kosten für baubetreuung von hausverwaltung?

10. März 2010 Thema abonnieren
 Von 
jaeger-90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)
kosten für baubetreuung von hausverwaltung?

wir haben in unserer letzten versammlung beschlossen eine sanierung in höhe von 160000€ durchzuführen.
nun hat uns unsere hausverwaltung in der kostenaufstellung 5% der bausumme als baubetreuung in rechnung gestellt.
bei der letzten sanierung waren es 1,5%.
nun haben sie, nach anfrage von mir, soviel mehr zeit investiert dass sie die 1,5% auf 5% erhöhen müssen.
können die das machen ohne dass wir sowas vorher beschließen?
die bekommen ja ohnehin von jedem von uns 255€ im jahr an verwaltergebühren und das von 148 eigentümern.
vielen dank im voraus
oliver radeck

-----------------
""

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?

Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Ein erfahrener Anwalt im WEG und Immobilienrecht gibt Ihnen eine vertrauliche kostenlose Einschätzung!
Kostenlose Einschätzung starten Kostenlose Einschätzung starten



20 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Hallo,

gibt es im Verwaltervertrag dazu eine Regelung ? Also dass die HV bei Sanierungsmassnahmen Extrageld bekommt ?

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

10x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Wenn dieses Beispiel Schule macht,muss der Eigentümer in Zukunft bei jeder Balkonsanierung 5% Aufpreis berücksichtigen.
Ist die HV wirklich so gut das sie 255€ im Jahr pro Eigentümer verlangen kann?
Diesen Preis finde ich schon unangemessen hoch.

-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Ich habe mich so erschrocken,dass ich sofort WEG § 27 Abs , 1,2 durch gelesen habe.
Dort steht aber nur das der Verwalter verpflichtet ist Beschlüsse der Eigentümer durchzuführen und ordentliche Massnahmen zur Instandhaltung zu treffen.Da steht nichts von Zusatzhonorar.
Auch wenn sich 160000€ nach viel Verantwortung anhört,so ist die Summe durch
die Eigentümer geteilt auch wiederum gerade 1080€ pro Wohnung.

-----------------
""

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

ät ichweisnich,

es geht bei der frage nicht um die höhe der verwaltervergütung oder um das schule machen von zusätzlichen verwaltervergütungen bei sanierungen.

Es geht um die Frage ob die HV das verlangen darf - und ohne zu wissen was dazu eventuell im Verwaltervertrag geregelt ist kann man keine vernünftige Antwort geben.


Im Übrigen ist jenachdem wo das Objekt liegt eine mtl. Verwaltervergütung von ca.20,- Euro Brutto durchaus üblich

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
@ Thorsten
Dann würde sich zusätzlich noch die Frage erheben ob diese 5% auch im Protokoll festgehalten sind,wenn nicht dann wäre entweder der Beschluss nichtig oder die Forderung nichtig.Es müssen im Protokoll alle Kosten erkennbar sein.
Im Übrigen äussere ich hier meine Merinung als Privatmann und da darf dann auch der Privatmann über die Folgeerscheinungen nachdenken.Es sei in diesem Forum sind nur gewisse Äusserungen zulässig.

-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ich bin auch privat hier.........

Und du kannst dich sicher äussern wie du möchtest, solltest dann aber auch kritik dahingehend einstecken, dass wenn die äusserung die frage des Threadstarters nicht beantwortet man dir dies mitteilt, es ist teils sehr verwirrend wenn ausserhalb der eigentlichen frage kommentare abgegeben werden.

Die zusätzlichen kosten müssen nicht im protokoll festgehalten werden um sie rechtmässig zu machen, es sind keine sanierungskosten sondern verwaltungskosten die sich aus dem vertrag mit dem verwalter ergeben - wenn sie den dort so vereinbart sind
natürlich ist es absolut sinnvoll diese kosten vor der beschlussfassung zu erwähnen und damit nicht hintergeschissen zu kommen.............

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

3x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
@Thorsten
Eine Balkonsanierung ist eine Sanierung wie sie in diesem Jahr in unserer Anlage durchgeführt wurde.Die Kostenrechnung dafür ist noch nicht vorhanden.
Also ist es duchaus möglich das in der Jahresabrechnung Baubetreuungskosten erscheinen,welche im Beschluss nicht erwähnt wurden.
Wobei ich immer noch von § 27/1,2 ausgehe.
Da ist also mein Hinweis auf Nachahmung durchaus zur Frage passend anzusehen.
Weiterhin bin ich über die Höhe der Verwalterhonorare als Privater nicht so gut informiert und somit habe ich wieder dazugelernt.

-----------------
""

-- Editiert am 11.03.2010 12:13

2x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

zur Eingangsfrage:

quote:
wir haben in unserer letzten versammlung beschlossen eine sanierung in höhe von 160000€ durchzuführen.
Das klingt schon nach ner größeren Sache

quote:
nun hat uns unsere hausverwaltung in der kostenaufstellung 5% der bausumme als baubetreuung in rechnung gestellt.
bei der letzten sanierung waren es 1,5%.
nun haben sie, nach anfrage von mir, soviel mehr zeit investiert dass sie die 1,5% auf 5% erhöhen müssen.
können die das machen ohne dass wir sowas vorher beschließen?

Wie Thorsten schon schrieb: zuerst den Verwaltervertrag prüfen, was dort vereinbart ist. Vorausgesetzt, das Zusatzvergütung für Baubetreuung grundsätzlich zulässig ist, erscheint mir dies vom Verfahren her einfach eine höhere Vergütung zu verlangen als vereinbart nicht zulässig.

Bei uns ist es im Verwaltervertrag geregelt, dass die Betreuung von Instandhaltungsmaßnahmen bis Betrag X ohne Zusatzhonorar abgewickelt werden; für die Betreuung von Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von Betrag X bis Betrag Y beträgt das Zusatzhonorar 5% der Bausumme und bei Sanierungskosten größer Betrag Y richtet sich die Zusatzvergütung nach jeweils akueller HOAI.

quote:
die bekommen ja ohnehin von jedem von uns 255€ im jahr an verwaltergebühren und das von 148 eigentümern.
Das hat i.d.R. nichts mit einer so umfangreichen Sanierung und der entsprechenden Mehrarbeit zu tun.

zu den Nebenproblemen:

quote:
Diesen Preis finde ich schon unangemessen hoch.
Je nach Region und Art+Größe der Wohnanlage ist der Preis durchaus nicht unüblich.

quote:
Dort steht aber nur das der Verwalter verpflichtet ist Beschlüsse der Eigentümer durchzuführen und ordentliche Massnahmen zur Instandhaltung zu treffen.Da steht nichts von Zusatzhonorar.
Sehr lustige Argumentation. Abgesehen von der Verteilung der Verwaltungskosten regelt das WEG gar nicht wofür oder gar wieviel Verwaltungskosten verlangt werden dürfen. Dies wird stets im Verwaltervertrag geregelt.

quote:
dann wäre entweder der Beschluss nichtig oder die Forderung nichtig
Der Beschluss wäre m.E. allenfalls anfechtbar und die Forderung kann sich auch aus anderen vertraglichen Vereinbarungen (Verwaltervertrag) ergeben.

lg

5x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

quote:
Also ist es duchaus möglich das in der Jahresabrechnung Baubetreuungskosten erscheinen,welche im Beschluss nicht erwähnt wurden.


Eventuelle Zusatzkosten sind in der Regel im Verwaltervertrag detailliert aufgeführt und geregelt.
Die Annahme dieses Vertrages wurde beschlossen.



-----------------
"Heike aus Bochum"

5x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Die korrekte Antwort auf die Frage wäre für mein Dafürhalten also folgende:
In diesem Forum wurde einmal beschrieben das jeder Deep ein Hausverwalter sein kann,wenn aber dieser Depp entsprechend;

quote:
bei Sanierungskosten größer Betrag Y richtet sich die Zusatzvergütung nach jeweils akueller HOAI

nach der Honorargebührentabelle für Architekten,Ingenieur und Sachverständige seine Baubeaufsichtigung berechnen kann,so hat er zunächst das Studium eines solchen Berufstandes gespart um solche Gebühren verlangen zu können
und die 5% verstehen sich dann alleine.
Das für den Fall das in diesem Fall die Berechnung nach H O A I im Verwaltervertrag festgeschrieben ist.

Ein Eigentümer




Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnungseigentümer ermöglicht.





-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
icecycle
Status:
Junior-Partner
(5311 Beiträge, 2028x hilfreich)

Eine Vereinbarung in Verwaltervertrag von 5% der Bausumme für Bauüberwachung wie in HOAI ist generell nicht erlaubt. (Es gibt hierzu ein Gericht/BGH Urteil) Es sei denn dieser Verwalter selbst ein Baufachmann ist mit
Bauüberwachungskompetenz. - wie "ichweissnicht" dargestellt hat,

Mit Bauüberwachung sind viele Haftungsrisiken verbunden, die ein normaler HV mit nur kaufmännischen oder handwerklichen Wissen nicht übernehmen kann.

Ohne fachlichen Kenntnis kann ein HV nicht einmal die Angebote prüfen, geschweige die Bauarbeiten überwachen usw. Insbesondere bei größeren, schadenträchtigen oder mehreren übergreifenden Bauarbeiten. Dazu braucht er die Hilfe von Fachleuten, die wiederum honoriert werden müssen.

Für die Zusatzarbeiten über die normale HV Aufgaben hinaus steht dem HV zwar
Zusatzhonorar zu, diese muß aber angemessen sein. Nicht nach den Honoraren gem RVG HOAI o.dgl. sondern eher nach der z.B. des Buchhalters.
Stellt Euch vor, ein Krankenschwester will Arzthonorar verlangen, nur weil sie
dem Patient eine Spritze gegeben hat ?




-----------------
"28c7h49T"

5x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Hausverwaltungsfirmen, die Bauaufsicht gegen entsprechendes Honarar anbieten, haben entsprechende Fachleute.

Ansonsten würden sie solches nicht anbieten. Und die WEG würde einen Kaufmann nicht mit einer Bauaufsicht beauftragen. Sonst wäre nicht nur die HV ein Depp, sondern die Wohnungseigentümer ebenso...


-----------------
"Heike aus Bochum"

-- Editiert am 13.03.2010 14:36

3x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Die letzte Antwort passt ja nu gar nicht zur Frage.Zur Erinnerung

quote:
bei der letzten sanierung waren es 1,5%.
nun haben sie, nach anfrage von mir, soviel mehr zeit investiert dass sie die 1,5% auf 5% erhöhen müssen.
können die das machen ohne dass wir sowas vorher beschließen?


das war die Frage und nicht welche Qualification vorhanden ist.

Ein Eigentümer



Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnungseigentümer ermöglicht.



-----------------
""

3x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Wenn Blödsinn geschrieben wird, stelle ich das richtig.

Außerdem hängt es sehr wohl mit der Quali zusammen, ob jemand überhaupt befugt ist, Bauaufsicht durchzuführen.

Kannst du bitte deine Signatur in die Signatur stellen.
Dann weiß ich, wo ich aufhören kann, zu lesen.

-----------------
"Heike aus Bochum"

-- Editiert am 13.03.2010 15:34

2x Hilfreiche Antwort

#15
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
In diesem Thread wurde auch ich schon darauf aufmerksam gemacht die Antwort zur gestellten Frage zu beschreiben

quote:
es geht bei der frage nicht um die höhe der verwaltervergütung oder um das schule machen von zusätzlichen verwaltervergütungen bei sanierungen.
Es geht um die Frage ob die HV das verlangen darf - und ohne zu wissen was dazu eventuell im Verwaltervertrag geregelt ist kann man keine vernünftige Antwort geben.



allerdings habe ich nicht gleich nach der Signatur gerufen,sondern habe mich noch einmal mit der Frage auseinandergesetzt.
Das hilft!

Ein Eigentümer


Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnungseigentümer ermöglicht.




-----------------
""

4x Hilfreiche Antwort

#16
 Von 
Heike J
Status:
Student
(2145 Beiträge, 1389x hilfreich)

Könntest du trotzdem deine Sig in die Sig stellen? Bitte.

-----------------
"Heike aus Bochum"

2x Hilfreiche Antwort

#17
 Von 
ichweissnich
Status:
Schüler
(384 Beiträge, 253x hilfreich)

Hallo
Ich hoffe nun brauchst du den Rest nicht mehr lesen.

-----------------
"Ein Eigentümer



Der Meinungsaustausch der Hausverwalter wird erst durch die Fragen der Wohnung"

3x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
Thorsten D.
Status:
Student
(2193 Beiträge, 1380x hilfreich)

Ähm, jeder kann ne Bauaufsicht machen, fragt sich nur wie gut oder schlecht...

icecycle, poste bitte mal das Aktenzeichen des von Dir erwähnten Urteils, danke

So, und um mal mit einigen Missverständnissen aufzuräumen :

Gesteht die Gemeinschaft dem Verwalter per Beschluss im Verwaltervertrag ein Zusatzhonorar bei Sanierungen zu, so ist das meisst okay, und kann sich auch an der HOAI orientieren.Diese dient ja dann lediglich als Bemessungsgrundlage für die Höhe der Vergütung.

Erstellt der V. oder lässt erstellen, dann Leistungsbeschreibungen und holt Angebote ein, und macht eine Abnahme, dann ist er natürlich voll haftbar - und sollte tunlichst nicht entlastet werden, und hat Anspruch auf obig vereinbarte Sondervergütung.

Es ist einzig Sache der Eigentümer wie sie mit solchen Dingen umgehen, lassen sie sich bequatschen, nach dem Motto " ich bin V. ich kann das", oder entscheiden sie sinnvoll, nämlich dass bei grossen Massnahmen ein Fachmann - Architekt oder Bausachverständiger - mit Planung Ausschreibung etc. beauftragt wird, und man nach Vorlage der Angebote entscheidet welche Firma was macht und wer die Bauaufsicht innehat, das kann dann durchaus ein weiterer Architekt sein.
Ich gehe bei den Meissten davon aus dass ersteres gewählt wird, man braucht sich dann nämlich nicht mehr damit beschäftigen - wird ja bei den Meissten ganz gross geschrieben. Wen dann was schief geht, zahlt man halt, was solls.........

Aber um auf die eigentliche Threadfrage zurückzukommen, ohne Vereinbarung im Vertrag steht dem V. keine Sondervergütung zu.

Vielleicht kann sich der Starter mal dazu äussern ????
Die Frage wurde gleich zu Anfang schon gestellt !!!!!

-----------------
"Wer nicht bereit ist für sein Recht als Eigentümer einzutreten , sollte besser zur Miete wohnen"

2x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3882 Beiträge, 2382x hilfreich)

Sehr interessante Diskussion!

da sich der Threadstarter zu der wichtigsten Frage noch nicht geäußert hat noch ein Kommentar zum Randproblem:

@ ichweissnich und icecycle: da sich Eure Hinweise offensichtlich auf meinen Beitrag mit der HOAI beziehen hier eine Klarstellung: wir beschäftigen als etwas größere und professionelle Hausverwaltung und Bauunternehmen eigene Architekten und Bautechniker mit entsprechenden Qualifizierungen und haben für eigene Baumaßnahmen auch eigene Bauleiter. Womit sich die Frage zur Qualifizierung errübrigen dürfte - zumindest für uns :-)

@Heike: danke, dass Du das richtig erkannt hast ...

2x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
jaeger-90
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 4x hilfreich)

vielen dank erstmal für die vielen hilfreichen antworten.

habe jetzt ein verwaltervertrag vorliegen. da steht zwar drin dass sie ein zusatzhonorar verlangen können, aber nicht in welcher höhe.
wir haben jetzt erstmal einspruch dagegen eingelegt, unser beiratsvorsitzende ist auch unserer meinung, mal abwarten was von denen jetzt kommt.

4x Hilfreiche Antwort

Und jetzt?

Für jeden die richtige Beratung, immer gleich gut.
Schon 268.054 Beratungen
Anwalt online fragen
Ab 30
Rechtssichere Antwort in durchschnittlich 2 Stunden
108.309 Bewertungen
  • Keine Terminabsprache
  • Antwort vom Anwalt
  • Rückfragen möglich
  • Serviceorientierter Support
Anwalt vor Ort
Persönlichen Anwalt kontaktieren. In der Nähe oder bundesweit.
  • Kompetenz und serviceoriente Anwaltsuche
  • mit Empfehlung
  • Direkt beauftragen oder unverbindlich anfragen
Alle Preise inkl. MwSt. zzgl. 5€ Einstellgebühr pro Frage.

Jetzt Anwalt dazuholen.

Für 60€ beurteilt einer unserer Partneranwälte diese Sache.

  • Antwort vom Anwalt
  • Innerhalb 24 Stunden
  • Nicht zufrieden? Geld zurück!
  • Top Bewertungen
Ja, jetzt Anwalt dazuholen