Hallo,
Wir wohnen in einer WEG.
Der Vorbesitzer hatte auf Kosten der eigentümergemeinschaft seinen Balkon saniert und dies wohl stümperhaft durchgeführt.
Letzten Sommer waren Dachdecker da und die haben festgestellt, dass die Isolierung durch den Vorbesitzer falsch angebracht würde (es kommt Wasser durch den Balkon zum Nachbarn unten) und der Balkon kein Gefälle hat. (Dies hat uns der Vorbesitzer verschwiegen).
Da die Isolierung und das Gefälle gemeinschaftseigentum betrifft, haben wir den hausverwalter angeschrieben wann er das zu reparieren gedenkt, damit wir endlich einen ordentlichen Belag draufmachen können.
Heute kam die Antwort...
Die eigentümergemeinschaft weigert sich, hier Kosten zu übernehmen, da sie mit dem Vorbesitzer so ein heckmeck hatten und es nicht einsehen.
Meine Frage: Wer muss das bezahlen und wer muss ggf. Beim Vorbesitzer Ersatz fordern?
Wir denken die weg und die weg denkt wir
Nicht falsch verstehen, wir zahlen unser Zeug, aber nur wenn es wirklich unser Zeug ist!
Danke schonmal
Schaden des Vorbesitzers
22. Februar 2019
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Frage vom 22. Februar 2019 | 20:57
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Schaden des Vorbesitzers
#1
Antwort vom 23. Februar 2019 | 10:50
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 923x hilfreich)
ZitatDer Vorbesitzer hatte auf Kosten der eigentümergemeinschaft seinen Balkon saniert und dies wohl stümperhaft durchgeführt. :
Irgendwie kaum vorstellbar das eine WEG dem Eigentümer x den Betrag y gibt damit dieser sich bei Aldi eine Folie kauft um den Balkon fachgerecht abzudichten.
Wenn doch kann man nur sagen - selbst .....
ZitatDa die Isolierung und das Gefälle gemeinschaftseigentum betrifft, haben wir den hausverwalter angeschrieben wann er das zu reparieren gedenkt, damit wir endlich einen ordentlichen Belag draufmachen können. :
Wenn er schlau ist antwortet er euch: Sobald die WEG den entsprechenden Beschluss gefasst hat. Denn die Verwaltung obliegt der WEG (§ 20 WEG ).
ZitatDie eigentümergemeinschaft weigert sich, hier Kosten zu übernehmen, da sie mit dem Vorbesitzer so ein heckmeck hatten und es nicht einsehen. :
1. Rechtzeitig den Verwalter informieren das ein entsprechender Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung gesetzt wird.
2. Sollte die WEG dann beschließen den Balkon nicht Fachgerecht abdichten zu lassen genau diesen Beschluss fristgerecht anfechten.
#2
Antwort vom 23. Februar 2019 | 11:02
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Hallo
Der Verwalter ist einer der Eigentümer. Wir sind nur zu dritt und wechseln uns ab.
Die Frage ist, müssen wir das zahlen oder die Weg?
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#3
Antwort vom 23. Februar 2019 | 12:19
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 923x hilfreich)
ZitatDer Verwalter ist einer der Eigentümer. :
Was man schon befürchten konnte, denn ein richtiger Verwalter .....................
ZitatWir sind nur zu dritt und wechseln uns ab. :
Auch nicht besser, sorry.
ZitatDie Frage ist, müssen wir das zahlen oder die Weg? :
Die Abdichtung ist ZWINGEND Gemeinschaftseigentum (was euch ein "richtiger" Verwalter sicherlich auch erklärt hätte). Siehe z.B. hier: https://www.fibucom.com/wohnungseigentumsgesetz/instandhaltungen/1126-balkone-was-ist-sondereigentum-und-was-ist-gemeinschaftseigentum.html
Was ihr drei jetzt damit macht????
Ihr MÜSST es nicht bezahlen. Wenn jemand das meint und verlangt soll derjenige doch klagen.
#4
Antwort vom 23. Februar 2019 | 12:43
Von
Status: Unparteiischer (9324 Beiträge, 3013x hilfreich)
ZitatIhr MÜSST es nicht bezahlen. :
Überlegung: Ihr müsstet es nicht bezahlen, wenn der sich der Ursprungszustand im Laufe der Jahre verschlechtert hätte, aber Ihr müsst es jetzt bezahlen, weil der Ursprungszustand durch Fehlerhafte Selbstvornahme verschlechtert wurde.
Angedacht ist die verschuldensabhängige Haftung; wobei ihr euch den miteingekauften Pfusch des Voreigentümers zurechnen lassen müsst.
TiP: ohne entsprechende Rechtskenntnisse und vor allem ohne entsprechende gewerbliche Versicherung sollte man die Finger von einer WEG Verwaltung lassen. Die paar eingesparten Euros sind das Risiko nicht wert.
Berry
#5
Antwort vom 23. Februar 2019 | 14:23
Von
Status: Lehrling (1531 Beiträge, 923x hilfreich)
Zitataber Ihr müsst es jetzt bezahlen, weil der Ursprungszustand durch Fehlerhafte Selbstvornahme verschlechtert wurde. :
1. Liegt hier keine Selbstvornahme vor.
2. Hat die WEG den ehemaligen Eigentümer für diese "Arbeiten" am Gemeinschaftseigentum ja wohl bezahlt, es wahrscheinlich sogar beschlossen.
Somit kann die WEG, wenn überhaupt, vom ausführenden ehemaligen Eigentümer einen Schadenersatz bzw. die ordentliche Reparatur verlangen.
Daher kann man wohl kaum ein Verschulden der jetzigen Eigentümer "konstruieren" aus dem heraus diese haftbar wären.
ZitatAngedacht ist die verschuldensabhängige Haftung; wobei ihr euch den miteingekauften Pfusch des Voreigentümers zurechnen lassen müsst. :
Nein, den PFUSCH hat die WEG, welche diese Arbeiten zumindest geduldet und bezahlt, evtl. sogar noch beschlossen hat, zu verantworten.
Da diese Abdichtung zudem nicht SONDEREIGENTUM darstellt haben die Erwerber diese auch nicht alleinig "miteingekauft".
#6
Antwort vom 23. Februar 2019 | 16:00
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Die anderen Eigentümer meinen nämlich, dass wir es zahlen und beauftragen sollen und vom ehemaligen Eigentümer zurück holen...
#7
Antwort vom 23. Februar 2019 | 19:40
Von
Status: Unbeschreiblich (37015 Beiträge, 6227x hilfreich)
Das nun erst recht nicht...ZitatDie anderen Eigentümer meinen nämlich, dass wir es zahlen und beauftragen sollen und vom ehemaligen Eigentümer zurück holen... :
Es ist Sache der WEG. Ein Fachmann/Fachfrau sollte das Fachliche feststellen können.
Die Dachdecker hatten ziemlich recht. Wenn der Vorbesitzer eine *Isolierung* falsch angebracht hat, ist das sein Verschulden/sein Pfusch. Er musste aber von mangelhaftem Gefälle nicht unbedingt was wissen, hat euch also auch nichts verschwiegen.Zitatdass die Isolierung durch den Vorbesitzer falsch angebracht würde (es kommt Wasser durch den Balkon zum Nachbarn unten) und der Balkon kein Gefälle hat. (Dies hat uns der Vorbesitzer verschwiegen). :
Unabhängig davon ist die Abdichtung nun mal Sache der WEG, ebenso wie das Gefälle zum sicheren Abfluss vom Balkon.
Beides muss nämlich schon vorher vorhanden gewesen sein, die Abdichtung könnte zwar durchs Alter undicht geworden sein ODER durch falsche *Isolierung* des Vorbesitzers. Gefälle bleibt Gefälle.
Wer stellt das nun fest? Was liegt denn auf dem Balkon?
Ähnliches hier: http://www.123recht.de/forum/weg-wohnungseigentum-immobilien/Balkon-Wasserschaden-Haftung-WEG-__f549825.html
-- Editiert von Anami am 23.02.2019 19:42
#8
Antwort vom 24. Februar 2019 | 18:36
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Habt ihr evtl Urteile oder Paragraphen, die helfen zu argumentieren?
#9
Antwort vom 25. Februar 2019 | 10:36
Von
Status: Bachelor (3948 Beiträge, 2410x hilfreich)
kleiner Hinweis am Rande: ein Balkongefälle zur Hauswand hin ist nicht zwangsläufig ein Mangel. Das ist einfach eine Frage der Konstruktion.
#10
Antwort vom 26. Februar 2019 | 21:22
Von
Status: Frischling (15 Beiträge, 1x hilfreich)
Zitatkleiner Hinweis am Rande: ein Balkongefälle zur Hauswand hin ist nicht zwangsläufig ein Mangel. Das ist einfach eine Frage der Konstruktion. :
Es geht hauptsächlich um die Dichtung und dass ja eben wasser durch kommt.
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