Kostenübernahme bei defekter Wohnungstürklingel an ETW

28. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
Jurainteressent
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Kostenübernahme bei defekter Wohnungstürklingel an ETW

Eine defekte Wohnungstürklingel wurde der Hausverwaltung durch den Eigentümer gemeldet. Im Anschluss wurde ohne vorherige Benachrichtigung eine Reparatur durch ein von der Verwaltung beauftragtes unternehmen durchgeführt. Der Eigentümer erhielt im Anschluss eine Rechnung über die Reparatur, die auf die Hausverwaltung ausgestellt ist. Da die Arbeiten vor der Wohnungstür im Hausflur durchgeführt und nicht vorab angekündigt wurden, stellt sich die Frage, ob der Eigentümer die Kosten in diesem Fall übernehmen muss, oder ob die Klingel, die sich vor der Wohnungstür befindet, nicht zum Gemeinschaftseigentum zählt und daher von der Verwaltung übernommen werden muss. Zudem ist die Klingel mit der Haussprechanlage verbunden.

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

Zitat:
Eine defekte Wohnungstürklingel wurde der Hausverwaltung durch den Eigentümer gemeldet. Im Anschluss wurde ohne vorherige Benachrichtigung eine Reparatur durch ein von der Verwaltung beauftragtes unternehmen durchgeführt.

Die Meldung an die HV ist regelmäßig als Auftrag zu verstehen, den Defekt prüfen und instandsetzen zu lassen. Wozu sonst meldet man einen Defekt an die HV?

Zitat:
Der Eigentümer erhielt im Anschluss eine Rechnung über die Reparatur, die auf die Hausverwaltung ausgestellt ist.
Die HV als gesetzlicher Vertreter der WEG ist Auftraggeber und Rechnungsempfänger, das ist richtig.

Zitat:
Da die Arbeiten vor der Wohnungstür im Hausflur durchgeführt und nicht vorab angekündigt wurden, stellt sich die Frage, ob der Eigentümer die Kosten in diesem Fall übernehmen muss,

Das regelt die Gemeinschaftsordnung in Eurer Teilungserklärung. Diese Regelungen können sehr unterschiedlicher Art sein (Definition Sondereigentum, Sondernutzungsrechte oder auch nur einfache Kostentragungsregelungen). Gibt es Regelungen, die dem jeweiligen Eigentümer die Kostentragung auferlegen, so ist die Frage, auf wen die Rechnung ausgestellt ist, relativ unerheblich, da die Kostentragungspflicht rein im Innenverhältnis zwischen Eigentümer und WEG geregelt ist.
Dass die Reparatur vorab nicht angekündigt war dürfte ebenfalls unerheblich sein. Vor der Reparatur dürfte nicht eindeutig gewesen sein, wo genau der Fehler liegt und wer demzufolge die Kosten zu tragen habe. Den Handwerker nach Fehlerermittlung wieder wegzuschicken und erst die Zustimmung des betroffenen Eigentümers abzuwarten dürfte (nach meiner Erfahrung bei den zu erwartenden Kosten) i.d.R. nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, da dies nicht wirtschaftliche wäre und unverhältnismäßige Zusatzkosten verursachen würde. Eine offensichtliche Kleinreparatur sofort ausführen zu lassen dürfte i.d.R. wirtschaftlicher sein.

Sollte entgegen meiner Vermutung offensichtlich gewesen sein, dass der Defekt ausschließlich die Klingel der betreffenden Wohnung betrifft (weil z.B. der Klingeltaster durch Gewalteinwirkung beschädigt wurde), stellt sich die Frage , warum der Eigentümer nicht selbst unmittelbar die Reparatur veranlasst hat. Unkenntnis eventueller Kostentragungsregelungen muss sich der Eigentümer selbst zuschreiben.

Zitat:
oder ob die Klingel, die sich vor der Wohnungstür befindet, nicht zum Gemeinschaftseigentum zählt ... Zudem ist die Klingel mit der Haussprechanlage verbunden.
Die Klingel dürfte regelmäßig zum Gemeinschaftseigentum gehören, jedoch kann eine abweichende Kostentragungsregelung vereinbart sein. Schließlich dient die Klingen vor der Wohnungstür nicht der gemeinschaftlichen Nutzung sondern der alleinigen Nutzung durch den betreffenden Wohnungseigentümer und seiner Gäste.

Zitat:
daher von der Verwaltung übernommen werden muss.
Das schon dreimal nicht - die Verwaltung übernimmt keine Instandsetzungskosten einer WEG.

Wenn allerdings keine Kostentragungsregelung vereinbart ist, dann muss die WEG die Kosten übernehmen. Fragen Sie die HV, womit sie die Kostenweitergabe begründet.

Signatur:

lg.
R.M.

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