Pflichtteil: Besonderheiten der 10–Jahres-Frist

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Pflichtteil: Besonderheiten der 10–Jahres-Frist

Von Rechtsanwalt Dr. Jakob

  1. Das Pflichtteilsrecht

    Im deutschen Erbrecht herrscht Testierfreiheit. Jeder kann grundsätzlich frei andere zu Erben berufen und wieder andere übergehen.

    Eckart Jakob
    Partner
    seit 2004
    Rechtsanwalt
    Walsroder Str. 65
    30851 Langenhagen
    Tel: 0511 / 262 779 80
    Web: https://www.rajakob.de
    E-Mail:
    Zivilrecht, Mietrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht
    Preis: 150 €
    Antwortet: ∅ 82 Std. Stunden

    Allerdings sind hierbei Grenzen gesetzt:

    Das deutsche Erbrecht bestimmt, dass vor allem nahe Verwandte, aber auch der Ehepartner, wirtschaftlich vom Erbe nicht vollständig ausgeschlossen werden dürfen. Um dies zu gewährleisten, gibt es das Pflichtteilsrecht.

    Der Pflichtteil gilt für die eigenen Kinder, aber auch für die Eltern, nicht aber für die Geschwister. Pflichtteilsberechtigt ist auch der Ehepartner (§ 2303 BGB).

    Pflichtteilsanspruch und Erbe unterscheiden sich dadurch, dass der Pflichtteilsberechtigte nur einen Zahlungsanspruch hat, während der Erbe unmittelbarer Eigentümer der Hinterlassenschaft („Nachlass") wird. Wenn z. B. jemand (der „Erblasser") ein Testament errichtet und darin jemand anderes zum alleinigen Erben einsetzt, der der Familie fern steht, wird dieser Begünstigte zwar Erbe, er muss aber Zahlungen an die Pflichtteilsberechtigten erbringen.

    Die Höhe des Zahlungsanspruchs eines Pflichtteilberechtigten richtet sich danach, wie groß sein Anteil am Nachlass gewesen wäre, wenn er Erbe geworden wäre. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des regulären Erbteils (§ 2303 I 2 BGB). Wird also z. B. ein Vermögen vererbt, das einen Gegenwert von 50.000,00 € hat, und hätte der Pflichtteilsberechtigte ohne die Enterbung hieran einen Erbteil von 50 % (25.000,00 €) gehabt, beläuft sich sein Pflichtteilsanspruch auf 12.500,00 €.

  2. Umgehung durch Schenkung

    Vielfach versuchen Personen, die Regelungen zu ihrem Nachlass treffen wollen, ihr Vermögen schon zu Lebzeiten – meist ganz oder überwiegend unentgeltlich – auf andere zu übertragen, um Pflichtteilsberechtigte zu enterben und insgesamt auszuschließen. Der jeweilige Vermögensteil soll gar nicht erst zum Nachlass gehören und damit auch keine Berechnungsgrundlage für den Pflichtteilsanspruch bilden.

    Auf der anderen Seite will ein Erblasser sich demjenigen, dem er schon zu Lebzeiten etwas zuwendet, nicht immer vollständig ausliefern. Wenn beispielsweise zum Zweck der Umgehung des Pflichtteilsrechtes schon zu Lebzeiten ein Haus verschenkt wird, lässt sich der Erblasser oftmals daran ein Nutzungsrecht bzw. einen „Nießbrauch" einräumen. So wird häufig ein dingliches – durch Grundbucheintragung gesichertes – Wohnrecht des Erblassers bei der Grundstücksübertragung vereinbart.

  3. Pflichtteilsergänzungsanspruch und 10-Jahres-Frist

    Allerdings muss eine Frist von zehn Jahren zwischen der Schenkung und dem Tod des Erblassers liegen, damit nach diesem Todesfall nicht ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch eingreift.

    Dieser Anspruch bedeutet, dass ein Pflichtteilsberechtigter sein Pflichtteilsrecht so berechnen kann, als wäre die Schenkung nicht ausgeführt worden (vgl. § 2325 BGB). Wenn z. B. der Nachlass aus mehreren Häusern besteht, und ein Haus ist im Wege der Schenkung zu Lebzeiten, aber kürzer als 10 Jahre vor dem Tod des Erblassers, weggegeben worden, wird die Immobilie zum Nachlass wertmäßig noch hinzugezählt, obwohl sie dem Erblasser zum Schluss gar nicht mehr gehört hat.

    Bei der 10-Jahres-Frist (§ 2325 III BGB) kommt es aber auch wieder auf Einzelheiten an:

    Diese läuft möglicherweise gar nicht, obwohl ein Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der Schenkungsvertrag muss nämlich so abgefasst sein, dass nicht nur rechtlich – durch Eigentümerwechsel, Umschreibung im Grundbuch -, sondern auch wirtschaftlich ein Vermögensverlust beim Erblasser eingetreten ist, indem er den Gegenstand weggeschenkt hat.

  4. Rechtsprechung zur 10-Jahres-Frist

    Das OLG Bremen hat in einem Urteil vom 25.02.2005 dazu entschieden, dass nicht nur ein rechtlicher, sondern auch ein wirtschaftlicher Verlust eintritt, wenn ein Erblasser ein bebautes Grundstück verschenkt, sich aber nur ein Nutzungsrecht an zwei Zimmern sowie ein Recht auf Mitbenutzung an weiteren Räumen und gemeinschaftlichen Einrichtungen des Hauses und des Grundstücks einräumen lässt. In diesem Falle ist also die Voraussetzung erfüllt, dass sich der Erblasser wirklich vom Vermögensgegenstand schon spürbar trennt, so dass die 10–Jahres–Frist läuft.

    Das OLG Düsseldorf hatte schon in einer Entscheidung vom 28.02.1997 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. z. B. BGH-Urteil vom 27.04.1994) festgestellt, dass der Erblasser den verschenkten Gegenstand aus seinem Vermögen wirklich ausgliedern muss. Er muss mit der Schenkung einen Zustand geschaffen haben, der für ihn eine reale Einbuße bedeutet. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass die Benachteiligung, die eine Schenkung zu Lebzeiten für die Pflichtteilsberechtigten bedeutet, vom Erblasser dadurch ausgeglichen wird, dass er den weggegebenen Vermögensgegenstand nicht mehr voll nutzen kann.

    Wenn dagegen ein Schenkungsvertrag geschlossen wird, der nur nach außen hin einen Vermögensübergang bedeutet, dem Erblasser aber letztlich alle Möglichkeiten zur Nutzung der Sache belässt, läuft auch die 10-Jahres-Frist nicht. Dann können Pflichtteilsberechtigte Schenkungen, die 10 Jahre vor dem Tode oder noch früher ausgeführt worden sind, ignorieren und können die verschenkten Vermögensgegenstände dem Nachlass hinzurechnen.

    In jedem Fall ist, wenn es um die 10-Jahres-Frist geht, immer genau hinzusehen, wie weit der Erblasser die verschenkte Sache wirklich aus der Hand gegeben hat. Dabei wird es vielfach nicht nur auf den Wortlaut des Schenkungsvertrages ankommen, der bei Grundstücken immer in Form eines Notarvertrages abgeschlossen werden muss und oft in Bezug auf das Umfeld der Schenkung recht knapp ausfällt. Es muss auch darauf geachtet werden, welche Überlegungen und Verhältnisse nachweislich hinter der Schenkungsvereinbarung gestanden haben.

Pflichtteilsberechtigte können auch nach Ablauf der 10-Jahres-Frist oft noch Hoffnung haben, dass eine verschenkte Sache zum Nachlass hinzugezählt wird und ihren Pflichtteil damit spürbar erhöht.


RA Dr. Jakob

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Leserkommentare
von kiekemalan am 17.03.2010 19:57:32# 1
Was ist aber mit den gezogenen Früchten aus dem Nießbrauch? Miethaus und Mietebestand am Todestag. Gehören die auch zur ausgleichspflichtigen Erbmasse? K.kiekmann
    
von Fragender3 am 29.06.2015 18:55:26# 2
Bei uns gibt es folgende Situation: Wir haben ein Haus gekauft für auf Namen der Eltern meiner Frau. D.h. wir sind offiziell VollMieter meiner Schwiegereltern in einem Einfamilienhaus. Wir zahlten und zahlen alle Kosten. Wir haben haben also Kaufnebenkosten gezahlt, Eigenkapital eingebracht und zahlen so viel Miete wie die Ausgaben des Hauses real betragen. D.h. Schwiegereltern kommen auf +/- 0 Euro/Monat. Ich wurde nun gebeten ein Testament für meine Schwiegerelter vorzubereiten, wo die Hausübergabe geregelt ist, da wir alles bezahlen und falls ein Todesfall eintritt (könnte ja auch ein Verkehrsunfall sein) die Sache mit dem Haus geregelt ist.
Geplant war das Haus in 10 Jahren nach Kauf meiner Frau zu übertragen, da sie leibliche Tochter ist und dann im gleichen Zug mich 50% zum Teileigentümer des Hauses zu machen.
Aber wie bereite ich hierfür ein Schreiben vor für die Zeit vor den 10 Jahren, wenn was passiert?
Geht dann überhaupt etwas zu übertragen?

Dann bin ich mir nicht sicher, ob wir ein Fehler beim Kauf gemacht haben, wäre es ev. besser gewesen, wenn meine Frau schon im Grundbuch mit eingetragen wäre?

Für einen kleinen Hinweis, oder eine Richtung wie/wo ich weitersuchen kann, wären wir sehr dankbar. Schöne Grüße.