Wieviel Eigentümer unterschreiben Protokoll?

2. Januar 2022 Thema abonnieren
 Von 
keesdewit
Status:
Frischling
(25 Beiträge, 1x hilfreich)
Wieviel Eigentümer unterschreiben Protokoll?

Gem. unsere TErkl. ist das Protokoll von zwei von der ETV bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen. Wird letzter Jahren aber nur von ein Eigentümer unterschrieben. Habe an Verwalter gefragt, ob einer reicht, weil TErkl. sagt zwei...
Antwort: Es gibt keinen Beirat,daher genügt die Unterschrift eines Eigentümers, so wie in der Vergangenheit praktiziert.

Stimmt das?

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14 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49300 Beiträge, 17341x hilfreich)

Zitat (von keesdewit):
Stimmt das?


Nein, die Teilungserklärung ist da eindeutig.

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#2
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Obendrein steht im WEG, §24 Abs. 6 zu lesen:

"Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist unverzüglich eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Wohnungseigentümer und, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist, auch von dessen Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben."

Aber hat es Auswirkungen, und wenn ja welche, wenn regelmäßig dagegen verstoßen wird?


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#3
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49300 Beiträge, 17341x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Obendrein steht im WEG, §24 Abs. 6 zu lesen:


Das hat wahrscheinlich der Hausverwalter im Kopf und dann hätte er recht, wenn nur ein Eigentümer unterschreiben würde.

Allerdings gilt die Teilungserklärung vorrangig vor dem Gesetz.

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#4
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Zitat (von hh):
Allerdings gilt die Teilungserklärung vorrangig vor dem Gesetz.
Das würde ich auch so sehen. Foglich irrt der Vewalter.

Bleibt die Frage nach den Auswirkungen. Nichtig werden ja die Beschlüsse wegen einer fehlenden Unterschrift nicht sein.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#5
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49300 Beiträge, 17341x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Bleibt die Frage nach den Auswirkungen.


Direkte Auswirkungen fallen mir auch nicht ein.

Jedoch könnte ein Eigentümer oder auch die Gemeinschaft den Verwalter durch eine Klage dazu zwingen, das Protokoll von zwei Eigentümern unterschreiben zu lassen.

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#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von Roland-S):
Aber hat es Auswirkungen, und wenn ja welche, wenn regelmäßig dagegen verstoßen wird?

Ein Betroffener könnte diesen Mangel zum einen zur Anfechtung nutzen. Zum anderen könnte er die WEG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49300 Beiträge, 17341x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Ein Betroffener könnte diesen Mangel zum einen zur Anfechtung nutzen.


Wen meinst Du mit "Betroffener"?
Zur Anfechtung von was? Beschlüsse können deshalb jedenfalls nicht angefochten werden.

Zitat (von Harry van Sell):
Zum anderen könnte er die WEG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.


Mir fällt aber gerade niemand ein, der einen derartigen Unterlassungsanspruch gegen die WEG haben könnte. Was soll die WEG überhaupt unterlassen?

0x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Roland-S
Status:
Student
(2678 Beiträge, 1210x hilfreich)

Zitat (von hh):
Was soll die WEG überhaupt unterlassen?
Es zu dulden, dass das Protokoll nicht von der vorgeschriebenen Anzahl von Personen unterschrieben wird....?

Für mich ziehe ich aus dem Betrag die Erkenntnis, dass es ohne Folgen bleibt, wenn das Protokoll nicht von den im WEG oder in der TE festgelegten Personen unterschieben wird.


VG
Roland

Signatur:

Das Problem bei Gerichtsbeschlüssen ist, dass regelmäßig nur eine Partei IHR Recht bekommt.

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#9
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von hh):
Mir fällt aber gerade niemand ein, der einen derartigen Unterlassungsanspruch gegen die WEG haben könnte.

- Weihnachtsmann
- Osterhase
- ein Mitglied der WEG

Wähle weise ...



Zitat (von hh):
Was soll die WEG überhaupt unterlassen?

Weiterhin gegen die Teilungserklärung Punkt ... zu verstoßen.


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

1x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Heinrich111
Status:
Beginner
(91 Beiträge, 15x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):
Weiterhin gegen die Teilungserklärung Punkt ... zu verstoßen.

Tut das "DIE WEG"?

Wenn überhaupt müsste man die HV in die Pflicht nehmen, bzw. auf die Rechtslage hinweisen.
Nur kann die HV eben auch niemanden zwingen eine Niederschrift zu unterzeichnen. Und wenn sich niemand dazu bereit erklärt, was soll eine HV dann machen?


Gerade im letzten Jahr z.B. öfter erlebt:
niemand oder nur 1 oder 2 von xy Sondereigentümern waren auf der Versammlung anwesend (Rest ging über Vollmachten).
Wer soll dann die Niederschrift unterschreiben wenn z.B. vom Beirat niemand anwesend war, anwesende warum auch immer aber keine Lust haben (einer ........ hat das einmal mit der Begründung "Datenschutz" abgelehnt :banana: . ) zu unterzeichnen?






0x Hilfreiche Antwort

#11
 Von 
hh
Status:
Unbeschreiblich
(49300 Beiträge, 17341x hilfreich)

Zitat (von Harry van Sell):

Zitat (von hh):
Was soll die WEG überhaupt unterlassen?

Weiterhin gegen die Teilungserklärung Punkt ... zu verstoßen.


Das ist aber kein Unterlassunganspruch, denn schließlich soll die WEG nicht aufgefordert werden eine aktive Handlung zu unterlassen, vielmehr soll sie zu einer aktiven Handlung nämlich dem Leisten einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden.

Daher haben weder Weihnachtsmann, noch Osterhase oder ein Mitglied der WEG einen Unterlassungsanspruch. Abgesehen davon richtet sich der Anspruch nicht gegen die WEG, sondern gegen die Hausverwaltung.

0x Hilfreiche Antwort

#12
 Von 
RMHV
Status:
Lehrling
(1244 Beiträge, 484x hilfreich)

Zitat (von hh):
... schließlich soll die WEG nicht aufgefordert werden eine aktive Handlung zu unterlassen, vielmehr soll sie zu einer aktiven Handlung nämlich dem Leisten einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden.


Nicht die Gemeinschaft soll zu einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden, sondern irgendein Wohnungseigentümer.

Schon deswegen muss jede Klage gegen die WEG ins Leere laufen.

0x Hilfreiche Antwort

#13
 Von 
R.M.
Status:
Bachelor
(3949 Beiträge, 2411x hilfreich)

Zitat (von hh):
Jedoch könnte ein Eigentümer oder auch die Gemeinschaft den Verwalter durch eine Klage dazu zwingen, das Protokoll von zwei Eigentümern unterschreiben zu lassen.
falsch

Zitat (von Heinrich111):
Zitat (von Harry van Sell):
Weiterhin gegen die Teilungserklärung Punkt ... zu verstoßen.
Tut das "DIE WEG"?
Ja

Zitat (von Heinrich111):
Wenn überhaupt müsste man die HV in die Pflicht nehmen
falsch

Zitat (von hh):
Abgesehen davon richtet sich der Anspruch nicht gegen die WEG, sondern gegen die Hausverwaltung.
falsch

Warum?
Zitat (von keesdewit):
ist das Protokoll von zwei von der ETV bestimmten Wohnungseigentümer zu unterzeichnen.




Zitat (von Harry van Sell):
Zum anderen könnte er die WEG auf Unterlassung in Anspruch nehmen.
Wie bereits angemerkt ist die Unterlassung hier nicht angebracht:
Zitat (von RMHV):
Zitat (von hh):
denn schließlich soll die WEG nicht aufgefordert werden eine aktive Handlung zu unterlassen, vielmehr soll sie zu einer aktiven Handlung nämlich dem Leisten einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden.
Nicht die Gemeinschaft soll zu einer weiteren Unterschrift verpflichtet werden, sondern irgendein Wohnungseigentümer.
Schon deswegen muss jede Klage gegen die WEG ins Leere laufen.
Der Anfang war soweit richtig, aber weiter läuft auch dieser Gedankenweg ins Leere! Weder kann ein Gericht die WEG verpflichten, weitere Unterschriften zu leisten (lt. TE haben das nur 2 Miteigentümer zu tun) noch kann ein Gericht für die Zukunft zwei Eigentümer bestimmen (es weiß ja vorher nicht, welche ET anwesend bzw. überhaupt noch ET sind).

Ob ein Gericht überhaupt einer Entscheidung zugänglich ist, kann bereits fraglich sein. Da das Vorhandensein oder eben das Fehlen der zweiten Unterschrift auf die Gültigkeit der Beschlussfassungen keinerlei Auswirkungen hat und die Bestimmung der Protokollunterschriften allenfalls den Charakter eines Geschäftsordnungsbeschlusses hat, hat auch eine wie auch immer geartete Gerichtsentscheidung im Grunde keine Auswirkung.

Der einfachere Weg ist: zu Beginn der ETV auf den Passus der Teilungserklärung hinweisen und verlangen, dass zwei ET zur Protokollunterschrift bestimmt werden.


Signatur:

lg.
R.M.

0x Hilfreiche Antwort

#14
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(128687 Beiträge, 41022x hilfreich)

Zitat (von R.M.):
Weder kann ein Gericht die WEG verpflichten, weitere Unterschriften zu leisten (lt. TE haben das nur 2 Miteigentümer zu tun) noch kann ein Gericht für die Zukunft zwei Eigentümer bestimmen (es weiß ja vorher nicht, welche ET anwesend bzw. überhaupt noch ET sind).

Richtig.

Einfach mal lesen, was meine Forderung auf Unterlassung war ...


Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
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