Gem. unsere TErkl. ist das Protokoll von zwei von der ETV bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Wird letzter Jahren aber nur von ein Eigentümer unterschrieben. Habe an Verwalter gefragt, ob einer reicht, weil TErkl. sagt zwei...
Antwort: Es gibt keinen Beirat,daher genügt die Unterschrift eines Eigentümers, so wie in der Vergangenheit praktiziert.
Stimmt das?
Wieviel Eigentümer unterschreiben Protokoll?
2. Januar 2022
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Frage vom 2. Januar 2022 | 10:55
Von
Status: Frischling (25 Beiträge, 1x hilfreich)
Wieviel Eigentümer unterschreiben Protokoll?
#1
Antwort vom 2. Januar 2022 | 12:59
Von
Status: Unbeschreiblich (49300 Beiträge, 17341x hilfreich)
ZitatStimmt das? :
Nein, die Teilungserklärung ist da eindeutig.
#2
Antwort vom 3. Januar 2022 | 03:15
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1210x hilfreich)
Obendrein steht im WEG, §24 Abs. 6 zu lesen:
"Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben."
Aber hat es Auswirkungen, und wenn ja welche, wenn regelmäßig dagegen verstoßen wird?
VG
Roland
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#3
Antwort vom 3. Januar 2022 | 12:55
Von
Status: Unbeschreiblich (49300 Beiträge, 17341x hilfreich)
ZitatObendrein steht im WEG, §24 Abs. 6 zu lesen: :
Das hat wahrscheinlich der Hausverwalter im Kopf und dann hätte er recht, wenn nur ein Eigentümer unterschreiben würde.
Allerdings gilt die Teilungserklärung vorrangig vor dem Gesetz.
#4
Antwort vom 3. Januar 2022 | 18:24
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1210x hilfreich)
Das würde ich auch so sehen. Foglich irrt der Vewalter.ZitatAllerdings gilt die Teilungserklärung vorrangig vor dem Gesetz. :
Bleibt die Frage nach den Auswirkungen. Nichtig werden ja die Beschlüsse wegen einer fehlenden Unterschrift nicht sein.
VG
Roland
#5
Antwort vom 3. Januar 2022 | 20:06
Von
Status: Unbeschreiblich (49300 Beiträge, 17341x hilfreich)
ZitatBleibt die Frage nach den Auswirkungen. :
Direkte Auswirkungen fallen mir auch nicht ein.
Jedoch könnte ein Eigentümer oder auch die Gemeinschaft den Verwalter durch eine Klage dazu zwingen, das Protokoll von zwei Eigentümern unterschreiben zu lassen.
#6
Antwort vom 3. Januar 2022 | 20:11
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41022x hilfreich)
ZitatAber hat es Auswirkungen, und wenn ja welche, wenn regelmäßig dagegen verstoßen wird? :
Ein Betroffener könnte diesen Mangel zum einen zur Anfechtung nutzen. Zum anderen könnte er die WEG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
#7
Antwort vom 3. Januar 2022 | 20:27
Von
Status: Unbeschreiblich (49300 Beiträge, 17341x hilfreich)
ZitatEin Betroffener könnte diesen Mangel zum einen zur Anfechtung nutzen. :
Wen meinst Du mit "Betroffener"?
Zur Anfechtung von was? Beschlüsse können deshalb jedenfalls nicht angefochten werden.
ZitatZum anderen könnte er die WEG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. :
Mir fällt aber gerade niemand ein, der einen derartigen Unterlassungsanspruch gegen die WEG haben könnte. Was soll die WEG überhaupt unterlassen?
#8
Antwort vom 4. Januar 2022 | 16:39
Von
Status: Student (2678 Beiträge, 1210x hilfreich)
Es zu dulden, dass das Protokoll nicht von der vorgeschriebenen Anzahl von Personen unterschrieben wird....?ZitatWas soll die WEG überhaupt unterlassen? :
Für mich ziehe ich aus dem Betrag die Erkenntnis, dass es ohne Folgen bleibt, wenn das Protokoll nicht von den im WEG oder in der TE festgelegten Personen unterschieben wird.
VG
Roland
#9
Antwort vom 4. Januar 2022 | 23:00
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41022x hilfreich)
ZitatMir fällt aber gerade niemand ein, der einen derartigen Unterlassungsanspruch gegen die WEG haben könnte. :
- Weihnachtsmann
- Osterhase
- ein Mitglied der WEG
Wähle weise ...
ZitatWas soll die WEG überhaupt unterlassen? :
Weiterhin gegen die Teilungserklärung Punkt ... zu verstoßen.
#10
Antwort vom 5. Januar 2022 | 12:00
Von
Status: Beginner (91 Beiträge, 15x hilfreich)
ZitatWeiterhin gegen die Teilungserklärung Punkt ... zu verstoßen. :
Tut das "DIE WEG"?
Wenn überhaupt müsste man die HV in die Pflicht nehmen, bzw. auf die Rechtslage hinweisen.
Nur kann die HV eben auch niemanden zwingen eine Niederschrift zu unterzeichnen. Und wenn sich niemand dazu bereit erklärt, was soll eine HV dann machen?
Gerade im letzten Jahr z.B. öfter erlebt:
niemand oder nur 1 oder 2 von xy Sondereigentümern waren auf der Versammlung anwesend (Rest ging über Vollmachten).
Wer soll dann die Niederschrift unterschreiben wenn z.B. vom Beirat niemand anwesend war, anwesende warum auch immer aber keine Lust haben (einer ........ hat das einmal mit der Begründung "Datenschutz" abgelehnt

#11
Antwort vom 5. Januar 2022 | 13:42
Von
Status: Unbeschreiblich (49300 Beiträge, 17341x hilfreich)
Zitat:
ZitatWas soll die WEG überhaupt unterlassen? :
Weiterhin gegen die Teilungserklärung Punkt ... zu verstoßen.
Das ist aber kein Unterlassunganspruch, denn schließlich soll die WEG nicht aufgefordert werden eine aktive Handlung zu unterlassen, vielmehr soll sie zu einer aktiven Handlung nämlich dem Leisten einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden.
Daher haben weder Weihnachtsmann, noch Osterhase oder ein Mitglied der WEG einen Unterlassungsanspruch. Abgesehen davon richtet sich der Anspruch nicht gegen die WEG, sondern gegen die Hausverwaltung.
#12
Antwort vom 6. Januar 2022 | 17:14
Von
Status: Lehrling (1244 Beiträge, 484x hilfreich)
Zitat... schließlich soll die WEG nicht aufgefordert werden eine aktive Handlung zu unterlassen, vielmehr soll sie zu einer aktiven Handlung nämlich dem Leisten einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden. :
Nicht die Gemeinschaft soll zu einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden, sondern irgendein Wohnungseigentümer.
Schon deswegen muss jede Klage gegen die WEG ins Leere laufen.
#13
Antwort vom 10. Januar 2022 | 12:13
Von
Status: Bachelor (3949 Beiträge, 2411x hilfreich)
falschZitatJedoch könnte ein Eigentümer oder auch die Gemeinschaft den Verwalter durch eine Klage dazu zwingen, das Protokoll von zwei Eigentümern unterschreiben zu lassen. :
JaZitat:Tut das "DIE WEG"?ZitatWeiterhin gegen die Teilungserklärung Punkt ... zu verstoßen. :
falschZitatWenn überhaupt müsste man die HV in die Pflicht nehmen :
falschZitatAbgesehen davon richtet sich der Anspruch nicht gegen die WEG, sondern gegen die Hausverwaltung. :
Warum?
Zitatist das Protokoll von zwei von der ETV bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. :
Wie bereits angemerkt ist die Unterlassung hier nicht angebracht:ZitatZum anderen könnte er die WEG auf Unterlassung in Anspruch nehmen. :
Der Anfang war soweit richtig, aber weiter läuft auch dieser Gedankenweg ins Leere! Weder kann ein Gericht die WEG verpflichten, weitere Unterschriften zu leisten (lt. TE haben das nur 2 Miteigentümer zu tun) noch kann ein Gericht für die Zukunft zwei Eigentümer bestimmen (es weiß ja vorher nicht, welche ET anwesend bzw. überhaupt noch ET sind).Zitat:Nicht die Gemeinschaft soll zu einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden, sondern irgendein Wohnungseigentümer.Zitatdenn schließlich soll die WEG nicht aufgefordert werden eine aktive Handlung zu unterlassen, vielmehr soll sie zu einer aktiven Handlung nämlich dem Leisten einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden. :
Schon deswegen muss jede Klage gegen die WEG ins Leere laufen.
Ob ein Gericht überhaupt einer Entscheidung zugänglich ist, kann bereits fraglich sein. Da das Vorhandensein oder eben das Fehlen der zweiten Unterschrift auf die Gültigkeit der Beschlussfassungen keinerlei Auswirkungen hat und die Bestimmung der Protokollunterschriften allenfalls den Charakter eines Geschäftsordnungsbeschlusses hat, hat auch eine wie auch immer geartete Gerichtsentscheidung im Grunde keine Auswirkung.
Der einfachere Weg ist: zu Beginn der ETV auf den Passus der Teilungserklärung hinweisen und verlangen, dass zwei ET zur Protokollunterschrift bestimmt werden.
#14
Antwort vom 11. Januar 2022 | 01:07
Von
Status: Unbeschreiblich (128687 Beiträge, 41022x hilfreich)
ZitatWeder kann ein Gericht die WEG verpflichten, weitere Unterschriften zu leisten (lt. TE haben das nur 2 Miteigentümer zu tun) noch kann ein Gericht für die Zukunft zwei Eigentümer bestimmen (es weiß ja vorher nicht, welche ET anwesend bzw. überhaupt noch ET sind). :
Richtig.
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