"Herr Ober, mein Essen ist ungenießbar!"
Mehr zum Thema: Experteninterviews, Essen, Restaurant, Restaurantbesuch, mindern, Bedienung, Reservierung, EssengehenAuch ein Restaurantbesuch kann es in sich haben – Was Sie über Ihre Rechte beim Essen gehen im Restaurant wissen sollten
"Schatz, lass uns heute doch mal wieder essen gehen!" Aber was ist, wenn das Essen nicht schmeckt, die Kreditkarte beim Zahlen nicht akzeptiert wird oder der reservierte Platz doch nicht vorhanden ist? 123recht.de hat bei Rechtsanwalt Lars Liedtke nachgefragt, welche Tücken es beim Essen gehen geben kann.
123recht.de: Sehr geehrter Herr Liedtke, seit Langem sind meine Frau und ich mal wieder schick essen gegangen. Wir hatten einen Tisch reserviert und sogar eine Bestätigung per E-Mail erhalten. Als wir nun zum vereinbarten Zeitpunkt da waren, war kein Tisch mehr frei. Habe ich einen Anspruch auf den Tisch und muss das Restaurant vielleicht sogar einen anderen Tisch freimachen - andere Gäste sogar bitten zu gehen?


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Bei nicht eingehaltener Tischreservierung kann Anspruch auf Schadensersatz bestehen
Rechtsanwalt Liedtke: Die Frage nach der Rechtsnatur einer solchen Tischreservierung wird juristisch nicht einheitlich beantwortet. Die wohl überwiegend vertretene und auch nach meiner Meinung zutreffende Ansicht besteht darin, dass die Vornahme einer Tischreservierung ein vorvertragliches Schuldverhältnis, gerichtet auf den Abschluss eines Bewirtungsvertrages begründet. Auch vorvertragliche Schuldverhältnisse lassen gegenseitige Pflichten entstehen, bei deren Verletzung Schadensersatzansprüche die Konsequenz sind. Ein Bewirtungsvertrag selbst, aus dem Sie einen Erfüllungsanspruch geltend machen könnten, kommt durch eine bloße Reservierung jedoch in der Regel nicht zustande. Anders ist das, wenn man etwa für eine Feierlichkeit wie einer Hochzeit o.ä. bereits im Vorfeld ein bestimmtes Menü zu einem bestimmten Preis bestellt.
Das heißt also, dass Sie zunächst einmal bereit sein müssten, ca. 20 Minuten zu warten, ob Ihnen innerhalb dieser Zeitspanne ein Tisch zugewiesen werden kann. Ist dies nicht der Fall, können Sie nicht erzwingen, bewirtet zu werden. Insbesondere können Sie nicht verlangen, dass das Restaurant gegenüber anderen Gästen vertragsbrüchig wird, indem diese einfach nach Hause geschickt werden. Allerdings können Sie Schadensersatz verlangen, was z.B. die Mehrkosten umfassen würde, die dadurch entstehen, dass Sie ein vergleichbares Restaurant aufsuchen.
Aus diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis resultiert allerdings auch umgekehrt ein Schadensersatzanspruch des Restaurants gegen einen Gast, der eine Reservierung nicht einhält. Der Gastwirt muss in diesem Fall nachweisen, dass ihm durch das Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist, etwa weil er andere Gäste abgewiesen hat.
Zum Teil vertreten manche Gerichte allerdings auch die Auffassung, dass eine Tischreservierung ohne so genannten Rechtsbindungswillen erfolge und eine bloße Gefälligkeit darstelle, die keine gegenseitigen Ansprüche begründen könne.
123recht.de: Macht es einen Unterschied, wie die Reservierung bestätigt wurde? Telefonisch, per E-Mail?
Rechtsanwalt Liedtke: Für die Rechtslage ist es grundsätzlich irrelevant, ob die Tischreservierung telefonisch oder per E-Mail bestätigt wurde. Lediglich auf die Beweismöglichkeiten hat dies eine Auswirkung, da mit dem Ausdruck einer E-Mail einfacher nachgewiesen werden kann, dass die Tischreservierung vorgenommen wurde, als nach einem bloßen Telefonat.
Es besteht keine Bestellpflicht im Restaurant
123recht.de: Nachdem wir nun endlich einen Tisch hatten, haben wir Essen bestellt. Ich bestellte ein Schnitzel und ein Bier. Meine Frau wollte aber dann doch nichts essen oder trinken. Der Ober meinte aber, dass sie etwas bestellen müsse. Ist das richtig, dass man etwas bestellen muss?
Rechtsanwalt Liedtke: Eine "Bestellpflicht" im engeren Sinne existiert nicht. So kann Ihre Frau ja nicht gezwungen werden, etwas zu bestellen oder zu konsumieren, was sie nicht will. Jedoch können auch hier Schadensersatzansprüche des Restaurants die Folge sein. Haben Sie einen Tisch für zwei Personen reserviert, durfte das Restaurant auch darauf vertrauen, an zwei Bestellungen etwas zu verdienen. Anders wäre dies, wenn Sie lediglich für eine Person reserviert hätten, aber einen Tisch zugewiesen bekommen, an dem auch Ihre nicht angemeldete Begleitung noch Platz findet, die dann nichts bestellen möchte.
Gleich reklamieren, wenn das Essen nicht schmeckt
123recht.de: Das Essen kam nun endlich. Das Schnitzel war aber derart versalzen, dass ich es nicht essen konnte. Ich beschwerte mich beim Ober. Der meinte nur, dass das hier immer so gewürzt sei und ich mich damit abfinden müsse. Das kann doch nicht richtig sein. Kann ich nicht ein neues Schnitzel verlangen?
Rechtsanwalt Liedtke: Im Rahmen eines Bewirtungsvertrages werden Mängel an Speisen oder Getränken nach den kaufrechtlichen Regelungen beurteilt. Wenn also beispielsweise das Schnitzel versalzen, die Suppe kalt oder das Öl ranzig ist, können Sie als Gast Nacherfüllung verlangen. Der Koch muss also etwa das zu rohe Steak weiterbraten oder ein versalzenes Gericht neu zubereiten. Dies gilt bei allen Abweichungen, die unüblich sind und mit denen der Gast nicht rechnen muss. Lediglich wenn dem Gast rein subjektiv etwas nicht schmeckt, was objektiv aber ordnungsgemäß zubereitet wurde, haben Sie als Gast Pech gehabt. Ist Ihnen ein trockener Wein zu sauer oder eine Fischsuppe zu fischig, stehen Ihnen keine Ansprüche zu.
Wichtig ist aber, dass Sie mangelhafte Speisen oder Getränke unverzüglich reklamieren müssen, da Sie Ihre Ansprüche ansonsten verwirken. Wenn Sie einen korkigen Wein oder ein fast rohes Steak bekommen, obwohl Sie "medium" bestellt hatten, können Sie den Wein nicht erst austrinken oder das Streak fast aufessen, um dann Nacherfüllung zu verlangen.
123recht.de: Konstruieren wir den Restaurantbesuch mal katastrophal weiter: Ich habe mich dann an den Beilagensalat gemacht und fand dort eine Schnecke im Essen. Also beschwerte ich mich erneut beim Ober. Diesmal sah er es ein und nahm das Blatt, auf dem die Schnecke saß, aus dem Salat heraus. Den Rest könne ich ja noch essen, meinte er.
Rechtsanwalt Liedtke: Hier macht es sich der Ober etwas zu leicht. Der Mangel an diesem Beilagensalat besteht nicht allein im Vorhandensein der Schnecke, sondern vor allem in der daraus resultierenden Unappetitlichkeit des gesamten Salats. Selbstverständlich können Sie hier dann auch den gesamten Beilagensalat zurückgehen lassen und einen neuen verlangen. Sollte Ihnen der Appetit auf Salat hierdurch nun völlig vergangen sein, können Sie auch den Kaufpreis entsprechend mindern und nur das Hauptgericht zu sich nehmen. Bei gravierenden Mängeln steht es Ihnen auch zu, vom Vertrag zurückzutreten, indem Sie alles wieder abbestellen. Sie müssen dann lediglich die Speisen und Getränke bezahlen, die Sie bereits konsumiert haben.
Der Preis in der Bestellkarte ist entscheidend
123recht.de: Da der Abend gelaufen war, sollte nun bezahlt werden. Mir wurde die Rechnung gebracht. Zu meinem Erstaunen stellte ich fest, dass auf der Rechnung für das Schnitzel ein anderer Preis stand als auf der Karte. Die Bedienung meinte hierzu, dass die neuen Preise noch nicht in den Karten seien, der neue Preis aber zu zahlen sei. Muss ich den wirklich zahlen?
Rechtsanwalt Liedtke: Da hier die kaufrechtlichen Grundsätze gelten und bei einem Kaufvertrag insbesondere auch der Preis wesentlicher Vertragsbestandteil ist, müssen sich die Parteien bereits bei Vertragsschluss, also im Zeitpunkt der Bestellung, über den Preis einigen. Da Sie als Gast keinen anderen Anhaltspunkt haben als die in der Ihnen vorgelegten Karte genannten Preise, kann Ihre auf Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung auch nicht auf einen eventuell höheren Preis gerichtet gewesen sein, was der Ober selbstverständlich auch wusste. Weist der Ober, wenn er die Bestellung aufnimmt, nicht darauf hin, dass andere Preise als die in der Karte ausgewiesenen gelten sollen, müssen Sie später auch nicht mehr bezahlen.
Auf kaputte EC-Geräte ist hinzuweisen
123recht.de: Nun soll aber wirklich bezahlt werden. Wie auf der Eingangstür ausgewiesen, sollte eine Zahlung per Kreditkarte möglich sein. Der Ober meinte aber, dass das Gerät kaputt sei. Ich müsse bar zahlen. Wenn ich nicht genügend Bargeld dabei hätte, müsse ich mir eine Bank suchen. Wie verhalte ich mich in so einem Fall richtig. Hätte ich nicht darauf hingewiesen werden müssen, dass nur mit Bargeld gezahlt werden kann?
Rechtsanwalt Liedtke: Es gilt ähnliches wie soeben ausgeführt. Wenn an der Tür die Akzeptanz einer bestimmten Karte ausgewiesen wird, dürfen Sie sich darauf verlassen, dass diese auch wirklich akezptiert wird. Vielleicht kann es in der konkreten Situation für beide Parteien das einfachste sein, wenn der Gast einmal schnell den Geldautomaten an der Ecke aufsucht. Wollen Sie dies aber nicht, z.B. weil es in Strömen gießt oder Sie mit Ihrer Frau eine Theatervorstellung besuchen wollen, die bald beginnt, kann der Gang zum Geldautomaten nicht erzwungen werden. Haben Sie kein anderes Zahlungsmittel dabei, können Sie Ihre Rechnungsanschrift im Restaurant hinterlassen, um dann später z.B. durch Überweisung zu zahlen.
Dies gilt übrigens auch bei einer zu langen Wartezeit auf die Rechnung. Haben Sie bereits mehrfach um die Rechnung gebeten, ohne dass etwas geschieht, können Sie ebenfalls Ihre Rechnungsanschrift hinterlegen und das Restaurant verlassen. Dies sollten Sie allerdings niemals ohne Hinterlassen Ihrer Daten tun, da Sie andernfalls mit dem Vorwurf der Zechprellerei und einem Strafverfahren rechnen müssen.
Auf die Garderobe ist selbst zu achten
123recht.de: Bedient vom Abend sind auch noch die Jacken von der Garderobe verschwunden. Da steht zwar „Keine Haftung“, aber das Restaurant muss doch dafür sorgen, dass keine Gegenstände geklaut werden...
Rechtsanwalt Liedtke: In nahezu jedem Restaurant, in dem die Gäste ihre Garderobe selbst aufhängen, befindet sich eines dieser berühmten Schilder "Für Garderobe keine Haftung". In den meisten Fällen stimmt dies auch, denn in der Regel übernimmt der Gastwirt für die Garderobe keine Obhutspflichten und macht sich für ein Abhandenkommen nicht schadensersatzpflichtig. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte sich der Gast überlegen, die Garderobe eventuell mit an den Tisch zu nehmen.
Anders ist die Rechtslage, wenn für die Garderobe eine Gebühr zu entrichten ist oder dem Gast die Garderobe vom Personal des Restaurants abgenommen wird. In einem solchen Fall kommt es zum Abschluss eines Verwahrungsvertrags. Eine Schadensersatzpflicht entsteht dann, wenn die Kleidungsstücke außerhalb des Sichtbereichs der Gäste verwahrt werden und trotzdem abhandenkommen. Ist die Garderobe offen einsehbar, entfällt auch hier die Schadensersatzpflicht häufig wegen einer Entlastungsmöglichkeit des Gatswirtes.
Unfreundliches Personal oder lange Wartezeiten können zur Minderung berechtigen
123recht.de: Sehr geehrter Herr Liedtke, welche Tipps können Sie noch geben, wenn der Restaurantbesuch nicht so verläuft, wie geplant? Wie verhalte ich mich am besten, wenn das Essen nicht schmeckt oder sonst etwas vorfällt und mein Anliegen vielleicht kein Gehör findet?
Rechtsanwalt Liedtke: Natürlich sind zahlreiche weitere Situationen denkbar, die bei einem Restaurantbesuch schief laufen können. Neben gravierenden Schadensereignissen, wenn Ihnen der Kellner beispielsweise einen Rotwein über Ihren neuen Mantel schüttet und das Restaurant hierfür natürlich Schadensersatz zu leisten hat, sind es jedoch eher die kleineren Unannehmlichkeiten, die die Stimmung trüben. Dies können überlange Wartezeiten auf das Essen sein, ebenso wie unfreundliches Personal. Die Bedienung in einem Restaurant ist jedoch ebenfalls Vertragsgegenstand, so dass Sie auch in diesen Fällen den Preis mindern können.
Wenn ein Sonderwunsch kein Gehör findet oder Ihre berechtigten Beanstandungen ignoriert werden, kann es heutzutage besonders hilfreich sein, auf die einschlägigen Bewertungsportale im Internet zu verweisen. Auch in der Gastronomie können negative Bewertungen zu spürbaren Umsatzeinbußen führen, so dass ein Satz wie "Im Internet habe ich so gute Bewertungen über Sie gelesen und ich glaube, dass ich diesen Eindruck wohl einmal richtigstellen muss." wahre Wunder bewirken kann und ein Sonderwunsch dann auf einmal doch möglich wird.
123recht.de: Vielen Dank!
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