Informationen zum Thema Burn-Out gehören Fachwissen und Aufgabengebiet des Betriebsrates

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Betriebsratsmitglied darf bei Schulungen zum Burn-out wegen Mitbestimmungsrechten beim Gesundheitsschutz, Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten im Unternehmen teilnehmen

Das Arbeitsgericht Essen entschied am 30.6.2011 (Aktenzeichen 3 BV 29/11), dass ein Betriebsrat das Recht hat, an einer Schulung „burn-out im Unternehmen" teilzunehmen, wenn es einen entsprechenden Beratungsbedarf im Unternehmen gibt.

Das Arbeitsgericht Essen wies in der Entscheidung darauf hin, dass eine Schulung zum Burn-Out im Unternehmen Fachwissen in einem Bereich vermittelt, der zum Aufgabengebiet eines örtlichen Betriebsrates gehört.

Aufgrund der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Bereich Gesundheitsschutz und im Bereich Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sah es das Arbeitsgericht Essen als erforderlich an, dass der örtliche Betriebsrat Kenntnisse über das Thema Burn-Out im Unternehmen vermittelt bekommt. Dadurch könne der Betriebsrat seine Mitbestimmungsrechte sach- und fachgerecht wahrnehmen. Das Arbeitsgericht Essen betonte ausdrücklich, dass eine Schulung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern nicht ausreichend sei.

Im vorliegenden Fall war die für einen Anspruch des Betriebsrats ebenfalls erforderliche Aktualität ebenfalls gegeben. Denn mehrere Arbeitnehmer hatten das Betriebsratsmitglied, welches eine Teilnahme an der Schulung begehrte, zum Thema Burn-out im Unternehmen angesprochen.

Das Arbeitsgericht Essen setzte sich eingehend mit dem Begriff des Burn-out auseinander: Burn-out ist für das Arbeitsgericht Essen „ein Zustand ausgesprochener emotionaler Erschöpfung mit reduzierter Leistungsfähigkeit, der als Endzustand einer Entwicklungslinie bezeichnet werden kann, die mit idealistischer Begeisterung beginnt und über frustrierende Erlebnisse zu Desillusionierung und Apathie, psychosomatischen Erkrankungen und Depression oder Aggressivität und einer erhöhten Suchtgefährdung führt. Der Begriff Burn-Out beschreibt demnach eine körperliche, emotionale und geistige Erschöpfung eines Arbeitnehmers aufgrund beruflicher Überlastung," so das Arbeitsgericht Essen.

Arbeitnehmer Rat vom Fachanwalt: Nach dem Urteil des Arbeitsgerichts Essen sind die Voraussetzungen dafür, dass auch ein Mitglied des örtlichen Betriebsrats an einer Schulung über das Thema Burn-out im Unternehmen teilnehmen darf, relativ gering. Das Thema sollte allerdings bereits mehrfach von Arbeitnehmern des Unternehmens beim Betriebsrat angesprochen worden sein. Wenn Sie als Arbeitnehmer wollen, dass Ihr Betriebsrat über das Thema Burn-Out mit den neuesten Erkenntnissen versorgt ist, sollten Sie – wenn Sie Beratungsbedarf haben – ein Betriebsratsmitglied zu dem Thema ansprechen. Es schadet sicherlich auch nicht, wenn Sie Ihre Kollegen, die ebenfalls mit dem Problem Burn-Out zu tun haben, dazu auffordern, sich bei Beratungsbedarf ebenfalls an ein Mitglied des örtlichen Betriebsrats zu wenden.

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