Lebensversicherung im Erbfall

Mehr zum Thema: Erbrecht, Lebensversicherung, Erbe, Erbfall, testament
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Lebensversicherung mit Bezugsberechtigten

Mehr als 90 Millionen Verträge über eine Lebensversicherung haben deutsche Sparer in ihren Schubladen. Im Erbfall stellen sich zahlreiche Fragen, über welche nachfolgend ein kurzer Überblick gegeben wird.

  Hat der Erblasser in seinem Testament bestimmt, dass bestimmte Personen alles erben sollen und eine Lebensversicherung abgeschlossen, fragen sich viele, was im Todesfalls gilt. Hier sind 2 Fälle zu unterscheiden: 1) Der Erblasser hat einen Bezugsberechtigten benannt und 2) der Erblasser hat keinen Bezugsberechtigten benannt.

Hat der Versicherungsnehmer einen Bezugsberechtigten bestimmt, erwirbt der Bezugsberechtigte beim Tod des Versicherungsnehmers einen direkten Anspruch gegenüber der Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme. Der Erwerb fällt nicht in den Nachlass. Dies hat z.B. zur Folge, dass der Begünstigte auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung frei über die Versicherungsleistung verfügen kann. Auch den Beschränkungen einer angeordneten Vorerbschaft unterfällt die Versicherungsleistung nicht.

Fehlen eines Begünstigten auf den Todesfall

Hat der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung keinen Bezugsberechtigten benannt oder entfällt dieser später, fällt der Auszahlungsanspruch in den Nachlass und steht damit den Erben zu.

Entfällt die Einsetzung des Ehegatten bei Scheidung automatisch?

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs entfällt die Bezugsberechtigung nicht automatisch mit der Ehescheidung. Die Versicherung darf daher an den Bezugsberechtigten die Versicherungsleistung auszahlen. Allerdings entfällt regelmäßig (es gibt Ausnahmen!) die "Geschäftsgrundlage" für das Behaltendürfen der Versicherungssumme, d.h. der geschiedene Ehegatte muss die erhaltene Versicherungssumme an die Erben heraus geben.

 

Können die Erben das Bezugsrecht widerrufen?

Handelt es sich um eine unwiderrufliches Bezugsrecht, können natürlich weder Versicherter noch seine Erben das Bezugsrecht widerrufen. Bei einem widerruflichen Bezugsrecht können die Erben allerdings ebenso wie der Erblasser die Bezugsberechtigung widerrufen, da die Erben in alle Rechte des Erblassers eintreten. Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser dem Bezugsberechtigten zu Lebzeiten mitgeteilt hat, dass er Bezugsberechtigter auf den Todesfall ist. In diesem Fall nimmt der BGH eine Schenkung des Bezugsrechts an. An diese Schenkung müssen sich dann auch die Erben halten lassen. Hat der Versicherungsnehmer vergessen, dem Bezugsberechtigten von der Ernennung zu unterrichten, sieht die Situation wieder anders aus. Zwar können die Erben die Bezugsberechtigung widerrufen, dies aber nur solange die Versicherung den Begünstigten nicht informiert hat.

Praxistipp: Die Erben sollten in dieser Situation das Angebot des Erblassers auf Abschluss eines solchen Schenkungsvertrages gegenüber dem Bezugsberechtigten so schnell wie möglich widerrufen. Keinesfalls sollte der Bitte der Versicherung um Mitteilung der Anschrift des Begünstigten nachgekommen werden.

   

Lebensversicherung und Pflichtteil

Fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass, weil ein Begünstigter auf den Todesfall eingesetzt wurde, stellt sich oft die Frage, wie sich dies bei der Berechnung des Pflichtteils auswirkt. Grundsätzlich (es gibt Ausnahmen!) wird die Versicherungssumme dem Nachlass zum Zweck der Berechnung des „Pflichtteilsergänzungsanspruchs" hinzugerechnet, wenn eine Schenkung des Erblassers an den Bezugsberechtigten vorliegt. Daran kann es fehlen, wenn die Zuwendung der Lebensversicherung eine Ausstattung zugunsten von Abkömmlingen oder eine sog. „ehebezogene Zuwendung" darstellt.

 

Erbschaftsteuer

Ist im Versicherungsvertrag kein Bezugsberechtigter genannt, fällt die Lebensversicherung in den Nachlass und die Erben sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erbschaftsteuerpflichtig. Aber auch der Bezugsberechtigte einer Lebensversicherung ist erbschaftsteuerpflichtig, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Sofern der überlebende Ehegatte Bezugsberechtigter wird allerdings die Lebensversicherung bei Ermittlung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zugerechnet wird. Im Ergebnis bedeutet dies, dass 50 % der Lebensversicherungssumme steuerfrei bleibt.

Noch nicht fällige Lebensversicherungen werden nach derzeit noch geltendem Recht gemäß § 12 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 4 BewG privilegiert bewertet. Im Hinblick auf die anstehende Reform der Erbschaftsteuer könnte dieses Privileg aber entfallen.

Praxistipp: Eine Besteuerung lässt sich dadurch vermeiden, dass der Partner, der das Geld im Todesfall erhalten soll, selbst Versicherungsnehmer ist und auch selbst die Prämien zahlt.  

Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Erbengemeinschaft – Rechte und Pflichten