umzug
automatisch die Adresse des Eigentümers geändert wird. WEnn nicht, nutzt einem die Liste ja nicht viel.
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Die Adresse wird nie geändert.
Dann geht die Geschichte mit dem Einwohnermeldeamt weiter. Aber das habe ich auch noch nie ausprobiert.
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@ von moochi
Adressenänderungen sowie Namensänderungen werden nicht automatisch eingetragen, muß man schon selber veranlassen.
Dies hat aber mit den Eigentumsverhältnissen gegenüber der Eigentümergemeinschaft nichts zu sagen, ist doch egal wo der einzelne seinen Wohnsitz hat. Die Eigentümerliste wird z.B. zur Überprüfung der Stimmberechtigung in einer EV benötigt, da ja nur ein ein im Grundbuch eingetragener Eigentümer Stimmberechtigt ist, außer er hat einen Vertreter mit Vollmacht.
Was die jeweilige Adresse betrifft, die müßte ja der Verwalter haben, der schickt ja dem Eigentümer auch die Einladung zur EV, bzw. die Abrechnungen.
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Seit wann steht im Grundbuch die Adresse von dem Eigentümer ?
@ icecycle
Die sogenannte Flurstücks-und Eigentümerauskunft beinhaltet u.a. folgendes:
Zuständiges Amtsgericht, zust.Grundbuchamt, Flurnummer, Lagebezeichnung, Größe Grundstück in qm, desweiteren Grundbuchblattnummer,Wo.Nr.,Anteil in 1000stel, Eigentümer Vorname,Name,geb., Str.,PLZ Ort.
Somit ist die Adresse angegeben, die im Kaufvertrag beim Notar angegeben wurde.
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Gemeint ist also nicht die Grundbücher, sondern Eigentümerauskunft
?
@ icecycle
richtig, es handelt sich dabei um die Eigentümerauskunft, was ja die Eingangsfrage war. In einem Grundbuchauszug ist keine Adresse, sondern nur der Name und Geburtsdatum angegeben. Der Grundbuchauszug hat ja auch mit der Eigentümergemeinschaft eher nichts zu tun, außer daß da eben auch der aktuelle Eigentümer beurkundet ist.
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Mir wurde auf Anfrage von der Vertreterin der Hausverwaltung mitgeteilt, dass die Eigentümerliste nur für die Hausverwaltung bestimmt ist. Man darf sie nicht herausgeben da sie persönliche Informationen enthält.
Ist die Aussage so richtig ?
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-- Editiert tfa am 19.02.2012 17:12
Man darf sie nicht herausgeben da sie persönliche Informationen enthält
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was für ein Blödsinn, sie enthält lediglich die Adressen der Eigentümer, sonst keine weiteren Daten, ausser eventuell die Wohnungsnummern.
Ich habe erst vor kurzem eine Eigentümerliste angefordert, sie kam innerhalb 2 Tagen per mail (simple excel-Tabelle).
Unterschied Grundbuch zur aktuellen Eigentümerliste:
Das Grundbuch beinhaltet z.T. Uraltadressen von vor 10-20 Jahren, allerdings weisst das Grundbuchamt aussdrücklich darauf hin, dass die Adressen veraltet sein können, insofern trifft das Grundbuchamt keine Schuld.
Beispiel: von ca. 30 Adressen aus dem Grundbuch waren fast 1/3-1/2 Schrott/veraltet und waren Briefrückläufer.
Bei der Eigentümerliste waren bis auf zwei alle aktuell !!!
MFG
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Hallo,
es ging in der Eingangsfrage um eine EIGENTÜMERLISTE und nicht um eine Anschriftenliste. Maßgebend für Rechtsfragen in Eigentumssachen ist immer noch der im Grundbuch eingetragene EIGENTÜMER, egal wo der zur Zeit wohnt!
Wenn ich also eine aktuelle EIGENTÜMER Auskunft will, muß ich mir diese beim Grundbuchamt einholen und bekomme diese auch als Miteigentümer.
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Die Eigentümerliste war nur der Anfang.
Mit den aktuellen Adressen wäre es weitergegangen, hat sich aber glücklicherweise erledigt.
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Hallo,
ich hänge mich hier mal dran, auch wenn der Thread schon älter ist.
Mir wurde eben beim Amt eine Eigentümerauskunft mit Hinweis auf den Datenschutz (LDSG Baden-Württemberg § 21 Abs. 6) verweigert. Die o.g. rechtliche "Begründung" halte ich für vorgeschoben. Mir bleibt nur, mich an den Landesbeauftragte für den Datenschutz zu wenden, was ich auch tun werde. Wie sind Eure aktuellen Erfahrungen mit der Eigentümerauskunft? Wird das evtl. von Bundesland zu Bundesland oder von Amt zu Amt unterschiedlich gehandhabt?
1. Niemals an einen Uraltthread anhängen
2. Irgendwas stimmt da nicht oder es fehlen Infos.
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht ist in §12 GBO
geregelt und hat mit LDSG gar nix zu tun.
Maßgeblich ist nur der Nachweis eines berechtigten Interesses. Möglicherweise mangelt es hieran.
Und LSDG § 21 Abs. 6 wäre maximal die Rechtsgrundlage, warum man für die Auskunftsverweigerung keine Gründe nennt. Außerdem regelt § 21 LDSG die Auskunft über die eigenen Daten und hat somit mit der Eigentümerauskunft/Grundbuchauskunft nix zu tun.
Sorry für das "Anhängen"
Berechtigtes Interesse leite ich mal aus meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter eines Eigentümers und als Verwaltungsbeirat ab. Das Amt sieht wohl nur bei der Hausverwaltung ein berechtigtes Interesse...
ZitatSorry für das "Anhängen" :![]()
Berechtigtes Interesse leite ich mal aus meiner Eigenschaft als Bevollmächtigter eines Eigentümers und als Verwaltungsbeirat ab. Das Amt sieht wohl nur bei der Hausverwaltung ein berechtigtes Interesse...
Das muss man jetzt nicht verstehen, oder?
Als Beirat, ich nehme ein mal an es hier um die selbe WEG handelt, kannst Du genau diese Auskunft von eurem Verwalter erfragen.
Ebenso wie der Eigentümer welcher dich bevollmächtigt hat, die Namen und Anschriften der Miteigentümer bei der Verwaltung erfragen kann.
Wieso also so umständlich?
Das ist schon klar, aber 1. rückt die Verwaltung seit etlichen Wochen die Eigentümerliste nicht raus und 2. hätte ich mehr Vertrauen in die amtliche Liste und nach den ersten Posts hier zu urteilen, hört sich das mit der Eigentümerauskunft ja auch ganz easy an. Wenn ich mir jedoch die Rechtsprechung zu § 12 GBO so ansehe, kommt an da anscheinend doch nicht so leicht ran.
Es ist allgemein bekannt, das es im Kreise der Wohnungseigentümer keinen "Datenschutz" gibt. Selbstverständlich haben z.B. alle Wohnungseigentümer gegenüber dem WEG-Verwalter einen Anspruch auf Auskunftserteilung über Namen und Anschriften aller Wohnungseigentümer bzw. Herausgabe einer Eigentümerliste gegen Gebührenerstattung etc. Die Auskunftsverpflichtung des Verwalters ergibt sich aus dem Gesetz (§§ 675
, 666 BGB
) und im Übrigen aus dem Verwaltervertrag.
Denn bei einer Beschlussmängelklage muss das Gericht auf Anregung des Klägers der Verwaltung aufgeben, eine aktuelle Liste der Wohnungseigentümer vorzulegen, und die Anordnung nach Fristablauf gegebenenfalls mit Ordnungsmitteln durchsetzen. Hiermit kommt der Kläger seiner prozessualen Obliegenheit nach, auch wenn es Sache des Klägers ist, als Bestandteil der ordnungsgemäßen Klageerhebung eine Eigentümerliste einzureichen. Denn das Gericht muss auf Anregung des Klägers hin tätig werden und der Verwaltung unter Fristsetzung aufgeben, eine Eigentümerliste vorzulegen. Schließlich reicht gem. § 44 WEG
zunächst die Bezeichnung der Gemeinschaft aus, die Bezeichnung der Eigentümer kann nachgereicht werden. Unberücksichtigt blieb hier aber der Fall, dass der Verwalter nach Anforderung der Liste durch den Kläger pflichtwidrig untätig bleiben kann. Der Kläger ist in der Regel auf die Auskunft des Verwalters, dem die aktuellen Daten regel-mäßig bekannt sind, angewiesen. Aus dem Grundbuch und den Grundakten müssen ladungsfähige Anschriften schließlich nicht hervorgehen. Zudem kann sich ein Eigentümerwechsel auch außerhalb des Grundbuchs vollziehen.
Somit besteht ein Bedürfnis, die Vorlage der Liste durch den Verwalter herbeizuführen, ohne dass der Kläger einen weiteren Rechtsstreit gegen den Verwalter führen muss. Voraussetzung ist, dass sich der Kläger auf die Vorlage der Liste durch die Verwaltung bezieht; ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich. Da der Verwalter auch gegenüber dem einzelnen Wohnungseigentümer zur Vorlage verpflichtet ist, hat das Gericht i.d.R. keinen Ermessensspielraum und kann die Vorlage schon mit der Klagezustellung anordnen. Kommt der Verwalter nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, ist er dazu mit Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) anzuhalten. Das Versäumnis der Verwaltung wirkt sich jedenfalls nicht zu Lasten des Klägers aus und darf nicht dazu führen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
BGH, 14.12.2012 - Az: V ZR 162/11
Zitatnach den ersten Posts hier zu urteilen, hört sich das mit der Eigentümerauskunft ja auch ganz easy an. :
Es ist für den Eigentümer auch ganz einfach. Jedoch nur mal ein Zettel mit Vollmacht wird nicht als berechtiges Interesse anerkannt, selbst der beauftragte Makler hat nichts erhalten. Als Eigentümer muss man dann eben selbst 300 km fahren, und sich ausweisen.
Was spricht denn dagegen das der Eigentümer nicht selbst die Auskunft einholt?
ZitatWas spricht denn dagegen das der Eigentümer nicht selbst die Auskunft einholt? :
Der Eigentümer ist 94 Jahre alt und ich möchte ihm den Aufwand nicht mehr zumuten. Zudem habe ich das Amt und die Rechtsprechung zu § 12 GBO so verstanden, dass einzelnen Miteigentümern erstmal kein berechtigtes Interesse zugestanden wird, sondern nur in begründeten Einzelfällen.
Dazu kommt, dass ich die Auskunft erhalten habe, eine Eigentümerliste bzw. -auskunft gäbe es hier (Baden-Württemberg) überhaupt nicht. Kann das vielleicht sein, dass dies regional unterschiedlich ist?
Das hier aufgeworfene Problem verstehe ich nicht, wenn ich als Miteigentümer Einsicht in den Verwaltungsunterlagen nehme sehe ich doch sofort die Namen der anderen Miteigentümer.
Unser Verwalter zieht das Wohngeld monatlich ein, da sehe ich dann auch eine übersichtliche Liste fast aller Eigentümer und im Duplikat der Jahresabrechnung sehe ich auch die Adressen, sowie ich sie nicht bereits durch einen Blick auf die Klingelbezeichnung kenne.
ZitatDer Eigentümer ist 94 Jahre alt und ich möchte ihm den Aufwand nicht mehr zumuten. :
Dann muss man sich eben mit den Unterlagen von der Hausverwaltung abfinden.
ZitatKann das vielleicht sein, dass dies regional unterschiedlich ist? :
Nö, die Vorgaben sind immer die Gleichen, nur seit 2014 eben wird vermerkt wer Einsicht genommen hat, und der Eigentümer kann auch Auskunft erhalten, welche Personen haben sich informiert, und auch aus welchem Grund.
""Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies hat jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Dem Eigentümer ist daher grundsätzlich die Einsicht gestattet. Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel aber nicht vor, wenn jemand wissen will, ob das Grundstück des Nachbarn belastet ist.""
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/berechtigtes-interesse-zur-einsicht-in-das-grundbuch_idesk_PI17574_HI2623678.html
ZitatDazu kommt, dass ich die Auskunft erhalten habe, eine Eigentümerliste bzw. -auskunft gäbe es hier (Baden-Württemberg) überhaupt nicht. :
Nö, die GBO ist Bundessache.
Also wir bekommen in BaWü sehr wohl Eigentümerauskünfte als Liste.
Trotz das GBO Bundessache ist, gibt es für BaWü spezielle Sonderregelungen, abr die haben mit der Liste nix zu tun.
In BaWü gibt es ja in Bezug auf die Grundbuchämter sogar noch historisch bedingte Unterschiede zwischen Baden und Württemberg (Bezirksnotare vs. Amtsnotare oder Rechtspfleger)! Aber das nur am Rande...
Zitat:
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Grundbuchordnung (GBO) ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dies hat jeder, dem ein Recht am Grundstück oder an einem Grundstücksrecht zusteht. Dem Eigentümer ist daher grundsätzlich die Einsicht gestattet. Ein berechtigtes Interesse liegt zum Beispiel aber nicht vor, wenn jemand wissen will, ob das Grundstück des Nachbarn belastet
Wie man sicherlich merkt, bin ich juristischer Laie. Aber ich finde, dass der Haufe-Verlag im obigen Zitat zwei Sachverhalte unzulässig vermischt. Denn der zweite Satz findet sich sinngemäß erst im § 12 Abs. 4 Satz 2 GBO und da geht es ausschließlich um Auskunft aus dem Protokoll, nicht aus dem Grundbuch selbst. Oder ist das zu spitzfindig?
Jedenfalls werde ich noch einen weiteren Versuch beim Amt starten, denn hier scheint ja die Ansicht zu überwiegen, dass zumindest der Eigentümer selbst Auskunft erhalten muss.
Die Hausverwaltung rückt die Liste übrigens bisher nicht raus, indem sie seit Monaten behauptet sie müsse die neuen Eigentümer erst einpflegen. Selbstverständlich werde ich an dieser Front auch noch Druck machen.
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