General Electric: Stellenabbau bei GE in Deutschland – 1600 Arbeitsplätze betroffen

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Nachdem zuletzt Siemens aufgrund des massiven Stellenabbaus in den Schlagzeilen war, droht nun auch zahlreichen Arbeitnehmern von General Electric (GE) in Deutschland der Verlust des Arbeitsplatzes. 1600 Jobs sollen Medienberichten zufolge abgebaut werden, nach Angaben der IG Metall sind davon besonders die Standorte Mannheim, Stuttgart, Berlin, Mönchengladbach und Kassel betroffen. Was ist Mitarbeitern im Falle eines Stellenabbaus zu raten?

Vorsicht bei Aufhebungsangeboten

Arbeitgeber werden im Falle eines Stellenabbaus versuchen, den für sie leichtesten Weg zu wählen, um Arbeitsverhältnisse zu beenden. Kündigungen sind immer riskant. Es besteht ein erhebliches Fehlerpotential für den Arbeitgeber, er muss immer das Risiko der Unwirksamkeit der Kündigung fürchten. Deshalb wird er Arbeitnehmern regelmäßig zunächst Aufhebungsverträge anbieten. Damit diese sich darauf einlassen, wird für den Fall des Abschlusses insbesondere eine Abfindungszahlung angeboten. Trotzdem bleiben Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer regelmäßig eher nachteilhaft.

Nachteile bei Aufhebungsverträgen

Das liegt insbesondere an der drohenden Sperrzeit bei der Bundesagentur für Arbeit. Hintergrund: Der Arbeitnehmer wirkt beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages an seiner Arbeitslosigkeit mit. Die Probleme bei der Arbeitsagentur können dann die versprochenen Vorteile der Aufhebungsvereinbarung schnell in negativer Hinsicht ausgleichen.

Betriebsbedingte Kündigungen mit Kündigungsschutzklage angreifen

Sollte es zu betriebsbedingten Kündigungen kommen, ist eine Kündigungsschutzklage das Mittel der Wahl. Wer länger als ein halbes Jahr im Betrieb beschäftigt ist, hat Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz und kann den Arbeitgeber mit seiner Kündigungsschutzklage unter Druck setzen. Das Risiko, Fehler zu machen, ist bei betriebsbedingten Kündigungen hoch. Insbesondere eine Sozialauswahl ist, wenn sie durchzuführen ist, fehlernanfällig. Wird nur ein Teil der Mitarbeiter entlassen, muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchführen. Wenn dann im Zuge des Prozesses ein Vergleich geschlossen wird, der ebenfalls eine entsprechend hohe Abfindungszahlung zum Gegenstand hat, droht zudem das Problem der Sperrzeit in aller Regel nicht mehr. Die Abfindung fällt zudem meist höher aus als im Rahmen eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages.

Rechtsrat einholen vor Unterschrift

Vor diesem Hintergrund sollten sich betroffenen Mitarbeiter auf jeden Fall rechtlich beraten lassen, wenn sie Angebote, welcher Art auch immer, von ihrem Arbeitgeber erhalten. Wer vorschnell Änderungsvereinbarungen oder Aufhebungsverträge unterzeichnet, kann sich später kaum noch davon lösen. Es ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres verpflichtet ist, den Arbeitnehmer bis ins Detail über die möglichen Nachteile der Aufführungsvereinbarung zu belehren. Zudem stehen regelmäßig entsprechende Hinweise in den vorgedruckten Aufhebungsvereinbarungen. Mündlich wird den Arbeitnehmern manchmal etwas anderes erklärt. Das lässt sich später nicht beweisen. Der Arbeitgeber ist den Arbeitnehmer günstig losgeworden, der Arbeitnehmer fühlt sich betrogen: Aus Sicht des Arbeitnehmers ist das kein schönes Ende für ein Arbeitsverhältnis.

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