Tagesordnungspunkt wurde in die ETV aufgenommen kurzer Frist

1. April 2022 Thema abonnieren
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)
Tagesordnungspunkt wurde in die ETV aufgenommen kurzer Frist

Hallo liebes Forum,

ich habe eine Einladung zur Eigentümerversammlung erhalten.

Ein Tagesordnungspunkt /Kostentragung bei Reparatur oder Austausch von Fenstern, Balkontüren , Rollläden und Wohnungseingangstüren durch den jweiligen Wohnungseigentümer

dieser TOP wurde auf Wunsch eines Eigentümers in die Agenda aufgenommen.

Nun habe ich weniger als 14 Tage Zeit schriftlich einen Antrag auf Änderung oder Ergängzung zu stellen.

Ich weiß laut der Beschreibung nicht worüber hier abgestimmt werden soll.

Was kann ich als Eigentümer gegenüber der Verwaltung schriftlich einreichen? Denn ich finde es sehr kurzfristig über so ein Tagespunkt abzustimmen ohne aufgeklärt worden zu sein.

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25 Antworten
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#1
 Von 
cirius32832
Status:
Richter
(8886 Beiträge, 1893x hilfreich)

Grundsätzlich sind 14 Tage sok, wenn ich das richtig gesehen habe

https://www.hausverwalter-angebote.de/blog/tagesordnungspunkte-vor-eigentuemerversammlung/

Aber:

Zitat:
Dabei kann es passieren, dass die Hausverwaltung es übersehen hat, einen bestimmten TOP auf die Tagesordnung zu setzen. Stellt sich das erst heraus, wenn die 14-tägige Ladungsfrist bereits begonnen hat und liegt kein Fall besonderer Dringlichkeit vor, kann die Verwaltung über diesen Punkt auf der Eigentümerversammlung an sich nicht mehr beschließen lassen. Denn selbst wenn die Verwaltung den „vergessenen" TOP schriftlich nachreicht, wäre ein Beschluss darüber auf der nachfolgenden Eigentümerversammlung anfechtbar, weil die 14-tägige Ladungsfrist nicht eingehalten wurde. Nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung kann daher über den Gegenstand erst auf der nächsten Eigentümerversammlung beschlossen werden. Ist dazu die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung erforderlich, hat die Hausverwaltung die dafür anfallenden Kosten aus Schadensersatzgesichtspunkten zu tragen.

Nur wenn innerhalb der bereits laufenden 14-tägigen Ladungsfrist ein neuer, zuvor nicht bekannter Sachverhalt auftritt und dieser besonders dringlich ist (etwa Behebung eines plötzlich aufgetretenen Wasserschadens), kann die Tagesordnung auch innerhalb der 14-Tages-Frist um den betreffenden TOP schriftlich ergänzt werden.

Signatur:

https://www.antispam-ev.de

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#2
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich möchte meinen Beitrag ergänzen, die aus der Einladung hervorgeht:

Die WEG beschließt, dass die Kosten für die ERhaltung immer nur auf die Eigentümer vertreilt werden, zu deren Wohnung die Fenster, die Balkontüren, die Rollläden und die Wohnungseingangstüren gehören (§ 16 Abs. 2 WEGesetz).
Gemäß WEGesetz-Reform 2020 ist diese Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit möglich.

Trotz dieses Beschluss gilt: Über die Art der Erhaltung bestimmt die WEG. Welches Rahmenmaterial beim neuen Fenster / Balkokntür verwendet wird oder welche Farbe der Ansrich haben darf, entscheidet die Gemeinschaft. Sind die überigen Fenster / Balkontüren im Haus aus Holz oder Aluminium, dürfen einzelne Eigentümer kein PVC-Fenterrahmen wählen.

Ausgenommen hiervon sind die Dachflächenfenster. Diese sind Teil des Daches und deshalb zwingend Gemeinschafseigentum. Kosten für Rollläden an den Dachflächenfenstern oder vom Eigentümer bwz. Bewohner der Wohnung verursachte Beschädigung gehen zu Lasten des jweiligen Wohnungseigentümers.

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#3
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

Zitat (von KleinerMerlin):
Nun habe ich weniger als 14 Tage Zeit schriftlich einen Antrag auf Änderung oder Ergängzung zu stellen.
Na und? Das wird ja wohl reichen. Eine Änderung/Ergänzung des Antrages kann sich auch immer noch aus der Diskussion während der Versammlung ergeben. Solange es letztlich immer noch um die Kostentragung bei Reparaturen an Fenstern etc. geht ist alles i.O.

Zitat (von KleinerMerlin):
Ein Tagesordnungspunkt /Kostentragung bei Reparatur oder Austausch von Fenstern, Balkontüren , Rollläden und Wohnungseingangstüren durch den jweiligen Wohnungseigentümer
...
Ich weiß laut der Beschreibung nicht worüber hier abgestimmt werden soll.
Dafür reicht es aus, die Verwaltung oder den antragstellenden Eigentümer zu fragen.
Jedoch scheint mir recht offensichtlich zu sein, worüber abgestimmt werden soll: Die Kosten von Reparaturen bis hin zur Erneuerung von Fenstern usw. die einerseits zwar zwingend Gemeinschaftseigentum sind, andererseits aber offensichtlich nur von demjenigen Wohnungseigentümer genutzt werden können, zu dessen Wohnung diese Bauteile räumlich gehören, sollen auch nur von diesen Wohnungseigentümern getragen werden.
Offensichtlich lässt der neugefasste § 16 WEG eine solche Beschlussfassung zu.

Zitat (von KleinerMerlin):
ich habe eine Einladung zur Eigentümerversammlung erhalten.
...
Nun habe ich weniger als 14 Tage Zeit
Die entscheidende Frage ist hier doch, erfolgte die Einladung fristgerecht. Nach aktuellem WEG beträgt die Einberufungsfrist mindestens drei Wochen. Eine besondere Dringlichkeit kann ich bei diesem Beschlussantrag nicht erkennen.

Zitat (von cirius32832):
Grundsätzlich sind 14 Tage sok, wenn ich das richtig gesehen habe
https://www.hausverwalter-angebote.de/blog/tagesordnungspunkte-vor-eigentuemerversammlung/
Dieser Blogbeitrag ist veraltet und geht noch von der alten Rechtslage (Ladungsfrist 2 Wochen) aus.

Signatur:

lg.
R.M.

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#4
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von cirius32832):
Nur wenn innerhalb der bereits laufenden 14-tägigen Ladungsfrist ein neuer, zuvor nicht bekannter Sachverhalt auftritt und dieser besonders dringlich ist (etwa Behebung eines plötzlich aufgetretenen Wasserschadens), kann die Tagesordnung auch innerhalb der 14-Tages-Frist um den betreffenden TOP schriftlich ergänzt werden.


Ich habe die Einladung am 31.03.2022 postalisch zu gestellt bekommen. Und einen Antrag in schriftlicher Form kann bis zum 12.04.2022 an den Verwalter gestellt werden.
Es sind für mich keine 14-Tage und dieser TOP wurde nicht mal vorher in der Eigentümerversammlung besprochen, da sie wegen Corona keine Versammlung statt fand.

Ich möchte einen Antrag stellen zur Streichung der Abstimmung zum genannten TOP. Ich weiß, dass ich den Antrag schriftlich einreichen muss. Muss in dem Antrag eine Begründung beiligen?
Die Begründung zur Verschiebung auf die nächste ETV würde ich in der Versammlung zum Protokoll geben.

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#5
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

Zitat (von KleinerMerlin):
Ich möchte meinen Beitrag ergänzen, die aus der Einladung hervorgeht:

Die WEG beschließt, dass die Kosten für die ERhaltung immer nur auf die Eigentümer vertreilt werden, zu deren Wohnung die Fenster, die Balkontüren, die Rollläden und die Wohnungseingangstüren gehören (§ 16 Abs. 2 WEGesetz).
Gemäß WEGesetz-Reform 2020 ist diese Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit möglich.

Trotz dieses Beschluss gilt: Über die Art der Erhaltung bestimmt die WEG. Welches Rahmenmaterial beim neuen Fenster / Balkokntür verwendet wird oder welche Farbe der Ansrich haben darf, entscheidet die Gemeinschaft. Sind die überigen Fenster / Balkontüren im Haus aus Holz oder Aluminium, dürfen einzelne Eigentümer kein PVC-Fenterrahmen wählen.

Ausgenommen hiervon sind die Dachflächenfenster. Diese sind Teil des Daches und deshalb zwingend Gemeinschafseigentum. Kosten für Rollläden an den Dachflächenfenstern oder vom Eigentümer bwz. Bewohner der Wohnung verursachte Beschädigung gehen zu Lasten des jweiligen Wohnungseigentümers.
Wenn das so drin steht, verstehe ich nicht, warum Du dann nicht weißt, worüber beschlossen werden soll. Der Beschlussantrag ist eigentlich ziemlich klar und eindeutig formuliert. Das einzige Unverständliche ist, warum man Dachflächenfenster dann wieder davon ausnehmen möchte. Alle anderen Fenster, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren sind genauso wie die Dachflächenfenster zwingend Gemeinschaftseigentum.

Signatur:

lg.
R.M.

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#6
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Dieser Blogbeitrag ist veraltet und geht noch von der alten Rechtslage (Ladungsfrist 2 Wochen) aus.


Die Einladung ist vom 25.03.2022 und per Post (Poststempel vom 29.03.2022) habe ich die Einladung am 31.03.2022 erhalten.

Und Anträge sollen bis zum 12.04.2022 in schriftlicher Form eingereicht werden.

Ich frage mich mit welcher Absicht der Verwalter so eine kurze Frist ansetzt?

Habe ich nicht die Möglichkeit diesen TOP zur Abstimmung streichen zu lasen? Mit welcher Begründung?

0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Wenn das so drin steht, verstehe ich nicht, warum Du dann nicht weißt, worüber beschlossen werden soll. Der Beschlussantrag ist eigentlich ziemlich klar und eindeutig formuliert. Das einzige Unverständliche ist, warum man Dachflächenfenster dann wieder davon ausnehmen möchte. Alle anderen Fenster, Balkontüren, Rollläden und Wohnungseingangstüren sind genauso wie die Dachflächenfenster zwingend Gemeinschaftseigentum.


Das weiß ich auch nicht und es Bedarf der Klärung in der ETV? Habe ich die Möglichkeit die Abstimmung wegen Formfehler abzulehnen bzw. einen Antrag zu stellen?

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#8
 Von 
Tuta
Status:
Schüler
(321 Beiträge, 92x hilfreich)

Zitat (von KleinerMerlin):
Die Einladung ist vom 25.03.2022 und per Post (Poststempel vom 29.03.2022) habe ich die Einladung am 31.03.2022 erhalten.

Und Anträge sollen bis zum 12.04.2022 in schriftlicher Form eingereicht werden.

Hier fehlt die entscheidende Information, wann denn der Termin der ETV ist. Die Einladung muss drei Wochen vorher gemacht werden.
Sobald ein Punkt in der Tagesordnung steht, können in der Versammlung Anträge zu Änderung des Beschlusses oder auch zur Ablehnung zur Abstimmung gestellt werden.
Zitat (von KleinerMerlin):
Und Anträge sollen bis zum 12.04.2022 in schriftlicher Form eingereicht werden.

Das kann die Verwaltung zwar wünschen, dafür gibt es aber keine Grundlage. Anträge zu einem Tagesordnungspunkt können auch noch mündlich in der Versammlung gestellt werden. Nur neue Punkte müssen so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie in die Einladung aufgenommen werden können.

Zitat (von KleinerMerlin):
Das weiß ich auch nicht und es Bedarf der Klärung in der ETV? Habe ich die Möglichkeit die Abstimmung wegen Formfehler abzulehnen bzw. einen Antrag zu stellen?

Dann bringe Deine Bedenken in der Versammlung vor und versuche eine Mehrheit dafür zu finden.

Es ist leider ein weitverbreiteter Irrtum, dass Beschlussanträge bereits in der Einladung formuliert sein müssten und dann nur noch darüber abgestimmt werden könne. Es reicht, dass der Gegenstand über den beschlossen werden soll hinreichend genau beschrieben ist. In der Versammlung wird dann beraten, der Beschlußantrag ggf. geändert und dann wird abgestimmt.

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#9
 Von 
Spezi-2
Status:
Senior-Partner
(6704 Beiträge, 2354x hilfreich)

Zunächst: Gibt es nur ein Thema welches beraten werden soll und noch keinen Antrag, oder doch ?
Man kann sich in der Versammlung auf einen Antrag einigen oder dann Beratungbedarf geltend machen.
Zur Zeit gibt es keinen Anfechtungsgrund, nur weil über ein Thema beraten werden soll.

Signatur:

Meine Beiträge sind keine juristischen Ratschläge, sondern sollen dem Erfahrungsaustausch dienen.

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#10
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Ich habe einen Vollmachtsblatt, wo die Top Themen 3 bis 9 abgestimmt werden soll. Mit ja, nein oder Enthaltung.

Ich gehe stark davon aus, dass in der Versammlung darüber abgestimmt werden soll.

Und der Verwalter will für weitere drei Jahre wiedergewählt werden.

Wie kann ich mich dagegen wehren? Es wird definitiv über die Köpfe der anderen Eigentümer hinweg entschieden.

0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von Tuta):
Hier fehlt die entscheidende Information, wann denn der Termin der ETV ist. Die Einladung muss drei Wochen vorher gemacht werden.
Sobald ein Punkt in der Tagesordnung steht, können in der Versammlung Anträge zu Änderung des Beschlusses oder auch zur Ablehnung zur Abstimmung gestellt werden.


Die Einladung der ETV ist am 22.04.2022

Darf ich einen Ablehnunganstrag zu TOP7 stellen? Muss ich diesen Ablehnungsantrag in meinem Schreiben auch begründen?

-- Editiert von KleinerMerlin am 01.04.2022 14:22

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

Zitat (von KleinerMerlin):
Die Einladung ist vom 25.03.2022 und per Post (Poststempel vom 29.03.2022) habe ich die Einladung am 31.03.2022 erhalten.

Und Anträge sollen bis zum 12.04.2022 in schriftlicher Form eingereicht werden.
Und ich dachte schon, am 12.04.22 soll die Versammlung sein. Wann ist denn nun der Versammlungstermin? davon hängt doch alles ab, ob überhaupt ein formaler Fehler vorliegt. In der Formulierung des Antrages jedenfalls liegt kein fomaler, anfechtbarer Fehler vor.

Signatur:

lg.
R.M.

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#13
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Und ich dachte schon, am 12.04.22 soll die Versammlung sein. Wann ist denn nun der Versammlungstermin? davon hängt doch alles ab, ob überhaupt ein formaler Fehler vorliegt. In der Formulierung des Antrages jedenfalls liegt kein fomaler, anfechtbarer Fehler vor.


Die Versammlung findet am 22.04.2022 statt.

Darf ich einen Ablehnunganstrag zu TOP7 stellen?
Muss ich diesen Ablehnungsantrag in meinem Schreiben auch begründen?

-- Editiert von KleinerMerlin am 01.04.2022 14:24

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von KleinerMerlin):
Es wird definitiv über die Köpfe der anderen Eigentümer hinweg entschieden.
Das geschieht regelmässig dann wenn der Verwalter von jenen Eigentümern die Vollmacht zur Abstimmung hat.
Es ist anzunehmen dass alle Eigentümer das selbe Schreiben erhalten haben.
Die erkennen entweder die Brisanz nicht oder es ist ihnen gleichgültig was der Verwalter auf die Tagesordnung setzt und dann beschließen lässt (bzw. zum Teil selbst beschließt soweit er Stimmrechtsvollmachten erhalten hat)
In beiden Fällen ist es nicht unrechtmäßig dass über die Köpfe derjenigen Eigentümer hinweg entschieden wird.
Sondern es liegt eine Fahrlässigkeit auf der Seite dieser Eigentümer vor.

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#15
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

Zitat (von KleinerMerlin):
Die Versammlung findet am 22.04.2022 statt.
Dann ist alles safe. Es besteht bisher kein Grund für einen formalen Fehler.
Zitat (von KleinerMerlin):
Darf ich einen Ablehnunganstrag zu TOP7 stellen?
Was soll denn ein Ablehnungsantrag sein? Du darfst den Antrag bei der Abstimmung oder mit Vollmachtserteilung ablehnen. Du musst nicht beantragen, den Antrag abzulehnen eine solche Vorgehensweise ist im WEG nicht vorgesehen.

Zitat (von KleinerMerlin):
Muss ich diesen Ablehnungsantrag in meinem Schreiben auch begründen?
Du MUSST Deine Ablehnung nicht begründen. Eine gute Begründung, vorallem bei persönlicher Teilnahme an der Versammlung, erhöht jedoch die Chance, andere Miteigentümer von der eigenen Meinung zu überzeugen und so eine eigene Mehrheit für eine Ablehnung des Antrages (oder alternativ für sinnvolle Änderungen) zu erreichen.

Aber die Frage sei erlaubt: warum möchtest Du denn den Antrag ablehnen? Für eine Klärung der Hintergründe und Rückfragen bei dem Antragsteller und der Verwaltung ist noch ausreichend Zeit. Der Beschlussantrag ist bis auf die Dachflächenfenster sachlich klar und wäre nur dann benachteiligend, wenn ein Großteil der Miteigentümer "ihre" Fenster und Türen bereits nach alter Gesetzeslage auf Kosten der Gemeinschaft ersetzt/repariert bekommen haben und jetzt nur noch Du alte Fenster und Türen hast und mit diesem Beschluss der Gekniffene wärst, der dann die Kosten selber tragen muss, also einseitig benachteiligt wärest.
Üblicherweise wurde es jedoch in vielen WEGs bisher so gehandhabt, dass nach alter Gesetzeslage jedesmal im Einzelfall über die abweichende Kostentragung zu Lasten des jeweiligen Eigentümers erst beschlossen werden musste. Diesen Aufwand könnte man sich zukünftig sparen.

Es wäre eventuell auch sinnvoll in die Gemeinschaftsordnung zu schauen, was diese bereits zur Kostentragung enthält. Vielleicht ist diese Kostenverteilung,die beschlossen werden soll, ja schon vereinbart (ich kenne viele solche neueren TE/GemO) und ein Beschluss erübrigt sich.

Signatur:

lg.
R.M.

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#16
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Aber die Frage sei erlaubt: warum möchtest Du denn den Antrag ablehnen? Für eine Klärung der Hintergründe und Rückfragen bei dem Antragsteller und der Verwaltung ist noch ausreichend Zeit. Der Beschlussantrag ist bis auf die Dachflächenfenster sachlich klar und wäre nur dann benachteiligend, wenn ein Großteil der Miteigentümer "ihre" Fenster und Türen bereits nach alter Gesetzeslage auf Kosten der Gemeinschaft ersetzt/repariert bekommen haben und jetzt nur noch Du alte Fenster und Türen hast und mit diesem Beschluss der Gekniffene wärst, der dann die Kosten selber tragen muss, also einseitig benachteiligt wärest.


Wie ich augenscheinlich sehen konnte, haben wir alle dieselben Fenster, Balkontüren und Eingangstüren verbaut. Ich gehe stark davon aus, dass der eine ältere Eigentümer mit seiner Dachgeschosswohnung diesen Antrag gestellt hat. Wir sind sechs Parteien zu je zwei Wohnungen im Haus. Ein Eigentümer hat vor kurzem seine Dachgeschosswohnung verkauft, es sind neue Eigentümer, die mit dem Umzug ihrer Wohnung beschäftigt sind. Ich gehe davon aus, dass bei der Einladung nur fünf zur Versammlung erscheinen werden. Die zwei ältere Eigentümer werden definitiv über diesen Tagespunkt mit ja abstimmen. Wie die anderen Zwei abstimmen, dass weiß ich nicht. Ich werde mit nein stimmen. Die Fenster allgemein sind ältere zweifach verglast Fenster. Eine Reparatur oder Austausch sehe ich derzeitig keinen Grund. Ob es zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Mordernisierung Fenster gegen Energieffiziente Fenster eingebaut werden soll, weiß ich nicht. Ich möchte nicht, dass man für die Zukunft finanziell groß benachteiligt wird.

Zitat (von R.M.):
Es wäre eventuell auch sinnvoll in die Gemeinschaftsordnung zu schauen, was diese bereits zur Kostentragung enthält. Vielleicht ist diese Kostenverteilung,die beschlossen werden soll, ja schon vereinbart (ich kenne viele solche neueren TE/GemO) und ein Beschluss erübrigt sich.


Ich habe nochmal den Flächengestaltungsplan mir angesehen und der Spitzboden mit die dazugehörigen Dachfenster sind laut Plan als Sondereigentum gekennzeichnet worden. Alle weitere Kennzeichnungen erfolgten mit eine G als Gemeinschaftsaufteilung, wie z.B. Innenhof, Kellerflur, Treppenhaus usw.
Wo findet man die Gemeinschaftsordnung? In der Teilungserklärung bzw. in der Erklärung zur Begründung von Wohnungseigentum?

-- Editiert von KleinerMerlin am 02.04.2022 07:25

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#17
 Von 
Heinrich111
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von KleinerMerlin):
Die WEG beschließt, dass die Kosten für die ERhaltung immer nur auf die Eigentümer vertreilt werden, zu deren Wohnung die Fenster, die Balkontüren, die Rollläden und die Wohnungseingangstüren gehören (§ 16 Abs. 2 WEGesetz).

Wo soll den die Benachteiligung sein wenn klar geregelt wird das jeder die entsprechenden Kosten für seine Fenster/Rollläden usw. selbst tragen muss?

0x Hilfreiche Antwort

#18
 Von 
großmädle
Status:
Beginner
(61 Beiträge, 10x hilfreich)

Vermutlich hat der TE ganz einfach kein Geld dafür.
Warum sollte jemand sonst so verzweifelt nach Fehler bzw. einem Ausweg suchen..

0x Hilfreiche Antwort

#19
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von Heinrich111):
Wo soll den die Benachteiligung sein wenn klar geregelt wird das jeder die entsprechenden Kosten für seine Fenster/Rollläden usw. selbst tragen muss?

Genau das ist ja der Nachteil, man kann die anderen nicht daran beteiligen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#20
 Von 
AR377
Status:
Praktikant
(946 Beiträge, 260x hilfreich)

Zitat (von Heinrich111):
Wo soll den die Benachteiligung sein wenn klar geregelt wird das jeder die entsprechenden Kosten für seine Fenster/Rollläden usw. selbst tragen muss?
Zitat (von Harry van Sell):
Genau das ist ja der Nachteil, man kann die anderen nicht daran beteiligen ...
Dass man die anderen nicht beteiligen kann ist rein für sich genommen ein Nachteil.
Dem steht insgesamt aber der Vorteil gegenüber dass man nicht beteiligt wird an der Kostentragung der Fenster/Rollläden anderer Wohnungen.

0x Hilfreiche Antwort

#21
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41019x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Dem steht insgesamt aber der Vorteil gegenüber

Richtig, wird aber nicht immer so wahrgenommen ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

0x Hilfreiche Antwort

#22
 Von 
KleinerMerlin
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 0x hilfreich)

Zitat (von AR377):
Dass man die anderen nicht beteiligen kann ist rein für sich genommen ein Nachteil.
Dem steht insgesamt aber der Vorteil gegenüber dass man nicht beteiligt wird an der Kostentragung der Fenster/Rollläden anderer Wohnungen.


Und warum wird das Dachflächenfenster als Gemeinschaftseigentum bestimmt? Obwohl das Flächengestaltungsplan als Sondereigentum gekennzeichnet wurde.



-- Editiert von KleinerMerlin am 03.04.2022 08:02

0x Hilfreiche Antwort

#23
 Von 
Heinrich111
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von KleinerMerlin):
Ein Eigentümer hat vor kurzem seine Dachgeschosswohnung verkauft

Und garantiert hat dieser neue Eigentümer den Antrag gestellt?


Zitat (von KleinerMerlin):
Und warum wird das Dachflächenfenster als Gemeinschaftseigentum bestimmt? Obwohl das Flächengestaltungsplan als Sondereigentum gekennzeichnet wurde.

Warum ist eine ..... Frage, keiner von uns wad dabei.
Fakt ist:
ALLE nach aussen gerichteten Fenster des Gebäudes sind ZWINGEND Gemeinschaftseigentum. Somit die Gemeinschaft, sofern es keine anderen Beschlüsse oder Vereinbarungen gibt, auch für deren Unterhaltung zuständig ist. Was im Flächennutzuungsplan wie bezeichnet ist ist übrigens ....... .
Man darf z.B. ein "Kinderzimmer" auch als heimisches Arbeitszimmer, oder ein Esszimmer, oder ........ nutzen.

0x Hilfreiche Antwort

#24
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3948 Beiträge, 2410x hilfreich)

OK, nach aktueller Lage und Antragsformulierung wären die DG-Eigentümer besser gestellt und die übrigen WEer schlechter gestellt.

Aber was spricht dagegen, den Beschlussantrag dahingehend zu erweitern, dass für Dachflächenfenster genau das gleiche gilt wie für übrige Fenster? Es gibt m.E. keinen Grund die Dachflächenfenster von der abweichenden Kostentragung auszunehmen.

Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#25
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49274 Beiträge, 17333x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Aber was spricht dagegen, den Beschlussantrag dahingehend zu erweitern, dass für Dachflächenfenster genau das gleiche gilt wie für übrige Fenster?


Warum sollten Dachflächenfenster keine Fenster im Sinne der Beschlussfassung sein? Im Sinne einer Klarstellung kann man aber natürlich deutlich machen, dass mit dem Begriff "Fenster" auch die Dachflächenfenster gemeint sind.

Zitat (von KleinerMerlin):
Eine Reparatur oder Austausch sehe ich derzeitig keinen Grund.


Es wird auch weder eine Reparatur noch ein Austausch beschlossen.

Zitat (von KleinerMerlin):
Ob es zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der Mordernisierung Fenster gegen Energieffiziente Fenster eingebaut werden soll, weiß ich nicht.


Das muss man auch nicht wissen.

Zitat (von KleinerMerlin):
Ich möchte nicht, dass man für die Zukunft finanziell groß benachteiligt wird.


Welche Benachteiligung sollte durch den Beschluss denn entstehen?

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