Schaden des Vorbesitzers

22. Februar 2019 Thema abonnieren
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)
Schaden des Vorbesitzers

Hallo,
Wir wohnen in einer WEG.
Der Vorbesitzer hatte auf Kosten der eigentümergemeinschaft seinen Balkon saniert und dies wohl stümperhaft durchgeführt.
Letzten Sommer waren Dachdecker da und die haben festgestellt, dass die Isolierung durch den Vorbesitzer falsch angebracht würde (es kommt Wasser durch den Balkon zum Nachbarn unten) und der Balkon kein Gefälle hat. (Dies hat uns der Vorbesitzer verschwiegen).
Da die Isolierung und das Gefälle gemeinschaftseigentum betrifft, haben wir den hausverwalter angeschrieben wann er das zu reparieren gedenkt, damit wir endlich einen ordentlichen Belag draufmachen können.
Heute kam die Antwort...
Die eigentümergemeinschaft weigert sich, hier Kosten zu übernehmen, da sie mit dem Vorbesitzer so ein heckmeck hatten und es nicht einsehen.
Meine Frage: Wer muss das bezahlen und wer muss ggf. Beim Vorbesitzer Ersatz fordern?
Wir denken die weg und die weg denkt wir
Nicht falsch verstehen, wir zahlen unser Zeug, aber nur wenn es wirklich unser Zeug ist!
Danke schonmal

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von fb463931-8):
Der Vorbesitzer hatte auf Kosten der eigentümergemeinschaft seinen Balkon saniert und dies wohl stümperhaft durchgeführt.

Irgendwie kaum vorstellbar das eine WEG dem Eigentümer x den Betrag y gibt damit dieser sich bei Aldi eine Folie kauft um den Balkon fachgerecht abzudichten.
Wenn doch kann man nur sagen - selbst .....


Zitat (von fb463931-8):
Da die Isolierung und das Gefälle gemeinschaftseigentum betrifft, haben wir den hausverwalter angeschrieben wann er das zu reparieren gedenkt, damit wir endlich einen ordentlichen Belag draufmachen können.

Wenn er schlau ist antwortet er euch: Sobald die WEG den entsprechenden Beschluss gefasst hat. Denn die Verwaltung obliegt der WEG (§ 20 WEG ).


Zitat (von fb463931-8):
Die eigentümergemeinschaft weigert sich, hier Kosten zu übernehmen, da sie mit dem Vorbesitzer so ein heckmeck hatten und es nicht einsehen.

1. Rechtzeitig den Verwalter informieren das ein entsprechender Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt wird.
2. Sollte die WEG dann beschließen den Balkon nicht Fachgerecht abdichten zu lassen genau diesen Beschluss fristgerecht anfechten.

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#2
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Hallo
Der Verwalter ist einer der Eigentümer. Wir sind nur zu dritt und wechseln uns ab.
Die Frage ist, müssen wir das zahlen oder die Weg?

0x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von fb463931-8):
Der Verwalter ist einer der Eigentümer.

Was man schon befürchten konnte, denn ein richtiger Verwalter .....................


Zitat (von fb463931-8):
Wir sind nur zu dritt und wechseln uns ab.

Auch nicht besser, sorry.


Zitat (von fb463931-8):
Die Frage ist, müssen wir das zahlen oder die Weg?

Die Abdichtung ist ZWINGEND Gemeinschaftseigentum (was euch ein "richtiger" Verwalter sicherlich auch erklärt hätte). Siehe z.B. hier: https://www.fibucom.com/wohnungseigentumsgesetz/instandhaltungen/1126-balkone-was-ist-sondereigentum-und-was-ist-gemeinschaftseigentum.html
Was ihr drei jetzt damit macht????
Ihr MÜSST es nicht bezahlen. Wenn jemand das meint und verlangt soll derjenige doch klagen.

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#4
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2999x hilfreich)

Zitat (von Tobias F):
Ihr MÜSST es nicht bezahlen.


Überlegung: Ihr müsstet es nicht bezahlen, wenn der sich der Ursprungszustand im Laufe der Jahre verschlechtert hätte, aber Ihr müsst es jetzt bezahlen, weil der Ursprungszustand durch Fehlerhafte Selbstvornahme verschlechtert wurde.
Angedacht ist die verschuldensabhängige Haftung; wobei ihr euch den miteingekauften Pfusch des Voreigentümers zurechnen lassen müsst.

TiP: ohne entsprechende Rechtskenntnisse und vor allem ohne entsprechende gewerbliche Versicherung sollte man die Finger von einer WEG Verwaltung lassen. Die paar eingesparten Euros sind das Risiko nicht wert.

Berry

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#5
 Von 
guest-12321.10.2020 15:11:31
Status:
Lehrling
(1531 Beiträge, 917x hilfreich)

Zitat (von Sir Berry):
aber Ihr müsst es jetzt bezahlen, weil der Ursprungszustand durch Fehlerhafte Selbstvornahme verschlechtert wurde.

1. Liegt hier keine Selbstvornahme vor.
2. Hat die WEG den ehemaligen Eigentümer für diese "Arbeiten" am Gemeinschaftseigentum ja wohl bezahlt, es wahrscheinlich sogar beschlossen.
Somit kann die WEG, wenn überhaupt, vom ausführenden ehemaligen Eigentümer einen Schadenersatz bzw. die ordentliche Reparatur verlangen.
Daher kann man wohl kaum ein Verschulden der jetzigen Eigentümer "konstruieren" aus dem heraus diese haftbar wären.


Zitat (von Sir Berry):
Angedacht ist die verschuldensabhängige Haftung; wobei ihr euch den miteingekauften Pfusch des Voreigentümers zurechnen lassen müsst.

Nein, den PFUSCH hat die WEG, welche diese Arbeiten zumindest geduldet und bezahlt, evtl. sogar noch beschlossen hat, zu verantworten.
Da diese Abdichtung zudem nicht SONDEREIGENTUM darstellt haben die Erwerber diese auch nicht alleinig "miteingekauft".



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#6
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Die anderen Eigentümer meinen nämlich, dass wir es zahlen und beauftragen sollen und vom ehemaligen Eigentümer zurück holen...

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
Anami
Status:
Unbeschreiblich
(32290 Beiträge, 5678x hilfreich)

Zitat (von fb463931-8):
Die anderen Eigentümer meinen nämlich, dass wir es zahlen und beauftragen sollen und vom ehemaligen Eigentümer zurück holen...
Das nun erst recht nicht...
Es ist Sache der WEG. Ein Fachmann/Fachfrau sollte das Fachliche feststellen können.

Zitat (von fb463931-8):
dass die Isolierung durch den Vorbesitzer falsch angebracht würde (es kommt Wasser durch den Balkon zum Nachbarn unten) und der Balkon kein Gefälle hat. (Dies hat uns der Vorbesitzer verschwiegen).
Die Dachdecker hatten ziemlich recht. Wenn der Vorbesitzer eine *Isolierung* falsch angebracht hat, ist das sein Verschulden/sein Pfusch. Er musste aber von mangelhaftem Gefälle nicht unbedingt was wissen, hat euch also auch nichts verschwiegen.
Unabhängig davon ist die Abdichtung nun mal Sache der WEG, ebenso wie das Gefälle zum sicheren Abfluss vom Balkon.
Beides muss nämlich schon vorher vorhanden gewesen sein, die Abdichtung könnte zwar durchs Alter undicht geworden sein ODER durch falsche *Isolierung* des Vorbesitzers. Gefälle bleibt Gefälle.
Wer stellt das nun fest? Was liegt denn auf dem Balkon?

Ähnliches hier: http://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/Balkon-Wasserschaden-Haftung-WEG-__f549825.html



-- Editiert von Anami am 23.02.2019 19:42

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#8
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Habt ihr evtl Urteile oder Paragraphen, die helfen zu argumentieren?

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3883 Beiträge, 2382x hilfreich)

kleiner Hinweis am Rande: ein Balkongefälle zur Hauswand hin ist nicht zwangsläufig ein Mangel. Das ist einfach eine Frage der Konstruktion.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
fb463931-8
Status:
Frischling
(15 Beiträge, 1x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
kleiner Hinweis am Rande: ein Balkongefälle zur Hauswand hin ist nicht zwangsläufig ein Mangel. Das ist einfach eine Frage der Konstruktion.


Es geht hauptsächlich um die Dichtung und dass ja eben wasser durch kommt.

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